Archivseite -- diese Rechtslage gilt nicht mehr vollständig.
Diese Seite dokumentiert die GEG-Pflichten für Nichtwohngebäude in der Fassung bis zum 28. Juli 2026. Seit dem 29. Juli 2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG).

Entfallen sind: die 65-%-Pflicht für neue Heizungen, das Betriebsverbot für alte Kessel und die Austauschpflicht nach 30 Jahren.
Fort gelten: die Dämmpflichten (§ 35), die Bauteilanforderungen bei Änderung (§ 36, Anlage 7), die Heizungsprüfung und der hydraulische Abgleich (§§ 60a--60c), die Energieausweispflicht und das Referenzgebäude-Verfahren.
Erweitert werden ab 01.01.2027: die energetische Inspektion von Klimaanlagen (§§ 74--78) -- reine Lüftungsanlagen über 70 kW werden neu erfasst, und Anlagen über 70 kW rücken auf einen Fünf-Jahres-Turnus. Dazu kommen Energieeffizienzklassen nach Anlage 10a, der Wegfall des Verbrauchsausweises für Nichtwohngebäude, die Renovierungsanforderungen des § 40 (Grenzwerte ab 2030 und 2033) und die Umstellung auf DIN/TS 18599: 2025-10.

Aktueller Stand: Pflichten für Nichtwohngebäude nach dem GModG — der vollständige Pflichtenkatalog nach heutigem Recht. Überblick über alle Änderungen: GModG 2026. Beratung: Energieberatung für Nichtwohngebäude

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) galt nicht nur für Wohnhäuser: Auch Bürogebäude, Hallen, Läden und öffentliche Gebäude mussten seine Anforderungen erfüllen – teils mit eigenen Regeln und zusätzlichen Betreiberpflichten. Dieser Ratgeber dokumentiert die damalige Pflichtenlage.

Das Wichtigste in Kürze (Rechtsstand bis 28.07.2026):
• Das GEG stellte an Nichtwohngebäude eigene Anforderungen (Referenzgebäude-Verfahren, DIN V 18599) -- gilt fort
• Die 65-%-Regel für neue Heizungen galt auch für Nichtwohngebäude -- entfallen
• Im Bestand galten Nachrüst- und Austauschpflichten -- teils entfallen
• Betreiber mussten Heizungsprüfung, hydraulischen Abgleich und Klimaanlagen-Inspektion beachten -- gilt fort, Inspektionspflicht ab 2027 erweitert
• Verstöße konnten als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden -- gilt fort

GEG-Anforderungen im Neubau

Für neue Nichtwohngebäude legt das GEG Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile fest. Die Bewertung erfolgt über das Referenzgebäude-Verfahren auf Basis der DIN V 18599 – das Gebäude wird also mit einem gleich großen, technisch definierten Referenzgebäude verglichen. Anders als beim Wohngebäude fließen Beleuchtung und Klimatisierung in die Bilanz ein, was bei Büro- und Handelsflächen erhebliche Bedeutung hat.

Die 65-%-Regel bei neuen Heizungen – entfallen

Die vieldiskutierte Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen musste, galt auch für Nichtwohngebäude. Im Neubau griff sie sofort, im Bestand war sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.

Diese Pflicht ist seit dem 29.07.2026 entfallen. Für Gewerbe bleiben Wärmepumpen, Wärmenetzanschluss, Biomasse und Abwärmenutzung technisch und wirtschaftlich attraktiv – aber als freie Wahl, nicht als gesetzliche Vorgabe. Mehr zum heutigen Rahmen unter GModG 2026, zur damaligen Rechtslage im GEG-2024-Archiv.

Pflichten im Bestand

Für bestehende Nichtwohngebäude sah das GEG unter anderem folgende Pflichten vor:

  • Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel ab einem bestimmten Alter – entfallen
  • Dämmpflicht für zugängliche, ungedämmte oberste Geschossdecken bzw. Dächer – gilt fort (§ 35 GModG)
  • Dämmung freiliegender Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen – gilt fort
  • Einhaltung von Anforderungen bei Erweiterung und Modernisierung von Bauteilen – gilt fort (§ 36 GModG)

Betreiberpflichten für Nichtwohngebäude

Ein für Gewerbe besonders relevanter Bereich sind die Betreiberpflichten:

  • Heizungsprüfung und -optimierung: Heizungsanlagen sind zu prüfen und zu optimieren; bei größeren Anlagen ist ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben. Gilt unverändert fort (§§ 60a bis 60c GModG).
  • Betriebsverbot für alte Kessel: Heizkessel, die vor einem bestimmten Stichjahr eingebaut wurden, durften nicht mehr betrieben werden. Entfallen – der zugrundeliegende § 72 ist weggefallen.
  • Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§§ 74–78): Klima- und kombinierte Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von mehr als 12 kW müssen regelmäßig – in der Regel alle zehn Jahre – von einer berechtigten Person energetisch inspiziert werden. Das gilt bis zum 31.12.2026. Ab 01.01.2027 wird die Pflicht erweitert: Reine Lüftungsanlagen über 70 kW werden neu erfasst, und alle Anlagen über 70 kW müssen erstmals im fünften Jahr und danach alle fünf Jahre inspiziert werden. Für viele Bürogebäude, Hotels und Handelsflächen ist das eine echte, oft übersehene Pflicht.

Energieausweis als Teil des GEG

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist ebenfalls im GEG verankert – Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau, mit Aushangpflicht für stark frequentierte öffentliche Gebäude. Er dokumentiert, wie das Gebäude im Sinne des GEG einzuordnen ist.

Bußgelder

Verstöße gegen zentrale GEG-Pflichten – etwa der Weiterbetrieb eines verbotenen Kessels, unterlassene Nachrüstung oder eine versäumte Klimaanlagen-Inspektion – können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Die frühzeitige Prüfung der Pflichtenlage schützt vor bösen Überraschungen.

Häufige Fragen

Gilt die 65-%-Regel auch für Gewerbegebäude?

Nicht mehr. Bis zum 28.07.2026 mussten neue Heizungen in Nichtwohngebäuden ebenfalls mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, im Bestand gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung. Seit dem 29.07.2026 ist diese Pflicht ersatzlos entfallen.

Muss ich meine Klimaanlage inspizieren lassen?

Ja. Bis Ende 2026 gilt: Klima- und kombinierte Anlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf, in der Regel alle zehn Jahre. Ab 01.01.2027 kommen reine Lüftungsanlagen über 70 kW hinzu, und für alle Anlagen über 70 kW gilt ein Fünf-Jahres-Turnus mit Erstinspektion im fünften Jahr.

Was bedeutet das Referenzgebäude-Verfahren?

Der zulässige Energiebedarf eines Neubaus wird ermittelt, indem man ein gleich großes Gebäude mit gesetzlich definierter Referenz-Technik nach DIN V 18599 berechnet. Das reale Gebäude darf diese Werte nicht überschreiten.

Wer hilft mir bei der Umsetzung der Pflichten?

Als zertifizierter Energieberater prüfe ich Ihre Pflichtenlage nach aktuellem Recht, dokumentiere den Ist-Zustand und plane die notwendigen Maßnahmen. Details auf der Seite Energieberatung für Nichtwohngebäude.


Sie möchten wissen, welche Pflichten für Ihr Nichtwohngebäude heute gelten? Ich prüfe Ihr Objekt und begleite die Umsetzung. Kontakt aufnehmen oder anrufen: +49 156 78 89 59 48.

Adresse

Christoph Engelhardt
Fritz-Präg-Weg 2
91555 Feuchtwangen
Deutschland


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