Energieausweise, Sanierungsberatung, Heizungstausch
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) heißt seit dem 29. Juli 2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Eigentümer und Betreiber von Gewerbeimmobilien, Betriebsgebäuden, Hallen, Praxen und Hotels ist das keine reine Umbenennung: Einige der bekanntesten Pflichten sind ersatzlos weggefallen, andere bleiben unverändert bestehen – und ab dem 1. Januar 2027 kommen für Nichtwohngebäude mehr Pflichten hinzu, als weggefallen sind.
Wer daraus den Schluss zieht, es sei nun weniger zu tun, liegt für sein Gewerbeobjekt falsch. Die 65-Prozent-Pflicht ist zwar Geschichte. Dafür entsteht mit dem neuen § 40 erstmals eine Mindesteffizienz-Anforderung für den Bestand, die Inspektionspflicht für Lüftungs- und Klimaanlagen wird ausgeweitet, und der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude verschwindet.
Diese Seite beantwortet nicht die Frage, was sich geändert hat – das steht inzwischen überall. Sie beantwortet die Frage dahinter: Welche Pflichten habe ich für mein Gebäude jetzt konkret, ab wann, und woran erkenne ich, ob sie mich treffen?
• Entfallen: 65-Prozent-Pflicht, Betriebsverbot für alte Kessel, 30-Jahre-Austauschpflicht, Beratungs- und Informationspflichten
• Unverändert: Dämm- und Bauteilpflichten, Betreiberpflichten, Klimaanlagen-Inspektion, Energieausweis, Gebäudeautomation ab 70 kW bis Ende 2029
• Neu ab 2027: Renovierungsanforderungen § 40 (MEPS), Energieeffizienzklassen A--G, Aushangpflicht ohne Flächenschwelle, Solarpflicht, Ladeinfrastruktur
• Grenzwerte der MEPS: ab 2030 höchstens das 3,5-fache, ab 2033 höchstens das 2,95-fache des Referenzgebäudes
• Entscheidend: Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme erfüllen die MEPS per gesetzlicher Fiktion -- ohne Berechnung
Formalie, die häufig falsch zitiert wird: Maßgeblich ist das “Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)”. Verkündet wurde es am 28. Juli 2026, Artikel 1 trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Angaben wie “GModG vom 28.07.2026” sind unzutreffend.
Was sofort entfallen ist
Zum 29. Juli 2026 sind für alle Gebäudearten, also auch für Nichtwohngebäude, ersatzlos weggefallen:
- die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neu eingebauten Heizungen (§ 71 alter Fassung, weggefallen) samt aller Ausführungsregeln der §§ 71b bis 71p
- das Betriebsverbot für alte Heizkessel und die Austauschpflicht nach 30 Jahren (§ 72 alter Fassung, weggefallen)
- die Pflichten bei Eigentümerwechsel nach § 73 alter Fassung – die Zwei-Jahres-Frist lebt nur noch für die Dämmung der obersten Geschossdecke in § 35 Abs. 3 fort
- die Beratungspflicht vor dem Einbau einer Gas- oder Ölheizung und die Informationspflicht des § 71n
Damit ist auch die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung als Auslöser von Heizungspflichten entfallen. Die Wärmeplanung selbst besteht als eigenes Verfahren fort und bleibt für die Frage relevant, ob ein Fernwärmeanschluss realistisch ist – sie löst aber keine Austauschpflicht mehr aus.
Eine ausführliche Darstellung der Gesetzesänderung mit Zeitachse und Übersetzungshilfe finden Sie auf der Seite GModG 2026 – die Neuerungen im Überblick. Die frühere Rechtslage ist im Archiv der GEG-Pflichten für Nichtwohngebäude dokumentiert.
Der Widerspruch, der alle verwirrt: “65 Prozent weg” und “neue Quoten da”
In Fachartikeln stehen derzeit zwei Aussagen unverbunden nebeneinander: Die Erneuerbaren-Pflicht sei abgeschafft – und für Gas- und Ölheizungen gälten künftig steigende Quoten. Beides ist richtig, weil es zwei verschiedene Dinge sind.
Weggefallen ist die Pauschalquote für die Heizungsanlage. § 71 verlangte, dass eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellt. Diese Vorgabe gibt es nicht mehr. An ihre Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42: Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung, Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse und Wasserstoff, Hybridlösungen, hocheffiziente KWK, Stromdirektheizung, Hausübergabestation am Wärmenetz und weitere innovative Lösungen stehen gleichrangig nebeneinander.
Neu ist eine Quote für den Brennstoff. Wer sich nach § 43 für eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, muss einen steigenden Anteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff einsetzen:
| Ab | Mindestanteil |
|---|---|
| 2029 | 10 Prozent |
| 2030 | 15 Prozent |
| 2035 | 30 Prozent |
| 2040 | 60 Prozent |
Ergänzend regelt § 42a eine Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote auf der Seite der Lieferanten.
Für den Betrieb, der gerade ein Angebot für die Hallenheizung bewertet, ist genau das die relevante Rechnung: Eine neue Gasheizung ist zulässig, aber der Brennstoff wird ab 2029 schrittweise teurer. Ob sich das trägt, hängt an Restnutzungsdauer und Verbrauch – nicht am Ordnungsrecht. Mehr dazu auf der Seite Heizungstausch.
Was unverändert weitergilt – die vollständige Liste
Das ist der Teil, der in den Änderungsberichten regelmäßig fehlt. Die folgenden Pflichten gelten seit dem 29. Juli 2026 unverändert weiter. Adressat: E = Eigentümer, B = Betreiber, N = Nutzer.
| Pflicht | Norm | Schwelle / Anwendungsbereich | Adressat |
|---|---|---|---|
| Aufrechterhaltung der energetischen Qualität (Verschlechterungsverbot) | § 34 | alle bestehenden Gebäude | E |
| Dämmung der obersten Geschossdecke, U ≤ 0,24 W/(m²K) | § 35 Abs. 1 | Nichtwohngebäude, die zweckbestimmt jährlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt werden | E |
| Bauteilanforderungen bei Änderung | § 36 mit Anlage 7 | Änderung an Außenbauteilen, Bagatellgrenze 10 Prozent der Bauteilfläche | E |
| Anforderungen bei Erweiterung und Ausbau | § 39 | Erweiterung über 50 m² | E |
| Optionenkatalog beim Heizungstausch | §§ 42, 42a, 43–46 | gebäudeartunabhängig | E |
| Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung im Bestand | § 56 Abs. 1, 2 | über 70 kW Nennleistung, Frist bis Ablauf 31.12.2029 | E |
| Automatische Beleuchtungssteuerung, zoniert und mit Belegungserkennung | § 56 Abs. 6 | über 70 kW, Frist bis Ablauf 31.12.2029 | E |
| Gebäudeautomation im Neubau | § 56 Abs. 3 | Automationsgrad C über 70 kW, Automationsgrad B über 290 kW | E |
| Betriebsbereitschaft, sachgerechte Bedienung, Wartung | §§ 58, 59, 60 | alle Anlagen | B |
| Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen | § 60a | Gebäude ab sechs selbständigen Nutzungseinheiten | B |
| Heizungsprüfung älterer Anlagen | § 60b | ab sechs Nutzungseinheiten; Einbau vor 01.10.2009: bis 30.09.2027 | B |
| Hydraulischer Abgleich | § 60c | ab sechs Nutzungseinheiten, nach Einbau einer Heizungsanlage | E/B |
| Anforderungen an Klima- und Raumlufttechnik | §§ 65–68 | bei Einbau und Ersatz | E |
| Dämmung von Wärme- und Kälteverteilungsleitungen | §§ 69, 70 mit Anlage 8 | alle Gebäude | E |
| Energetische Inspektion von Klimaanlagen | § 74 Abs. 1 | über 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf | B |
| Inspektionsturnus | § 76 | erstmals im zehnten Jahr, danach spätestens alle zehn Jahre | B |
| Energieausweis bei Neubau, Änderung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung | § 80 Abs. 1–5 | Gültigkeit zehn Jahre | E |
| Aushang bei behördlicher Nutzung | § 80 Abs. 6 | über 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr | E, ggf. N |
| Aushang bei nicht behördlicher Nutzung | § 80 Abs. 7 | über 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, sobald ein Ausweis vorliegt | E, ggf. N |
| Pflichtangaben in der Immobilienanzeige | § 87 | wenn ein Energieausweis vorliegt | Verkäufer / Vermieter / Makler |
| Erfüllungserklärung | §§ 92, 93 | nach Landesrecht | E |
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig unterschätzt. Erstens ist die automatische Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6 eine Muss-Vorschrift mit Frist zum 31. Dezember 2029, keine Empfehlung – Ausnahmen bestehen nur bei technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Zweitens ist die Klimaanlagen-Inspektion Betreiberpflicht, nicht Eigentümerpflicht. Bei vermieteten Gewerbeobjekten hängt es vom Mietvertrag ab, wer sie faktisch veranlasst – die Pflicht selbst trifft den Betreiber der Anlage.
Ein Praxishinweis zur Ausnahme von der Inspektionspflicht: § 74 Abs. 3 Nr. 1 nimmt Gebäude mit einem System für Gebäudeautomatisierung aus, verweist dabei aber auf § 56 Abs. 5 statt auf § 56 Abs. 2. Gemeint ist erkennbar ein Automationssystem nach § 56 Abs. 2; zum 1. Januar 2027 wird der Verweis entsprechend korrigiert. Praktisch heißt das: Wer sich auf diese Ausnahme berufen will, sollte die Funktionsanforderungen des § 56 Abs. 2 tatsächlich erfüllen und dokumentieren.
Schwellenwerte auf einen Blick – trifft das auf mein Gebäude zu?
Die entscheidenden Zahlen stehen im Gesetz über viele Abschnitte verstreut. Hier zusammengeführt:
| Schwelle | Wofür | Norm |
|---|---|---|
| 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf | energetische Inspektion der Klimaanlage | § 74 Abs. 1 |
| 70 kW | Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung im Bestand; ab 2027 auch reine Lüftungsanlagen in der Inspektion; Inspektion nach DIN SPEC 15240 | §§ 56, 74, 75 |
| 290 kW | Automationsgrad B im zu errichtenden Nichtwohngebäude | § 56 Abs. 3 |
| 6 Nutzungseinheiten | Wärmepumpenprüfung, Heizungsprüfung, hydraulischer Abgleich | §§ 60a–60c |
| 250 m² / 500 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr | Aushangpflicht Energieausweis (behördlich / nicht behördlich) – entfällt zum 01.01.2027 | § 80 Abs. 6, 7 |
| 250 m² / 500 m² / 750 m² / 2.000 m² | gestaffelte Solarpflicht ab 2027 | § 106 |
| mehr als 20 Stellplätze | Ladeinfrastruktur im Bestand ab 01.01.2027 | GEIG § 10 |
| 10 Prozent der Bauteilfläche | Bagatellgrenze bei Änderungsmaßnahmen | § 36 |
| bis 50 m² Nutzfläche | Ausnahme für freistehende Kleingebäude | § 104 |
| über 1.000 m² Nutzfläche | Ökobilanzierung im Neubau ab 2028 | § 88b |
| Faktor 3,5 (ab 2030) / 2,95 (ab 2033) | Renovierungsanforderung im Bestand | § 40 |
Wichtige Präzisierung: Bei der Klimaanlage sind es 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf, nicht 12 kW Anschluss- oder elektrische Leistung. Diese Verwechslung führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass Anlagen für nicht inspektionspflichtig gehalten werden, obwohl sie es sind.
Der unbestimmte Rechtsbegriff “starker Publikumsverkehr” ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Praxis, ein Autohaus oder eine Sparkassenfiliale darunterfällt, ist bis zu einer gefestigten Verwaltungspraxis der Länder eine Auslegungsfrage. Im Zweifel ist die Behörde vor Ort zu fragen.
Was ab 1. Januar 2027 neu dazukommt
Hier liegt der methodisch heikelste Punkt: Der konsolidierte Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de zeigt nur Artikel 1 des Änderungsgesetzes, also den Stand seit dem 29. Juli 2026. Die für Nichtwohngebäude entscheidenden Neuerungen stehen in den Artikeln 2, 3, 4 und 7, die 2027, 2028 und 2030 in Kraft treten und dort ausdrücklich als “noch nicht berücksichtigt” gekennzeichnet sind. Wer heute nur den konsolidierten Text liest, sieht sie nicht. Maßgeblich ist das Original im Bundesgesetzblatt.
Zum 1. Januar 2027 kommen hinzu:
- § 40 – Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude. Die Pflichtnorm entsteht 2027, die Grenzwerte greifen 2030 und 2033 (eigener Abschnitt weiter unten).
- § 41 – Nachweis der Gesamtenergieeffizienz auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
- Erweiterte energetische Inspektion. Neu erfasst werden reine Lüftungsanlagen über 70 kW. Für Klima- und kombinierte Anlagen über 70 kW verkürzt sich der Turnus auf eine Erstinspektion im fünften Jahr und Wiederholung alle fünf Jahre; zwischen 12 und 70 kW bleibt es beim Zehn-Jahres-Rhythmus. Für Altanlagen gelten Übergangsfristen – Klima- und kombinierte Anlagen über 12 kW, die am 1. Oktober 2023 älter als zehn Jahre waren, sind erstmals bis zum 31. Dezember 2028 zu inspizieren.
- Wegfall des Verbrauchsausweises für Nichtwohngebäude. § 82 neuer Fassung gilt ausdrücklich nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Nichtwohngebäude bleibt nur der Bilanzausweis. Details auf der Seite Energieausweis für Gewerbeimmobilien.
- Energieeffizienzklassen für Nichtwohngebäude nach Anlage 10a, Skala A bis G. Anders als bei Wohngebäuden ergibt sich die Klasse aus dem Verhältnis des Primärenergiebedarfs zum Referenzgebäude. Klasse A ist Nullemissionsgebäuden vorbehalten.
- Aushangpflicht ohne Flächenschwelle. Die Werte 250 m² und 500 m² entfallen ersatzlos; einziges Kriterium bleibt der starke Publikumsverkehr. Für öffentliche, behördlich genutzte Nichtwohngebäude entsteht zusätzlich eine Pflicht, überhaupt einen Ausweis vorzuhalten.
- Energieausweis bei Vertragsverlängerung. Auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags löst künftig die Ausweispflicht aus.
- Solarpflicht nach § 106. Ab 2027 für zu errichtende Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche, gestaffelt im Bestand ab 2028. Wichtig: § 106 ist nicht anzuwenden, wenn für das Gebäude Maßnahmen nach § 40 zu ergreifen sind. In Bayern besteht daneben die landesrechtliche Pflicht nach Art. 44a BayBO, die für gewerbliche und industrielle Neubauten bereits seit 2023 gilt und vielen Eigentümern nicht bewusst ist.
- Ladeinfrastruktur nach dem GEIG. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz ist ein eigenes Gesetz. Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen ab 1. Januar 2027 entweder einen Ladepunkt je zehntem Stellplatz errichten oder mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausstatten.
- Umstellung des Berechnungsverfahrens auf DIN/TS 18599: 2025-10.
Die Sanierungspflicht (MEPS): § 40 und die Entwarnung, die kaum jemand kennt
Der Fachbegriff “MEPS” (Minimum Energy Performance Standards) stammt aus der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD. Im deutschen Gesetzestext kommt er nicht vor. Die amtliche Überschrift lautet “§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude”.
Die Pflicht: Der Eigentümer eines bestehenden Nichtwohngebäudes hat mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung ab dem 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache und ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache des Werts eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Nutzfläche, Ausrichtung und Nutzung nach Anlage 2 erreicht. Für das Referenzgebäude ist immer der Primärenergiefaktor 0,7 anzusetzen.
Zwei Eigenschaften machen die Norm scharf: Es gibt keinen Verordnungsvorbehalt – die Grenzwerte stehen konkret im Gesetz. Und es gibt keine Flächenschwelle – § 40 gilt grundsätzlich für jedes bestehende Nichtwohngebäude.
Rechnerisch entsprechen die Grenzwerte den Klassengrenzen der neuen Anlage 10a: 3,5 ist die Untergrenze der Klasse G, 2,95 die der Klasse F. Ab 2030 darf ein Nichtwohngebäude also rechnerisch nicht mehr in Klasse G liegen, ab 2033 weder in F noch in G. Diese Gleichsetzung ergibt sich aus dem Vergleich beider Vorschriften; sie steht so nicht wörtlich im Gesetz.
Nicht zutreffend ist die verbreitete Darstellung, es gehe um “die schlechtesten 16 Prozent” des Gebäudebestands. Das beschreibt die europäische Vorgabe, nicht die deutsche Umsetzung. Der deutsche Maßstab ist ein absoluter Faktor gegenüber einem Referenzgebäude, kein Perzentil im Vergleich zu anderen Gebäuden.
Die Erfüllungsfiktion des § 40 Abs. 3
Das ist die praktisch wichtigste Vorschrift des gesamten Abschnitts. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Nichtwohngebäude
- ab dem 1. Januar 1996 errichtet wurde,
- vor 1996 errichtet wurde und der Eigentümer nachweist, dass es durch spätere Änderungen mindestens auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 gebracht wurde,
- eine Heizungsanlage nutzt, die die Wärme überwiegend mit einer Wärmepumpe oder mit Biomasse erzeugt, oder
- mit Fernwärme versorgt wird.
Konkret heißt das: Ein Heizungstausch auf eine Wärmepumpe oder ein Fernwärmeanschluss erfüllt die Renovierungsanforderung per gesetzlicher Fiktion – ohne Bilanzierung, ohne Nachweisrechnung, unabhängig von der Qualität der Gebäudehülle. Für viele Betriebe mit einer schlecht gedämmten Halle ist das der entscheidende Punkt: Die Frage ist nicht zwingend “Wie dämme ich bis 2030?”, sondern kann lauten “Welche Wärmeerzeugung setze ich bis 2030 ein?”.
Ich rechne das in der Beratung gegen: Was kostet die Hüllensanierung, was kostet der Wechsel der Wärmeerzeugung, und welche Variante trägt sich über die Betriebskosten. In den meisten Fällen, die mir bisher begegnet sind, ist die Fiktion nach Nummer 3 oder 4 der günstigere Weg – vorausgesetzt, die Vorlauftemperaturen lassen sich sinnvoll absenken.
Ausnahmen und Nachweis
§ 40 Abs. 4 nimmt vom Anwendungsbereich aus: Gebäude, bei denen zum Stichtag feststeht, dass sie abgerissen werden, das Betriebsgelände aufgegeben, die Nutzung entsprechend geändert oder eine umfassende Sanierung durchgeführt wird; Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz; Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude jeweils mit niedrigem Energiebedarf; freistehende Kleingebäude bis 50 m² Nutzfläche.
Der Nachweis nach § 41 ist nur auf Verlangen der zuständigen Behörde zu führen, über einen Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise. Für Ausweise, die vor dem 1. Januar 2027 ausgestellt wurden, gilt eine Einschränkung: Sie taugen bis Ende 2032 nur, wenn der ausgewiesene nicht erneuerbare Primärenergiebedarf das 0,5-fache des Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet, ab 2033 nur noch beim 0,4-fachen.
Offen und deshalb hier nicht beziffert: Die neue Anlage 2, gegen die gerechnet wird, ist vollständig neu gefasst worden. Eine Beispielrechnung für den Grenzwert eines konkreten Gebäudes lässt sich erst führen, wenn diese Referenzausführung ausgewertet ist. Ebenfalls offen ist, wie die Länder den Vollzug organisieren; Vollzugshinweise der zuständigen Bundesministerien lagen zum Stand dieser Seite nicht vor.
Pflichten nach Gebäudetyp
Betriebe sortieren ihr Gebäude nicht nach Gesetzesabschnitten. Die folgende Zuordnung zeigt, welche Schwellen typischerweise greifen und welche Frist als nächste ansteht.
| Gebäudetyp | Typisch relevante Pflichten | Nächste Frist |
|---|---|---|
| Bürogebäude | Klimaanlagen-Inspektion über 12 kW, Gebäudeautomation und Beleuchtungssteuerung über 70 kW, Aushangpflicht bei Publikumsverkehr, § 40 | 31.12.2029 Automation, 01.01.2030 § 40 |
| Produktions- und Lagerhalle | Dämmpflicht § 35 nur bei mindestens vier Monaten über 19 °C, Bauteilanforderungen bei Änderung, Rohrleitungsdämmung, § 40 mit möglicher Ausnahme für Industrieanlagen und Werkstätten mit niedrigem Energiebedarf | Prüfung der Ausnahme vor 2030 |
| Hotel und Gastronomie | Klimaanlagen- und ab 2027 Lüftungsanlagen-Inspektion, Betreiberpflichten §§ 58–60c, Energieausweis, Aushang bei Publikumsverkehr, § 40 | 30.09.2027 Heizungsprüfung bei Altanlagen |
| Praxis und Kanzlei | häufig unter 70 kW, daher keine Automationspflicht; Klimaanlagen-Inspektion je nach Kältebedarf; Energieausweis bei Vermietung; ab 2027 Aushang ohne Flächenschwelle bei Publikumsverkehr | 01.01.2027 Aushang |
| Einzelhandel | Klimaanlagen-Inspektion, Beleuchtungssteuerung über 70 kW, Aushangpflicht, ab 2027 Ladeinfrastruktur bei mehr als 20 Stellplätzen | 01.01.2027 GEIG |
| Kommunalgebäude | Vorbildfunktion § 4, Ausstellungs- und Aushangpflicht ab 2027 unabhängig von der Fläche, Nullemissionsstandard für Neubauten ab 2028, gestaffelte Solarpflicht ab 2028 | 01.01.2027 Energieausweis |
Die Zuordnung ersetzt keine Einzelfallprüfung – entscheidend sind die tatsächlichen Anlagenleistungen und Nutzflächen, nicht die Gebäudebezeichnung.
Welcher Paragraph gilt jetzt statt § 47, § 48 und § 71?
Alte Wartungsverträge, Ausschreibungen, Kaufverträge und Gutachten zitieren Paragraphen, die es so nicht mehr gibt. Die wichtigsten Verschiebungen mit Bezug zu Nichtwohngebäuden:
| Bisher | Inhalt | Jetzt |
|---|---|---|
| § 46 GEG | Aufrechterhaltung der energetischen Qualität | § 34 GModG |
| § 47 GEG | Nachrüstung oberste Geschossdecke | § 35 GModG |
| § 48 GEG | Anforderungen bei Änderung, 10-Prozent-Regel | § 36 GModG |
| § 71 GEG | 65-Prozent-Pflicht | entfallen – an die Stelle tritt der Optionenkatalog § 42 |
| §§ 71b–71p GEG | Ausführungsregeln, Beratungs- und Informationspflicht | entfallen |
| § 72 GEG | Betriebsverbot alter Kessel, 30-Jahre-Austauschpflicht | entfallen |
| § 73 GEG | Pflichten bei Eigentümerwechsel | entfallen, Rest in § 35 Abs. 3 |
| §§ 74–78 GEG | energetische Inspektion von Klimaanlagen | unverändert §§ 74–78 GModG, ab 2027 erweitert |
| § 69/70 GEG | Rohrleitungsdämmung | unverändert §§ 69, 70 GModG |
| Anlage 7 | Bauteilanforderungen bei Änderung | unverändert Anlage 7 |
Die vollständige Konkordanz aller Paragraphen finden Sie auf der Seite GModG 2026. Die U-Werte der Anlage 7 sind unverändert geblieben; Vergleichswerte für Bauteile liefert die U-Wert-Datenbank.
Handlungsplan: was bis wann zu tun ist
Kein weiterer Fristenkalender, sondern eine Reihenfolge, die sich an dem orientiert, was zuerst Geld kostet:
Noch 2026 – Bestandsaufnahme. Anlagenleistungen erheben: Kältebedarf der Klimaanlagen, Nennleistung von Heizung und Lüftung, Zahl der Nutzungseinheiten und Stellplätze. Erst danach steht fest, welche Schwellen überhaupt greifen. Parallel den energetischen Ist-Zustand ermitteln, um die künftige Effizienzklasse abschätzen zu können.
2027 – Ausweislage und Inspektionsstatus klären. Liegt ein gültiger Energieausweis vor, und ist es ein Bilanzausweis? Wann wurde die Klimaanlage zuletzt inspiziert, und fällt sie ab 2027 in den Fünf-Jahres-Turnus? Gibt es eine Lüftungsanlage über 70 kW, die neu erfasst wird? Bei Publikumsverkehr die dann flächenunabhängige Aushangpflicht umsetzen.
Bis 2029 – Automation und Beleuchtung. Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 stehen. Weil beides in die Elektro- und Regelungstechnik eingreift, gehört es in die ohnehin geplante Instandsetzung – nicht in eine Einzelmaßnahme kurz vor Fristende.
Bis 2030 – MEPS-Risiko bewerten und Wärmeversorgung festlegen. Zuerst prüfen, ob eine der Erfüllungsfiktionen des § 40 Abs. 3 greift oder greifen kann. Wenn ja, ist der Weg vorgezeichnet. Wenn nein, ist zu rechnen – und zwar rechtzeitig, weil Hüllensanierungen Vorlauf und Kapital brauchen. Zur Finanzierung siehe Förderung für Nichtwohngebäude.
Bußgelder
§ 108 GModG setzt voraus, dass vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt wurde. Der Rahmen für Nichtwohngebäude:
- bis 50.000 Euro bei Verstößen gegen die Bau- und Dämmpflichten: fehlerhafte Errichtung (§§ 15, 16, 18, 19), unterlassene Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 35), nicht ordnungsgemäß ausgeführte Änderungsmaßnahmen (§ 36), fehlende Rohrleitungsdämmung (§§ 69, 70), fehlende Einrichtungen zur Temperaturregelung (§§ 61, 63)
- bis 10.000 Euro bei unterlassener oder verspäteter energetischer Inspektion (§ 74 Abs. 1), bei Verstößen gegen die Vorlage- und Übergabepflichten zum Energieausweis und gegen die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- bis 5.000 Euro bei fehlender Gebäudeautomation (§ 56 Abs. 1), bei Verstößen gegen Heizungsprüfung, Wärmepumpenprüfung und hydraulischen Abgleich sowie gegen die Heizungsvorgaben der §§ 43, 45, 46
Zwei Beobachtungen, die man kennen sollte: Die Aushangpflicht des Energieausweises ist nicht bußgeldbewehrt – § 108 nennt § 80 Abs. 6 und 7 in keiner Nummer. Ebenso wenig bußgeldbewehrt ist die Beleuchtungssteuerung nach § 56 Abs. 6, weil der Tatbestand ausdrücklich nur § 56 Abs. 1 nennt. Die höchsten Bußgelder stehen nicht auf Anlagenpflichten, sondern auf Bau- und Dämmpflichten.
Ab 2027 kommt ein Tatbestand für Verstöße gegen § 40 hinzu. Nach der Systematik des § 108 Abs. 2, der die gehobenen Rahmen abschließend aufzählt, fällt er unter die übrigen Fälle und damit unter den Rahmen bis 5.000 Euro. Das ist eine Ableitung aus dem Zusammenspiel beider Absätze, keine ausdrückliche gesetzliche Anordnung.
Nichtwohngebäude in Franken – was mir in der Praxis begegnet
Drei typische Konstellationen aus dem Landkreis Ansbach und der Region:
Der Handwerksbetrieb mit Werkstatt und angebautem Büro. Die Werkstatt fällt möglicherweise unter die Ausnahme des § 40 Abs. 4 für Werkstätten mit niedrigem Energiebedarf, das beheizte Büro nicht. Die Dämmpflicht des § 35 greift nur, wenn tatsächlich mindestens vier Monate auf mindestens 19 °C beheizt wird – was in Werkstätten oft, aber nicht immer der Fall ist.
Das Autohaus mit Ausstellungsfläche und Kundenparkplatz. Klimatisierung meist über 12 kW Kältebedarf, damit inspektionspflichtig. Bei mehr als 20 Stellplätzen greift ab 2027 die GEIG-Pflicht, und der Publikumsverkehr macht die Aushangpflicht relevant, sobald die Flächenschwelle 2027 wegfällt.
Die Gemeindehalle oder das Rathaus. Öffentliche, behördlich genutzte Nichtwohngebäude tragen ab 2027 die Ausstellungspflicht für den Energieausweis unabhängig von der Fläche, ab 2028 den Nullemissionsstandard für Neubauten und die gestaffelte Solarpflicht im Bestand.
Ich prüfe für Ihr Gebäude, welche Schwellen tatsächlich greifen, welche Fristen anstehen und ob eine der Erfüllungsfiktionen des § 40 in Betracht kommt. Details zum Leistungsumfang finden Sie auf der Seite Energieberatung für Nichtwohngebäude. Für Unternehmen, die zusätzlich der Auditpflicht unterliegen, ist die Abgrenzung zum Energieaudit nach DIN EN 16247 relevant.
Häufige Fragen
Gilt die 65-Prozent-Pflicht für mein Gewerbeobjekt noch?
Nein. § 71 der alten Fassung ist zum 29. Juli 2026 ersatzlos weggefallen – für alle Gebäudearten, also auch für Nichtwohngebäude. An seine Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42, der zehn Heizungsarten gleichrangig zulässt.
Muss ich meine Gasheizung in der Halle jetzt austauschen?
Nein. Das Betriebsverbot für alte Heizkessel und die Austauschpflicht nach 30 Jahren sind mit § 72 alter Fassung entfallen. Eine bestehende Gasheizung darf weiter betrieben werden. Bei einem Neueinbau ab 2029 gelten allerdings steigende Mindestanteile biogener Brennstoffe nach § 43.
Welche Nichtwohngebäude fallen unter die Sanierungspflicht ab 2030?
§ 40 kennt keine Flächenschwelle und gilt damit grundsätzlich für jedes bestehende Nichtwohngebäude. Ausgenommen sind unter anderem Baudenkmäler, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie freistehende Gebäude bis 50 m². Als erfüllt gilt die Anforderung außerdem bei Baujahr ab 1996, bei nachgewiesenem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1994, bei überwiegender Wärmeerzeugung mit Wärmepumpe oder Biomasse und bei Fernwärmeversorgung.
Brauche ich künftig zwingend einen Bedarfsausweis?
Für Nichtwohngebäude ja. Ab dem 1. Januar 2027 ist der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude nicht mehr vorgesehen; § 82 neuer Fassung gilt nur noch für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für Nichtwohngebäude bleibt der Ausweis auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung.
Bleibt mein bestehender Energieausweis gültig?
Ja, ein Energieausweis bleibt zehn Jahre ab Ausstellung gültig. Einschränkung: Für den Nachweis nach § 41 taugt ein vor dem 1. Januar 2027 ausgestellter Ausweis bis Ende 2032 nur, wenn der ausgewiesene nicht erneuerbare Primärenergiebedarf das 0,5-fache des Endwerts der Effizienzskala nicht überschreitet, ab 2033 nur noch beim 0,4-fachen.
Muss ich meine Klimaanlage weiterhin inspizieren lassen?
Ja. Die energetische Inspektion nach §§ 74 bis 78 besteht unverändert fort und trifft den Betreiber bei einer Nennleistung für den Kältebedarf über 12 kW, erstmals im zehnten Jahr und danach spätestens alle zehn Jahre. Ab 2027 werden reine Lüftungsanlagen über 70 kW neu erfasst, und Anlagen über 70 kW rücken auf einen Fünf-Jahres-Turnus.
Ab welcher Leistung brauche ich eine Gebäudeautomation?
Ab mehr als 70 kW Nennleistung einer Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage. Bestehende Nichtwohngebäude müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 nachrüsten, sofern das nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dieselbe Schwelle und Frist gelten für die automatische Beleuchtungssteuerung.
Welche Bußgelder drohen?
Bis zu 50.000 Euro bei Verstößen gegen Bau- und Dämmpflichten, bis zu 10.000 Euro bei unterlassener energetischer Inspektion und bei Verstößen rund um den Energieausweis, bis zu 5.000 Euro bei fehlender Gebäudeautomation und bei Verstößen gegen Heizungsprüfung und hydraulischen Abgleich. Die Aushangpflicht des Energieausweises ist nicht bußgeldbewehrt.
Sie wollen wissen, welche Pflichten für Ihr Betriebsgebäude tatsächlich greifen und welche Fristen als nächste anstehen? Ich nehme die Anlagen auf, ordne die Schwellenwerte zu und sage Ihnen, ob eine Erfüllungsfiktion nach § 40 für Sie in Betracht kommt. Kontakt aufnehmen oder anrufen: +49 156 78 89 59 48.