Energieausweise, Sanierungsberatung, Heizungstausch
Dokumentation der Rechtslage bis zum 28. Juli 2026
Diese Seite dokumentiert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung von 2024, wie es bis zum 28. Juli 2026 galt. Am 29. Juli 2026 ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in Kraft getreten. Es hat das GEG abgelöst, die 65-%-Pflicht ersatzlos gestrichen und zahlreiche Paragraphen neu nummeriert.
Was heute gilt, lesen Sie hier: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026
Diese Seite bleibt als Dokumentation online -- für Sanierungsvorhaben, die nach altem Recht begonnen wurden, für Verträge und Nachweise aus dieser Zeit und zum Nachvollziehen, was sich geändert hat. Alle Paragraphenverweise führen zur archivierten GEG-2024-Fassung auf geg-info.de.
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelte die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Mit der Novelle 2024 galten verschärfte Vorgaben – insbesondere beim Heizungstausch und bei Sanierungen im Bestand. Diese Seite dokumentiert die damaligen Regelungen im Zusammenhang, mit lokalem Bezug für Franken und den Landkreis Ansbach.
Was war das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) war seit dem 1. November 2020 das zentrale Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es hatte drei ältere Gesetze zusammengeführt:
- Die Energieeinsparverordnung (EnEV), die bis dahin die energetischen Mindeststandards für Gebäude regelte
- Das Energieeinspargesetz (EnEG), das den gesetzlichen Rahmen für Energieeinsparungen im Gebäudebereich vorgab
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung vorschrieb
Durch diese Zusammenführung gab es ein einheitliches Gesetz statt drei verschiedener Regelwerke. Das GEG galt für alle beheizten und klimatisierten Gebäude – sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude. Es legte Anforderungen an den Wärmeschutz, die Anlagentechnik und den Einsatz erneuerbarer Energien fest.
Das Stammgesetz besteht bis heute fort: Es trägt seit dem 29. Juli 2026 lediglich einen neuen Namen (Gebäudemodernisierungsgesetz) und wurde in weiten Teilen neu gefasst und neu nummeriert. Das GEG wurde also nicht aufgehoben, sondern umgebaut.
GEG 2024 – die wichtigsten Neuerungen
Die Novelle des GEG trat am 1. Januar 2024 in Kraft und wurde häufig als “Heizungsgesetz” bezeichnet. Die zentrale Neuerung: Jede neu eingebaute Heizung musste mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen (§ 71 GEG 2024). Diese Regel galt allerdings nicht sofort für alle Gebäude – die Fristen hingen davon ab, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelte.
Diese Pflicht ist seit dem 29.07.2026 vollständig entfallen. An ihre Stelle ist ein Optionenkatalog mit zehn gleichrangig zulässigen Heizungsarten getreten, in dem auch Gas- und Ölheizungen ausdrücklich enthalten sind. Details unter GModG 2026.
Überblick: Wann galt die 65-%-Pflicht?
Die folgende Übersicht gibt die damalige Rechtslage wieder (historisch):
| Gebäudetyp | Frist | Bedingung |
|---|---|---|
| Neubau im Neubaugebiet | Ab 01.01.2024 | Sofort |
| Neubau in Baulücke | Nach kommunaler Wärmeplanung | Wie Bestandsgebäude |
| Bestandsgebäude in Gemeinden über 100.000 EW | Ab 30.06.2026 | Nach kommunaler Wärmeplanung |
| Bestandsgebäude in Gemeinden unter 100.000 EW | Ab 30.06.2028 | Nach kommunaler Wärmeplanung |
| Heizungshavarie (Heizung kaputt) | 5 Jahre Übergangsfrist | Ab Einbau der Übergangsheizung |
| Funktionierende Bestandsheizung | Kein Austausch nötig | Betrieb bis Havarie oder freiwilliger Tausch |
Für Eigentümer in Feuchtwangen und dem Landkreis Ansbach galt: Als Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern hätte die 65-%-Pflicht für Bestandsgebäude erst ab Mitte 2028 gegriffen – sofern bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorgelegen hätte. Bis dahin durften auch neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, allerdings mit der Auflage, ab 2029 anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Zu dieser Frist ist es nicht mehr gekommen: Das GModG hat die Pflicht vorher gestrichen.
Die kommunale Wärmeplanung war dabei der entscheidende Faktor: Sie legt fest, welche Wärmeversorgung in welchem Gebiet langfristig vorgesehen ist – etwa Fernwärme, Wärmepumpen oder Wasserstoff. Geregelt wird dies im Wärmeplanungsgesetz (WPG), das als eigenes Gesetz fortbesteht. Die frühere Kopplung der Heizungspflichten an die Wärmeplanung ist mit dem GModG jedoch entfallen – die Wärmeplanung ist heute eine Planungs-, aber keine Pflichtenquelle mehr.
Was galt für Neubauten?
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten galt die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht seit dem 1. Januar 2024 ohne Einschränkung. Wer dort baute, musste von Anfang an eine Heizung einplanen, die diese Anforderung erfüllte.
Darüber hinaus schrieb das GEG für Neubauten den Niedrigstenergiegebäude-Standard vor:
- Der Primärenergiebedarf durfte bestimmte Referenzwerte nicht überschreiten. Das GEG definierte hierfür ein Referenzgebäude, an dem sich die Anforderungen orientierten.
- Der bauliche Wärmeschutz musste Mindestwerte für den U-Wert der Gebäudehülle einhalten – also für Wände, Dach, Fenster und Bodenplatte.
- Ein sommerlicher Wärmeschutz musste nachgewiesen werden, damit sich das Gebäude im Sommer nicht übermäßig aufheizt.
Für Neubauten in Baulücken (also nicht in ausgewiesenen Neubaugebieten) galten die gleichen Fristen wie für Bestandsgebäude. Die 65-%-Pflicht griff dort erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung.
Der Neubaustandard selbst besteht fort und wird ab 2030 durch den Nullemissionsgebäude-Standard abgelöst – für behördliche Gebäude bereits ab 2028.
Was galt für Bestandsgebäude?
Für Eigentümer von Bestandsgebäuden war die Frage nach den Fristen besonders wichtig. Das GEG unterschied hier nach der Größe der Gemeinde – denn die Fristen waren an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Übergangsfristen nach Gemeindegröße
| Gemeindegröße | Frist für kommunale Wärmeplanung | 65-%-Pflicht bei Heizungstausch ab |
|---|---|---|
| Über 100.000 Einwohner | Bis 30.06.2026 | 01.07.2026 |
| Unter 100.000 Einwohner | Bis 30.06.2028 | 01.07.2028 |
Feuchtwangen, Ansbach, Dinkelsbühl, Rothenburg ob der Tauber und die meisten Gemeinden im Landkreis Ansbach fielen in die Kategorie unter 100.000 Einwohner. Dort galt: Bis Mitte 2028 durfte bei einem Heizungstausch grundsätzlich noch eine fossile Heizung eingebaut werden. Allerdings war vor dem Einbau eine Beratung vorgeschrieben und die Heizung musste ab 2029 anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden (sogenannte Bio-Treppe).
Ein Praxisbeispiel aus dieser Zeit: Ein Haus in Feuchtwangen, Baujahr 1975, mit einer Ölheizung von 2005, die noch einwandfrei funktioniert. In diesem Fall bestand keine Austauschpflicht. Wäre die Heizung 2027 ausgefallen, hätte eine Übergangsfrist von 5 Jahren gegolten.
Was passierte bei einer Heizungshavarie?
Wenn die Heizung irreparabel ausfiel, griff die Havarie-Regelung: Es durfte eine Übergangsheizung eingebaut werden, und ab diesem Zeitpunkt blieben 5 Jahre Zeit, um auf ein GEG-konformes System umzusteigen. In dieser Übergangsfrist war auch der Einbau einer gebrauchten fossilen Heizung zulässig.
Diese Regelung sollte verhindern, dass Eigentümer bei einem plötzlichen Heizungsausfall im Winter unter Zeitdruck stehen. Seit dem GModG ist sie gegenstandslos: Weil es keine 65-%-Pflicht mehr gibt, braucht es auch keine Übergangsfrist zu ihrer Erfüllung.
Kommunale Wärmeplanung – was bedeutete das?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Konzept, das jede Gemeinde erstellen muss. Sie legt fest, wie die Wärmeversorgung in den einzelnen Stadtteilen oder Gebieten zukünftig aussehen soll. Mögliche Szenarien:
- Fernwärmegebiet: Anschluss an ein Wärmenetz wird geplant
- Dezentrales Gebiet: Eigenständige Lösungen wie Wärmepumpen oder Biomasse
- Wasserstoffgebiet: Versorgung über ein zukünftiges Wasserstoffnetz (derzeit noch Zukunftsmusik)
Für Eigentümer ist das relevant, weil die Art der kommunalen Wärmeplanung beeinflusst, welche Heizungslösungen langfristig sinnvoll sind. Liegt Ihr Gebäude in einem geplanten Fernwärmegebiet, kann ein Anschluss die einfachste Lösung sein. Im ländlichen Raum wie dem Landkreis Ansbach wird dezentrale Versorgung über Wärmepumpen in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Option sein.
Die folgende Übersicht zeigt alle Fristen im Zusammenhang:
Sanierungspflichten und Nachrüstpflichten
Das GEG enthielt eine Reihe von Nachrüstpflichten, die unabhängig von einem geplanten Heizungstausch galten und insbesondere ältere Bestandsgebäude betrafen. Ein Teil dieser Pflichten besteht bis heute fort, ein Teil ist mit dem GModG ersatzlos entfallen. Die Übersicht am Ende dieses Abschnitts zeigt, was wo gilt.
Austauschpflicht für alte Heizkessel (§ 72 GEG 2024) – entfallen
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre waren, mussten ausgetauscht werden. Das betraf alte Standard-Heizkessel, die mit einer konstanten Vorlauftemperatur arbeiten – unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.
Ausgenommen waren:
- Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel – diese durften unbegrenzt weiterbetrieben werden
- Selbstnutzende Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnten
Der zugehörige § 72 GEG 2024 ist mit dem GModG weggefallen. Damit sind sowohl die 30-Jahre-Austauschpflicht als auch das frühere Betriebsverbot für fossile Kessel ab 2045 entfallen. Ein alter Kessel darf betrieben werden, solange er funktioniert.
Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG 2024) – gilt weiter als § 35 GModG
Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen muss gedämmt sein, sofern sie begehbar ist und einen U-Wert schlechter als 0,24 W/(m²K) aufweist. Alternativ kann auch das Dach selbst gedämmt werden.
Diese Pflicht besteht unverändert fort – sie steht heute in § 35 GModG statt in § 47 GEG 2024. Sie wird vom Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seiner regulären Kontrollen überprüft. Tipps zur Dämmung dicker Wände finden Sie auf unserer separaten Seite.
Rohrleitungsdämmung (§ 69 GEG 2024) – gilt weiter
Heizungs- und Warmwasserrohrleitungen in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden, Garage) müssen gedämmt werden. Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Rohrdurchmesser. Diese Pflicht besteht unter derselben Paragraphennummer fort.
10-%-Bagatellgrenze bei Sanierung (§ 48 GEG 2024) – gilt weiter als § 36 GModG
Wenn ein Bauteil saniert wird – etwa Fassade, Dach oder Fenster – und dabei mehr als 10 % der Fläche dieses Bauteils verändert wird, müssen die sanierten Flächen die Mindest-U-Werte einhalten (Dach und Außenwand 0,24 W/(m²K), Fenster 1,3 W/(m²K)).
Diese Regel besteht unverändert fort und findet sich heute in § 36 GModG statt in § 48 GEG 2024. Auch die zugehörige Anlage 7 mit den Höchstwerten ist unverändert geblieben.
Pflichten bei Eigentümerwechsel (§ 73 GEG 2024) – weitgehend entfallen
Bei einem Kauf, einer Erbschaft oder Schenkung eines Gebäudes hatten die neuen Eigentümer eine Frist von zwei Jahren, um die Nachrüstpflichten zu erfüllen: Kesselaustausch, Dämmung der obersten Geschossdecke und Rohrleitungsdämmung.
§ 73 GEG 2024 ist weggefallen. Eine Zwei-Jahres-Frist bei Eigentümerwechsel besteht heute nur noch für die Dämmpflicht (§ 35 Abs. 3 GModG) – der Bezug zum Kesselaustausch ist mit § 72 entfallen. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hilft weiterhin, die sinnvolle Reihenfolge der Maßnahmen zu bestimmen.
Übersicht: was davon heute noch gilt
| Pflicht | GEG 2024 | Status heute |
|---|---|---|
| Konstanttemperaturkessel über 30 J. austauschen | § 72 | entfallen |
| Betriebsverbot fossiler Kessel ab 2045 | § 72 | entfallen |
| Oberste Geschossdecke dämmen | § 47 | gilt als § 35 GModG |
| Rohrleitungen in unbeheizten Räumen dämmen | § 69 | gilt unverändert |
| Mindest-U-Werte bei Sanierung über 10 % | § 48 | gilt als § 36 GModG |
| Nachrüstfrist 2 Jahre bei Eigentümerwechsel | § 73 | nur noch für Dämmpflicht, § 35 Abs. 3 GModG |
Welche Heizung durfte eingebaut werden?
Das GEG war bereits technologieoffen gestaltet: Es gab nicht nur eine erlaubte Heizung, sondern mehrere Wege, die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht zu erfüllen. Im Folgenden die damals zugelassenen Erfüllungsoptionen. Heute regelt § 42 GModG einen Optionenkatalog, in dem diese Systeme ohne EE-Quote nebeneinanderstehen und um Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen ergänzt sind.
Zugelassene Heizungssysteme
Wärmepumpe (elektrisch): Die Wärmepumpe erfüllte die 65-%-Anforderung in der Regel vollständig und war die am häufigsten gewählte Option. Sie eignet sich auch für viele Altbauten – entgegen weit verbreiteter Vorurteile. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Wärmepumpe im Altbau. Je nach persönlichen Voraussetzungen kann die Förderung 30 bis 80 % betragen.
Fernwärme / Wärmenetz: Der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllte die 65-%-Pflicht, sofern das Netz die entsprechenden Anforderungen an erneuerbare Energien erfüllt. Die Verfügbarkeit hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab – im ländlichen Raum in Franken ist Fernwärme derzeit kaum verfügbar.
Solarthermie-Hybridheizung: Eine Kombination aus Solarthermie und einem fossilen Spitzenlastkessel konnte die 65 % erreichen, wenn die Solarthermieanlage einen ausreichend großen Anteil der Wärmeversorgung übernimmt.
Biomasseheizung (Pellets, Holz, Hackschnitzel): Pelletheizungen und andere Biomasseheizungen erfüllten die 65-%-Pflicht sofort. Zu beachten sind die strengeren Feinstaubauflagen und der Platzbedarf für die Lagerung. Je nach persönlichen Voraussetzungen kann die Förderung ebenfalls 30 bis 80 % betragen.
Wärmepumpen-Hybridheizung: Eine Kombination aus Wärmepumpe und Gas-Spitzenlastkessel. Die Wärmepumpe deckt die Grundlast, der Gaskessel springt nur bei sehr niedrigen Temperaturen ein. Eine flexible Lösung, besonders für Gebäude, in denen eine reine Wärmepumpe nicht wirtschaftlich arbeiten würde.
H2-Ready-Gasheizung: Eine Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Option ist nur zulässig, wenn die kommunale Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz für Ihr Gebiet vorsieht. Achtung: Das Risiko liegt bei den späteren Umrüstkosten und der Unsicherheit, ob das Wasserstoffnetz tatsächlich realisiert wird.
Stromdirektheizung: Elektrische Heizungen (Infrarotheizungen etc.) sind nur für sehr gut gedämmte Gebäude mit niedrigem Heizbedarf sinnvoll und zulässig.
Innovative Heiztechnik (Brennstoffzelle etc.): Brennstoffzellen und andere innovative Technologien sind als Nischenlösungen zugelassen, spielen im Einfamilienhausbereich aber eine untergeordnete Rolle.
Bio-Treppe (fossile Heizung mit steigenden EE-Anteilen): Wer in der Übergangsfrist noch eine Gas- oder Ölheizung einbaute, musste ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien beimischen: mindestens 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 (§ 71 Abs. 9 GEG 2024).
Achtung, häufige Verwechslung: Das GModG kennt ebenfalls eine Bio-Treppe, aber mit anderen Werten – 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Die hier genannten Zahlen sind die des alten Rechts. Die aktuelle Staffel finden Sie unter GModG 2026.
Eine ausführliche Einschätzung, welche Heizung zu Ihrem Gebäude passt, finden Sie in unserem Ratgeberartikel. Welche Heizungsoptionen heute konkret in Frage kommen, erfahren Sie auf unserer Seite zum Heizungstausch.
Energieausweispflicht
Das GEG schreibt einen Energieausweis in folgenden Fällen vor:
- Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung
- Neubau eines Gebäudes
- Umfassende Sanierung eines Gebäudes
- Aushangpflicht für Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr bei behördlicher Nutzung, daneben ab 500 m² bei sonstiger Nutzung
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:
- Verbrauchsausweis: Basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Günstiger, aber weniger aussagekräftig.
- Bedarfsausweis: Basiert auf einer technischen Berechnung des Gebäudes. Aufwändiger, aber genauer und unabhängig vom Nutzerverhalten.
Wichtig: Bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Bedarfsausweis Pflicht – ein Verbrauchsausweis reicht hier nicht aus. Das betrifft viele ältere Gebäude in der Region.
Die Energieeffizienzklassen reichen von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient) und geben Käufern und Mietern eine schnelle Orientierung über die energetische Qualität des Gebäudes.
Mehr zu den verschiedenen Energieausweis-Typen und Kosten erfahren Sie auf unserer Seite zum Energieausweis.
Beratungspflicht – entfallen
Mit der GEG-Novelle 2024 bestand eine Pflicht zur Beratung, bevor eine neue fossile Heizung (Gas oder Öl) eingebaut wurde. Die Beratung musste durch eine qualifizierte Person erfolgen – Energieberater, Installateur oder Bezirksschornsteinfeger.
Ziel war es, Eigentümer über den Stand der kommunalen Wärmeplanung, die mögliche Unwirtschaftlichkeit einer fossilen Heizung und die Alternativen aufzuklären.
Diese gesetzliche Pflicht ist mit den §§ 71b bis 71p GEG entfallen. Sinnvoll bleibt die Beratung trotzdem: Die wirtschaftlichen Gründe – CO2-Preis, Bio-Treppe, eingeschränkte Förderung für fossile Systeme – bestehen unverändert fort, nur eben ohne gesetzlichen Zwang.
Was bedeutet das GEG für Hausverwaltungen und WEG?
Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ergeben sich besondere Herausforderungen bei der Umsetzung des GEG. Die Entscheidung über einen Heizungstausch muss in der Eigentümerversammlung getroffen werden, was den Prozess komplexer macht als bei einem Einfamilienhaus.
Besondere Regelungen für WEG nach GEG 2024:
- Informationspflicht: Die Hausverwaltung musste die Eigentümer über die GEG-Anforderungen und Fristen informieren (§ 71n GEG 2024). Diese Pflicht ist mit den §§ 71b bis 71p entfallen.
- Sonderfristen für Etagenheizungen: In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen galten besondere Übergangsfristen. Fiel eine einzelne Gasetagenheizung aus, musste die WEG innerhalb von 5 Jahren entscheiden, ob sie auf eine Zentralheizung umsteigt oder jede Wohnung einzeln umrüstet. Auch diese Sonderregelung ist entfallen.
- Entscheidungsprozesse: Der Beschluss zum Heizungstausch erfordert eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung. Das folgt aus dem WEG-Recht und gilt unverändert fort.
Ich habe speziell für Hausverwaltungen Vorlagen und Informationsmaterialien zum GEG zusammengestellt:
Was bedeutet das GEG für Vermieter?
Vermieter stehen beim GEG vor der Frage, wie sie die Kosten eines Heizungstausches auf die Miete umlegen können. Das GEG und das Mietrecht bieten hierfür mehrere Möglichkeiten:
Modernisierungsumlage: Die Kosten eines Heizungstausches können als Modernisierungsmaßnahme anteilig auf die Miete umgelegt werden. Die jährliche Mieterhöhung ist auf 8 % der Modernisierungskosten begrenzt (abzüglich erhaltener Fördermittel).
CO2-Kostenaufteilung: Seit 2023 werden die CO2-Kosten für fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Das schafft einen finanziellen Anreiz für Vermieter, in die energetische Sanierung zu investieren.
Förderung und Mietanpassung: Vermieter können die 30-%-Grundförderung der BEG für einen förderfähigen Heizungstausch nutzen. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind dagegen selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Erhaltene Fördermittel müssen bei der Berechnung der umlagefähigen Modernisierungskosten berücksichtigt werden.
Förderung
Die Förderung war und ist vom Ordnungsrecht getrennt geregelt: Sie richtet sich nach den Richtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und nicht nach dem GEG. Der Wegfall der 65-%-Pflicht bedeutet deshalb ausdrücklich nicht, dass die Förderbedingungen entsprechend gelockert wurden – Programmbedingungen können weiterhin technische Mindestanforderungen verlangen.
Weil sich diese Bedingungen laufend ändern, führt diese Archivseite bewusst keine Fördersätze mehr. Aktuelle Stände finden Sie auf den gepflegten Seiten:
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen das GEG waren kein Kavaliersdelikt: Das Gesetz sah Bußgelder von bis zu 50.000 EUR vor, unter anderem für den Betrieb eines austauschpflichtigen Heizkessels über 30 Jahre, fehlende Dämmung der obersten Geschossdecke, einen fehlenden oder falschen Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung und den Einbau einer nicht GEG-konformen Heizung ohne zulässige Übergangsregelung.
Zwei dieser Tatbestände sind mit dem GModG entfallen (Kesselbetrieb und die 65-%-Konformität). Die Bußgeldbewehrung für Dämmpflichten und Energieausweise besteht fort. Die Kontrolle obliegt weiterhin der Bauaufsichtsbehörde; in der Praxis prüft der Bezirksschornsteinfeger die Nachrüstpflichten bei seinen regulären Begehungen.
Wie es weiterging: das Gebäudemodernisierungsgesetz
Die im Februar 2025 geschlossene Koalitionsvereinbarung sah vor, das GEG durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz abzulösen. Dieses Vorhaben ist umgesetzt: Das GModG wurde am 28. Juli 2026 verkündet und trat am 29. Juli 2026 in Kraft.
Die wichtigsten Unterschiede zur hier dokumentierten Rechtslage:
- Die 65-%-Pflicht ist ersatzlos gestrichen; an ihre Stelle tritt ein Optionenkatalog mit zehn gleichrangigen Heizungsarten (§ 42 GModG)
- Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung als Auslöser von Heizungspflichten ist entfallen
- Austauschpflicht und Betriebsverbot für alte Kessel sind entfallen
- Die Bio-Treppe bleibt, aber mit geänderten Werten (10 % ab 2029 statt 15 %)
- Zahlreiche Paragraphen wurden neu nummeriert
- Ab 2027 folgen die EPBD-Regelungen, ab 2030 der Nullemissionsgebäude-Standard für Neubauten
Eine vollständige Gegenüberstellung finden Sie unter Gebäudemodernisierungsgesetz 2026.
Beratung – Ihre nächsten Schritte
Die Regelungen des Gebäudeenergierechts sind umfangreich, und die individuellen Auswirkungen hängen von vielen Faktoren ab: dem Baujahr Ihres Gebäudes, der Art Ihrer Heizung und Ihren Sanierungsplänen. Nach dem Gesetzeswechsel kommt hinzu, dass viele Online-Informationen – auch diese Seite – veralteten Rechtsstand wiedergeben.
Als zertifizierter Energieberater (DENA, KfW, BAFA) in Feuchtwangen berate ich Sie persönlich zu folgenden Fragen:
- Welche Pflichten gelten nach dem GModG konkret für Ihr Gebäude?
- Welche Heizung passt zu Ihrem Haus – technisch und wirtschaftlich?
- Wie verbinden Sie Pflichtmaßnahmen mit maximaler Förderung?
- Was kommt bei einem geplanten Hauskauf oder einer Erbschaft auf Sie zu?
Ich biete Ihnen eine Erstberatung für 250 EUR an, die auf Folgeaufträge angerechnet wird. Dabei besprechen wir Ihre Situation, ich prüfe die für Sie geltenden Anforderungen und zeige Ihnen die optimale Vorgehensweise mit Fördermaximierung.
Mehr zu den Kosten eines Energieberaters finden Sie auf unserer Info-Seite. Eine förderfähige Baubegleitung für die fachgerechte Umsetzung Ihrer Sanierungsmaßnahmen biete ich ebenfalls an.
Häufige Fragen zum GEG 2024
Die folgenden Antworten beziehen sich auf die frühere Rechtslage. Wo sich etwas geändert hat, ist der heutige Stand ergänzt.
Musste ich meine funktionierende Heizung austauschen?
Nein. Eine funktionierende Heizung musste nicht allein wegen des GEG ausgetauscht werden. Die Ausnahme waren Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre nach § 72 GEG 2024.
Heute: Auch diese Ausnahme ist entfallen. Es gibt keine altersbedingte Austauschpflicht mehr.
Was passierte, wenn die alte Heizung kaputt ging?
Bei einer irreparablen Havarie galten 5 Jahre Übergangsfrist, um eine GEG-konforme Lösung zu installieren. In der Zwischenzeit war eine Übergangsheizung zulässig – auch eine fossile.
Heute: Die Regelung ist gegenstandslos, weil es keine 65-%-Pflicht mehr gibt, zu deren Erfüllung eine Frist nötig wäre.
Durfte 2026 noch eine Gas- oder Ölheizung eingebaut werden?
Nach altem Recht galt in Gemeinden unter 100.000 Einwohnern (wie Feuchtwangen) eine Übergangsfrist bis Mitte 2028, verbunden mit einer Beratungspflicht und der Bio-Treppe (15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
Heute: Gas- und Ölheizungen sind nach § 42 GModG ausdrücklich zulässig, ohne Frist und ohne Beratungspflicht. Es gilt die neue Bio-Treppe mit 10 % ab 2029.
Was ist kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Konzept, das jede Gemeinde nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) erstellen muss. Sie legt fest, welche Wärmeversorgung in welchem Gebiet langfristig vorgesehen ist. Nach dem GEG 2024 waren die Fristen der 65-%-Pflicht an diese Planung gekoppelt.
Heute: Das WPG besteht fort, die Kopplung an Heizungspflichten nicht mehr. Die Wärmeplanung bleibt für die Frage relevant, ob Fernwärme in Ihrer Straße geplant ist.
Welche Ausnahmen gab es von der 65-%-Regel?
Ausnahmen bestanden für denkmalgeschützte Gebäude (mit Einschränkungen), bei nachgewiesener besonderer Härte und bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Da die Regel selbst entfallen ist, sind auch ihre Ausnahmen gegenstandslos.
Was ist der Unterschied zwischen EnEV und GEG?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war bis 2020 die zentrale Verordnung für energetische Gebäudeanforderungen. Das GEG führte die EnEV zusammen mit dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Seit 2026 heißt dasselbe Stammgesetz GModG – die Kette lautet also EnEV/EnEG/EEWärmeG, dann GEG, dann GModG.
Wer kontrollierte die Einhaltung des GEG?
Die Kontrolle oblag der Bauaufsichtsbehörde; in der Praxis prüfte der Bezirksschornsteinfeger die Nachrüstpflichten. Das gilt unverändert fort, allerdings nur noch für die verbliebenen Pflichten (Dämmung, Rohrleitungen, Energieausweis).
Fragen zum heutigen Recht? Kontakt aufnehmen oder +49 156 78 89 59 48. Was aktuell gilt, lesen Sie unter GModG 2026.