Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) im Juli 2026 beschlossen. Die pauschale 65-%-Vorgabe für erneuerbare Energie beim Einbau einer neuen Heizung entfällt. Dafür entstehen neue Regeln für Brennstoffe, Nichtwohngebäude, Energieausweise, Solarenergie, Lebenszyklus-Bilanzen und Ladeinfrastruktur.

Für Eigentümer bedeutet das mehr Auswahl, aber nicht automatisch eine einfachere Entscheidung. Ob eine Heizung langfristig passt, hängt weiterhin von Gebäudehülle, Heizlast, Vorlauftemperatur, Energiepreisen, Förderung und Nachweisen ab.

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Stand: 19. Juli 2026. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz verabschiedet. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt war bei Redaktionsschluss noch abzugleichen. Teile des Gesetzes sollen am Tag nach der Verkündung gelten, die umfassenden Änderungen am GModG und am GEIG am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats; weitere Stufen folgen 2028 und 2030. Prüfen Sie vor einer verbindlichen Entscheidung deshalb die veröffentlichte Gesetzesfassung und den konkreten Stichtag.

Modernisiertes Wohnhaus im Schnitt mit Photovoltaik, Wärmepumpe, Gebäudetechnik und Ladepunkt
Das GModG verbindet Heizungswahl, Brennstoffstrategie, Gebäudequalität, Solarenergie, Automation und Ladeinfrastruktur.
GModG 2026 · Reform-Map

Vier Bereiche, die Sie auseinanderhalten sollten

Das GModG ist nicht nur ein neues Heizungsgesetz. Es ordnet die Wärmeversorgung neu und setzt zugleich wesentliche Teile der europäischen Gebäuderichtlinie um.

mehr Heizungsoptionen mehr Nachweise Stufen bis 2045
Gebäude statt Schlagzeile bewerten

GModG-Folgen für Ihr Gebäude prüfen lassen

Sie planen einen Heizungstausch, eine Sanierung, einen Energieausweis oder ein Nichtwohngebäude-Projekt? Ich prüfe Gebäudeart, Technik, Nachweise und Förderung, bevor Sie sich mit einem Auftrag festlegen.

Die 17 wichtigsten GModG-Neuerungen

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Heizung

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Brennstoffe

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Gebäude

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Nachweise

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Einordnung

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

GModG

Das GModG ist rechtlich keine vollständig neue Parallelwelt zum Gebäudeenergiegesetz. Das bisherige GEG wird geändert, neu geordnet und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Gleichzeitig ändert das Artikelgesetz weitere Vorschriften, darunter das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG), das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Ein Teil der Reform betrifft die politische Neuausrichtung der Heizungswahl. Ein anderer großer Teil setzt die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) um. Deshalb reicht die Reform weit über den Heizungskeller hinaus. Für die Praxis sind sechs Entscheidungssituationen besonders wichtig:

  • Austausch oder Ausfall einer Heizung
  • energetische Sanierung eines Wohngebäudes
  • Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing
  • Planung oder Betrieb eines Nichtwohngebäudes
  • Neubau und größere Renovierung
  • Planung von Solar- und Ladeinfrastruktur

Die richtige Frage lautet deshalb nicht nur „Welche Heizung ist jetzt erlaubt?“, sondern: Welche Anforderungen gelten für mein Gebäude, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen Folgekosten?

Interaktiver Schnellcheck

Welche GModG-Themen betreffen Ihre Heizungswahl?

Check

Der Schnellcheck sortiert die wichtigsten Prüfpunkte. Er ersetzt keine technische Auslegung oder Rechtsprüfung.

Heizung

1. Die pauschale 65-%-EE-Pflicht entfällt

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Die bisherige einheitliche Vorgabe von mindestens 65 % erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme wird gestrichen (§ 71 GEG). An ihre Stelle tritt ein Katalog möglicher Heizungsoptionen (§ 42 GModG). Dazu gehören Gas, Heizöl und Flüssiggas, Wärmepumpen, Solarthermie, Biomasse und bestimmte Wasserstoffarten, Hybridheizungen, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, Stromdirektheizungen, Wärmenetze sowie innovative Lösungen.

Das ist mehr rechtliche Auswahl. Es ist aber keine Garantie für niedrige Investitions- oder Betriebskosten. Bei einer Wärmepumpe bleiben Heizlast, Vorlauftemperatur, Heizflächen, Schall, Aufstellort und Stromtarif entscheidend. Bei einem Wärmenetz sollten Anschlusskosten, Preisgleitklauseln, Anschlussleistung und Zeitplan geprüft werden. Bei Gas, Öl oder Flüssiggas kommen Bio-Treppe, CO₂-Preis, Netzentgelte, Brennstoffverfügbarkeit und eingeschränkte Förderung hinzu.

Eine belastbare Entscheidung trennt daher fünf Ebenen:

  1. rechtlich zulässig,
  2. technisch für das Gebäude geeignet,
  3. über die Nutzungsdauer wirtschaftlich,
  4. nach der BEG-Reform 2026 förderfähig und
  5. mit den nötigen Nachweisen umsetzbar.

Für einen ersten technischen Vergleich hilft der Ratgeber Welche Heizung passt zu meinem Haus?. Bei einer Wärmepumpe im Bestand sind außerdem Vorlauftemperatur und Gebäudehülle wichtiger als das Baujahr allein; mehr dazu unter Wärmepumpe im Altbau.

Heizungsoptionen: Wo die eigentliche Prüfung beginnt

Die Matrix bewertet keine Technik pauschal als gut oder schlecht. Sie zeigt, welche Frage vor einer Wirtschaftlichkeitsrechnung beantwortet werden muss.

Brennstoffe

2. Bio-Treppe für Gas, Öl und Flüssiggas

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Wer nach Inkrafttreten eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss die stufenweise steigenden Anteile klimafreundlicher Brennstoffe beachten. Der Anteil bezieht sich auf die mit der Anlage bereitgestellte Wärme.

Ab JahrAnteilRechtliche Einordnung
202910 %Bio-Treppe für betroffene Neuanlagen
203015 %Nächste Stufe bereits nach einem Jahr
203530 %Knapp ein Drittel der bereitgestellten Wärme
204060 %Mehrheitlich klimafreundlicher Brennstoff
2045100 %Ziel der gesonderten Marktquote für Brennstoffanbieter

Anrechenbar sind nach der beschlossenen Fassung unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, oranger oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate. Die konkreten Nachhaltigkeits- und Nachweisanforderungen bleiben dabei wichtig.

Bei einem irreparablen Ausfall wurde eine Übergangsregel ergänzt. Für im Jahr 2028 ersetzte Anlagen soll die Pflicht erst nach zwölf Monaten greifen. Bei einem Ausfall ab 2029 wird eine zu diesem Zeitpunkt bereits geltende Stufe ebenfalls zeitlich überbrückt. Solche Fälle sollten vor Bestellung anhand der veröffentlichten Gesetzesfassung dokumentiert werden.

Die Bio-Treppe macht eine fossile Heizung nicht automatisch unzulässig. Sie verändert aber die Langfristkalkulation. Hinzu kommt der Auftrag für ein gesondertes Gesetz zur Grüngas-/Grünheizölquote bis zum 1. Dezember 2026 (§ 42a GModG). Dieses soll Anbieter verpflichten, Brennstoffe für Gebäudewärme ab 2045 vollständig klimaneutral in Verkehr zu bringen. Gemeint sind also nicht ausschließlich 100 % Biogas, sondern 100 % klimaneutrale Brennstoffe. Details des Pfades und der Umsetzung stehen noch aus.

Klimafreundlicher Anteil im Vergleich zu 100 %

Jede Säule entspricht 100 %. Die Stufen 2029 bis 2040 sind die Bio-Treppe für betroffene Neuanlagen (§ 43 GModG). *Die 100-%-Stufe 2045 ist das Ziel der angekündigten Marktquote für Anbieter (§ 42a GModG); ihre Details müssen in einem gesonderten Gesetz geregelt werden. Sie umfasst klimaneutrale Brennstoffe, nicht nur Biogas.

Szenariorechner

Bio-Treppe: mögliche Mehrkosten sichtbar machen

Der Rechner vergleicht einen heutigen Brennstoffpreis mit einem frei gewählten Preisaufschlag für den klimafreundlichen Anteil. Zusätzlich zeigt er ein vereinfachtes CO₂-Kostenszenario.

Keine Preisprognose und keine Nebenkostenabrechnung. Die Berechnung dient ausschließlich dazu, Annahmen vergleichbar zu machen. CO₂-Faktoren sind vereinfachte Rechenwerte; Vertrags-, Steuer- und Abgabenänderungen sind nicht enthalten.

Brennstoffmarkt

3. Grüngas- und Grünheizölquote

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Bio-Treppe und Grüngasquote sind nicht dasselbe. Die Bio-Treppe verpflichtet bestimmte neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen zu steigenden klimafreundlichen Anteilen (§ 43 GModG). Zusätzlich muss die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein gesondertes Gesetz für eine marktbezogene Grüngas-/Grünheizölquote vorlegen (§ 42a GModG).

Dieses Gesetz soll Unternehmen verpflichten, die Gas, Heizöl oder Flüssiggas für die Gebäudewärme in Verkehr bringen, diese Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Eigentümer wären damit mittelbar über Produktangebot, Lieferverträge und Preise betroffen. Die Formulierung bedeutet nicht „100 % Biogas“: Erfasst werden soll ein breiterer Kreis klimaneutraler Brennstoffe. Der konkrete Quotenpfad bis 2045 ist noch zu regeln.

Für eine neue fossile Heizung sind deshalb zwei Spuren zu kalkulieren:

  • Gebäudespur: Bio-Treppe der konkreten Anlage ab 2029.
  • Marktspur: gesonderte Quote für Anbieter mit dem gesetzlichen Ziel von 100 % klimaneutralen Brennstoffen ab 2045; die genaue Ausgestaltung folgt.

Eine Verkäuferzusage wie „H₂-ready“ beantwortet diese Kosten- und Verfügbarkeitsfragen nicht. Entscheidend ist, welcher Brennstoff am Standort tatsächlich geliefert werden kann und wie der Vertrag ausgestaltet ist.

Erfüllungsoptionen

4. Solarthermie und Wärmerückgewinnung

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Solarthermie kann die Brennstoffpflicht teilweise erfüllen. Für die vereinfachte Anrechnung im Zeitraum 2029 bis 2034 nennt das Gesetz Mindestflächen bezogen auf die Nutzfläche:

WohngebäudeMindest-AperturflächeBeispiel bei 150 m² Nutzfläche
höchstens zwei Wohnungen0,04 m² je m² Nutzfläche6,0 m²
mehr als zwei Wohnungen0,03 m² je m² Nutzfläche4,5 m²

Soll mehr als 15 % auf die Pflicht angerechnet werden, ist ein fachkundiger Nachweis beziehungsweise eine Unternehmererklärung nötig. Die reine Kollektorfläche ersetzt also nicht die technische Einbindung und Dokumentation.

Auch raumlufttechnische Anlagen mit Wärmerückgewinnung können beitragen. Im Gesetz stehen dafür technische Mindestwerte, darunter ein Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 73 % und eine Leistungszahl von mindestens 10. Die Anlage muss die maßgebliche versorgte Fläche erfassen. In der Praxis sollten Luftmengen, Druckverluste, Betriebszeiten, Hygiene und Strombedarf gemeinsam bewertet werden.

Solarthermie und Wärmerückgewinnung sind keine universellen Lösungen. Sie können aber bei Mehrfamilienhäusern, Gebäuden mit hohem Warmwasserbedarf oder vorhandener Lüftungstechnik einen sinnvollen Baustein bilden.

Anlagentechnik

5. Hybridheizungen, Biomasse und hocheffiziente KWK

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Hybridlösungen bleiben zulässig. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung darf der Wärmepumpenteil aber nicht nur symbolisch dimensioniert werden. Für die vereinfachte Erfüllung muss die Leistung der Wärmepumpe am festgelegten Teillastpunkt mindestens 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers erreichen; bei bivalent alternativem Betrieb sind es mindestens 40 %.

Bei größeren Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden werden Nachweise wichtig, wenn über die pauschalen Anrechnungswerte hinausgegangen wird. Für bestimmte Betriebsweisen und Zeiträume gelten abweichende Schwellen. Das spricht dafür, Leistungsdaten, Regelstrategie, Betriebsweise und Inbetriebnahme von Anfang an sauber zu dokumentieren.

Biomasse bleibt ebenfalls eine Option. Zu prüfen sind Brennstofflagerung, Emissionen, Wartung, Lieferwege und die langfristige Brennstoffstrategie. Bei Hybridanlagen ist außerdem relevant, welcher Wärmeerzeuger die reale Jahresarbeit übernimmt und nicht nur, welche Leistung auf dem Typenschild steht.

Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird als eigene Option genannt. Wirtschaftlich ist sie vor allem dann interessant, wenn über viele Stunden gleichzeitig Wärme und Strom benötigt werden. Ohne passendes Lastprofil kann eine theoretisch zulässige KWK-Anlage hohe Investitions- und Wartungskosten verursachen.

Direktstrom

6. Stromdirektheizungen brauchen sehr guten Wärmeschutz

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Stromdirektheizungen wandeln Strom ohne Wärmepumpenprozess direkt in Wärme um. Die Anschaffung ist oft einfach, der Strombedarf aber deutlich höher als bei einer gut geplanten Wärmepumpe. Deshalb verbindet das Gesetz ihren Einbau mit hohen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz.

Im Wohnneubau muss der Wärmeschutz die maßgeblichen Anforderungen deutlich unterschreiten. Im Bestand ist ebenfalls eine erheblich bessere Gebäudehülle erforderlich. Für selbst genutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen enthält das Gesetz eine Ausnahme. Auch der Austausch bestehender Einzelraum-Stromdirektheizungen wird gesondert behandelt; für bestimmte hohe Zonen in Nichtwohngebäuden gibt es Sonderfälle.

Technisch kann Direktstrom bei sehr kleinen, extrem gut gedämmten Einheiten oder selten genutzten Zonen passen. Für ein unsaniertes Einfamilienhaus ist der niedrige Anschaffungspreis dagegen kein verlässlicher Maßstab. Rechnen Sie mindestens Jahreswärmebedarf, Strompreis, Anschlussleistung und Lastspitzen über mehrere Szenarien.

Nichtwohngebäude

7. Gebäudeautomation wird ab mehr als 70 kW relevant

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Die Schwelle für Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden sinkt deutlich. Betroffen sind Gebäude mit einer Nennleistung der Heizungsanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage, einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 70 kW. Bestehende Gebäude müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2029 ausgerüstet werden, sofern die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen.

Das System soll Verbräuche kontinuierlich überwachen, analysieren und Anpassungen ermöglichen. Es muss Effizienzverluste erkennen, Verantwortliche informieren und mit gebäudetechnischen Systemen kommunizieren können. Für neue Nichtwohngebäude werden je nach Anlagenleistung Automationsgrade relevant; oberhalb von 70 kW ist mindestens Automationsgrad C, oberhalb von 290 kW ein höherer Grad einzuplanen. Zusätzlich kommt ab mehr als 70 kW eine automatische Beleuchtungssteuerung in Betracht.

Besonders betroffen sind Schulen, Verwaltungsgebäude, Praxen, Hotels, Verkaufsstätten, Hallen, Vereinsgebäude und größere Bürogebäude. Die Maßnahme ist mehr als der Einbau eines Datenloggers. Messkonzept, Schnittstellen, Regelung, Inbetriebnahme und Verantwortlichkeiten gehören in ein gemeinsames Modernisierungsbudget.

Auch die Inspektion von Lüftungs- und Klimaanlagen wird erweitert. Anlagen über 70 kW fallen in eine engere Inspektionslogik. Für Portfolios lohnt sich daher eine Bestandsliste mit Leistung, Baujahr, Regelung, vorhandenen Zählern und letzter Inspektion. Mehr zum Vorgehen finden Sie unter Energieberatung für Nichtwohngebäude und im Ratgeber GEG für Nichtwohngebäude.

Bilanzierung

8. Neue Normen und Primärenergiefaktoren

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Die Berechnungsgrundlagen werden aktualisiert. Genannt werden unter anderem die DIN/TS 18599:2025-10, die DIN 4108-2:2026-05, die DIN 4108-3:2024-03 und für Lebenszyklusberechnungen die DIN SPEC 91606:2026-07. Für viele dieser Änderungen ist das Inkrafttreten am ersten Tag des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats entscheidend.

Auch Primärenergiefaktoren verschieben sich. Der Faktor für Netzstrom sinkt nach der neuen Systematik auf 1,5. Fossile Brennstoffe werden grundsätzlich mit 1,1, biogene Brennstoffe und Fernwärme in der Grundsystematik mit 0,7 angesetzt. Beim Referenz-Wärmeerzeuger ist bis Ende 2029 ein Faktor von 0,75 und ab 2030 von 0,70 vorgesehen.

Das kann Ergebnisse von Neubau-, Sanierungs- und Energieausweisberechnungen verändern. Eine alte Berechnung sollte daher nicht ungeprüft für ein neues Vorhaben fortgeschrieben werden. Entscheidend ist, welcher Regelstand für Bauantrag, Ausführung oder Ausstellung gilt.

EPBD-Umsetzung

9. Sanierungsschwellen für bestehende Nichtwohngebäude

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Für energetisch schlechte Nichtwohngebäude führt das GModG neue Mindestanforderungen ein. Der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung darf ab 2030 das 3,5-Fache und ab 2033 das 2,95-Fache des entsprechenden Referenzgebäudes nicht überschreiten.

Nicht jedes ältere Nichtwohngebäude muss deshalb automatisch umfassend saniert werden. Das Gesetz enthält Erfüllungsfiktionen, unter anderem für Gebäude, die ab 1996 errichtet wurden, nachweislich mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erreichen oder überwiegend mit Biomasse, Wärmepumpe beziehungsweise Fernwärme versorgt werden.

Hinzu kommen Ausnahmen, etwa bei geplantem Abriss, Aufgabe oder Änderung der Nutzung, umfassender Sanierung, Denkmalschutz sowie technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Der Eigentümer muss die Einordnung im Zweifel belegen können. Ein Energieausweis oder eine geeignete Bilanzierung wird damit zum strategischen Nachweisdokument.

Für Unternehmen, Kommunen und Hausverwaltungen ist 2030 nicht „weit weg“. Bei mehreren Gebäuden sollten zuerst die wahrscheinlich schlechtesten Objekte identifiziert werden. Danach lassen sich Bilanzierung, ohnehin geplante Instandhaltung, Heizung, Automation, Solar und Ladeinfrastruktur in einer Portfolio-Strategie zusammenführen.

Ab welchem Baujahr reicht die Gebäudehülle voraussichtlich?

Modellrechnung für ein unsaniertes, normal beheiztes Bürogebäude mit modernem Gas-Brennwertgerät. Je kürzer der Balken, desto niedriger der berechnete Primärenergie-Referenzfaktor.

3,5-Schwelle: im Modell etwa ab Baujahr 1958 unterschritten.
2,95-Schwelle: im Modell etwa ab Baujahr 1979 unterschritten.
U-Werte und Rechenweg der Näherung
BaualtersklasseAußenwandFensterDachBoden
bis 19481,604,701,401,20
1949–19571,403,501,001,20
1958–19681,303,000,801,10
1969–19781,003,000,600,90
1979–19830,802,800,450,70
1984–19940,602,600,360,65
ab 19950,251,180,200,31

U-Werte in W/(m²·K), angesetzt als typische Richtwerte einer unsanierten Hülle. Modellflächen: 35 % Außenwand, 25 % Fenster, 20 % Dach und 20 % Boden. Referenzhülle: 0,28 / 1,30 / 0,20 / 0,35 W/(m²·K), jeweils zuzüglich Wärmebrücken und gleichem Lüftungsansatz. Für Gas wurde ein Primärenergiefaktor von 1,1 gegenüber 0,7 beim Referenzwärmeerzeuger angesetzt. Vereinfacht: Verhältnis der Hüllen- und Lüftungswärmeverluste × 1,1 / 0,7.

Orientierung, kein GModG-Nachweis: Eine vollständige Berechnung nach DIN/TS 18599:2025-10 kann durch Nutzung, Geometrie, Luftwechsel, Warmwasser, Kühlung, Beleuchtung und Anlagentechnik deutlich abweichen. Gebäude ab 1. Januar 1996 gelten unabhängig von dieser Modellrechnung bereits kraft gesetzlicher Erfüllungsfiktion als ausreichend (§ 40 Absatz 3 Nummer 1 GModG).

Dokumentation

10. Energieausweise werden digitaler und umfangreicher

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Neue Energieausweise sind digital und in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder Eigentümers muss zusätzlich eine Papierfassung erstellt werden. Inhaltlich kommen weitere Angaben hinzu, beispielsweise zu Primär-, End- und Nutzenergie, betriebsbedingten Treibhausgasemissionen, erneuerbarer Energie am Standort, Niedertemperaturfähigkeit, intelligenter Gebäudetechnik und Modernisierungsempfehlungen.

Für Wohngebäude bleiben die Klassen A+ bis H. Nichtwohngebäude erhalten Klassen A bis G. Bei Nichtwohngebäuden ist für die genannten Transaktionsanlässe ein Bedarfsausweis auf Grundlage einer Bilanzierung nach DIN/TS 18599:2025-10 auszustellen (§ 80 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 81 GModG). Der Verbrauchsausweis bleibt ausschließlich reinen Wohngebäuden vorbehalten (§ 82 Absatz 1 GModG). Gemischt genutzte Gebäude benötigen daher ebenfalls einen Bedarfsausweis; die überwiegende Nutzung bestimmt jedoch, ob sie als Wohn- oder Nichtwohngebäude bilanziert werden.

Ein Energieausweis wird nicht nur bei Verkauf oder Neuvermietung relevant. Die beschlossene Fassung nennt auch Verpachtung, Leasing und die Verlängerung entsprechender Verträge. Bereits vorhandene gültige Ausweise werden nicht pauschal wertlos; Übergangsregeln und der konkrete Anlass sind aber zu prüfen.

Ab den LCA-Stichtagen wird der Bericht über Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen Bestandteil des Energieausweises. Bei Gewerbeobjekten steigt dadurch der Datenbedarf. Unterstützung bieten die Seiten Energieausweis und Energieausweis für Gewerbe und Nichtwohngebäude.

Energieausweis nach Gebäudenutzung

Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung sind Anlass, Gültigkeit und Übergangsregeln zusätzlich zu prüfen.

Entscheidungsbaum

Welcher Energieausweis ist voraussichtlich nötig?

A–G

Der Check bestimmt nur den Ausweistyp. Ob überhaupt ein neuer Ausweis auszustellen ist, hängt zusätzlich von Anlass, Gültigkeit, Übergangsregeln, Gebäudegröße, Sondernutzung, Denkmalschutz und Inkrafttretenszeitpunkt ab.

Gebäudeeinordnung

11. Gemischt genutzte Gebäude: Nutzung und Zonierung

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Bei Gebäuden mit Wohn- und Nichtwohnnutzung wird die Einordnung grundsätzlich nach der überwiegenden Nutzung vorgenommen. Abweichende Nutzungen werden rechnerisch über Zonen berücksichtigt. Typische Fälle sind ein Wohnhaus mit Laden oder Praxis im Erdgeschoss, eine Werkstatt mit Betriebswohnung, ein Büroanbau oder ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohnteil.

Die Einordnung hat praktische Folgen für Bilanzierungsverfahren und Energieeffizienzklasse, nicht mehr für die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Ein Verbrauchsausweis ist nur für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen (§ 82 Absatz 1 GModG). Ein gemischt genutztes Gebäude benötigt deshalb einen Bedarfsausweis; je nach überwiegender Nutzung erfolgt die Berechnung als Wohn- oder Nichtwohngebäude nach DIN/TS 18599:2025-10 (§ 81 GModG).

Vor Sanierungsplanung oder Ausweiserstellung sollten Flächen, Nutzungszeiten, Raumtemperaturen, technische Anlagen und Zählerstruktur sauber aufgenommen werden. Eine pauschale Bezeichnung aus Grundbuch oder Mietvertrag reicht für die energetische Zonierung nicht immer aus.

Neubau

12. Lebenszyklus-THG und LCA werden Pflichtangaben

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Die Klimawirkung eines Neubaus wird künftig nicht nur über den Energieverbrauch im Betrieb betrachtet. Auch Herstellung, Austausch und Entsorgung von Baustoffen und Technik fließen als Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen ein. Die Ermittlung wird zweistufig eingeführt:

StichtagBetroffene NeubautenFolge
1. Januar 2028mehr als 1.000 m² NutzflächeLCA ermitteln und Bericht erstellen
1. Januar 2030alle NeubautenPflicht gilt unabhängig von der Größe

Die Berechnung erfolgt nach den Regeln der Technik, insbesondere der DIN SPEC 91606:2026-07. Der Bericht wird als unselbstständiger Teil mit dem Energieausweis verknüpft und muss dem Ausweisersteller maschinenlesbar übermittelt werden.

Für die Planung bedeutet das: Materialwahl, Tragwerk, Dämmstoffe, Haustechnik, Austauschzyklen und betriebliche Energie gehören früher zusammen. Bei großen Gewerbe- und Kommunalbauten betrifft das bereits Projekte mit Fertigstellung ab 2028. Für Einfamilienhäuser wird das Thema spätestens 2030 relevant. Wer erst am Ende des Projekts bilanziert, kann ungünstige Konstruktionen kaum noch wirtschaftlich ändern.

Solarenergie

13. Bundesweite Solarpflichten kommen stufenweise

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Das Gesetz verpflichtet zunächst dazu, das Solarenergiepotenzial neuer Gebäude in der Konzeption zu berücksichtigen. Konkrete Installationspflichten folgen gestaffelt. Solarenergie umfasst dabei Photovoltaik und Solarthermie.

2027Neue öffentliche NWG und neue NWG über 250 m²
2028Öffentliche Bestands-NWG über 2.000 m²; bestimmte sanierte NWG über 500 m²
2029Öffentliche Bestands-NWG über 750 m²
2030Neue Wohngebäude und neue angrenzende überdachte Parkplätze
2031Öffentliche Bestands-NWG über 250 m²
LandesrechtWeitergehende Pflichten bleiben möglich

Die Pflicht entfällt, soweit eine Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar, wirtschaftlich unzumutbar oder mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften unvereinbar ist. Das ist keine pauschale Befreiung; der Grund muss im konkreten Projekt nachvollziehbar sein.

In Bayern müssen Bundesrecht, Landesrecht und gegebenenfalls kommunale Anforderungen zusammen geprüft werden. Bei einer Dachsanierung sollte die Solarplanung früh beginnen: Statik, Brandschutz, Dachaufbau, Leitungswege, Zählerkonzept, Eigenverbrauch und Netzanschluss beeinflussen sich gegenseitig.

Neubaustandard

14. Nullemissionsgebäude ab 2028 und 2030

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Neue Gebäude müssen schrittweise dem Nullemissionsstandard entsprechen: ab 1. Januar 2028 zunächst neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, und ab 1. Januar 2030 alle Neubauten.

Ein Nullemissionsgebäude weist eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz und sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgasemissionen auf. Am Standort dürfen keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Eine neue fossile Einzelheizung wird damit im Neubau ab 2030 praktisch kaum vereinbar sein, auch wenn Gas- oder Ölheizungen im allgemeinen Heizungsoptionenkatalog stehen.

Für Neubauprojekte mit langen Planungs- und Genehmigungszeiten sollte der spätere Standard bereits heute mitgedacht werden. Gebäudehülle, Verschattung, sommerlicher Wärmeschutz, Lüftung, Kühlung, Wärmeerzeugung, Photovoltaik, Speicher und LCA sind kein Baukastensystem unabhängiger Einzelteile.

Vermietung

15. Mieterschutz und Kostenaufteilung

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Wer in vermietetem Wohnraum eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, kann bestimmte Folgekosten nicht vollständig auf Mieter umlegen. Vermieter und Mieter tragen nach der beschlossenen Regelung jeweils die Hälfte von:

  • bestimmten Netzentgelten ab 1. Januar 2028,
  • CO₂-Kosten ab 1. Januar 2028 und
  • Kosten der verpflichtend genutzten klimafreundlichen Brennstoffe ab 1. Januar 2029, begrenzt auf einen Brennstoffanteil von maximal 30 %.

Für Härtefälle auf Vermieterseite wurde im parlamentarischen Verfahren eine zusätzliche Regel aufgenommen. Brennstofflieferanten müssen den Preisbestandteil für den verpflichtenden Anteil ausweisen; das Bundeskartellamt soll ungerechtfertigte Preisbestandteile kontrollieren können.

Für Vermieter, WEGs und Hausverwaltungen ist damit die billigste Anschaffungslösung nicht automatisch die wirtschaftlichste. Investition, Förderung, umlagefähige und nicht umlagefähige Betriebskosten sowie die voraussichtliche Restnutzungsdauer müssen transparent dargestellt werden. Das schützt nicht nur Mieter, sondern verbessert auch die Beschlussgrundlage einer WEG.

Elektromobilität

16. GEIG: mehr Vorverkabelung und Ladepunkte

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Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz wird zusammen mit dem GModG geändert. Bei Neubau und größeren Renovierungen steigen die Anforderungen an Vorverkabelung, Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte.

FallSchwelleKernanforderung
Neues Wohngebäudemehr als 3 Stellplätze50 % Vorverkabelung, übrige Stellplätze Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt
Neues Nichtwohngebäudemehr als 5 Stellplätze50 % Vorverkabelung, übrige Leitungsinfrastruktur, mindestens 1 Ladepunkt je 5 Stellplätze
Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsgebäudemehr als 5 Stellplätzemindestens 1 Ladepunkt je 2 Stellplätze
Bestehendes Nichtwohngebäudemehr als 20 Stellplätzeab 2027 grundsätzlich 1 Ladepunkt je 10 Stellplätze oder 50 % Leitungsinfrastruktur

Bei größeren Renovierungen gelten vergleichbare Infrastrukturpflichten, wenn Parkplatz oder elektrische Infrastruktur Teil der Maßnahme sind. Für öffentlich zugängliche Stellplätze kann eine Alternative über die gesamte Ladeleistung relevant sein.

Eine belastbare Planung zählt nicht nur Wallboxen. Netzanschluss, Gleichzeitigkeitsfaktor, dynamisches Lastmanagement, Messkonzept, Abrechnung, Brandschutz und Ausbaureserven bestimmen die Kosten. Wer Leitungswege bei der Sanierung vorbereitet, vermeidet häufig spätere Eingriffe in Fassade, Hof oder Elektroverteilung.

Nächste Schritte

17. Praxis-Check: Was Eigentümer jetzt tun sollten

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Das GModG erweitert die Auswahl, verlagert aber mehr Verantwortung in die Planung. Bevor Sie ein Angebot beauftragen, sollten mindestens folgende Punkte geklärt sein:

Bei Wohngebäuden

  • Heizlast statt Kesselleistung nach Gefühl
  • reale Vorlauftemperaturen und Heizflächen
  • Zustand von Dach, Fassade, Fenstern und Kellerdecke
  • Platz, Schall und Anschlussbedingungen der Technik
  • Brennstoffkosten inklusive Bio-Treppe und CO₂
  • Förderfähigkeit nach BEG 2026
  • erforderlicher Energieausweis
  • sinnvolle Reihenfolge in einem Sanierungsfahrplan

Bei Nichtwohngebäuden zusätzlich

  • Anlagenleistung und Automation oberhalb von 70 kW
  • Inspektionsfristen für Lüftung und Klima
  • Sanierungsschwellen 2030 und 2033
  • Solarstichtag nach Nutzung und Fläche
  • LCA-Pflicht bei Neubauten
  • Energieausweis und energetische Bilanzierung
  • Stellplätze, GEIG und Netzanschluss
  • Mischnutzung und rechnerische Zonierung

Eine Heizlastberechnung schafft die technische Grundlage für Wärmeerzeuger und Heizflächen. Mit dem Förderrechner 2026 können Sie anschließend einen ersten Förderrahmen prüfen. Beide Schritte ersetzen nicht die Variantenrechnung, verhindern aber, dass rechtliche Zulässigkeit mit technischer Eignung verwechselt wird.

Zulässig ist erst der Anfang

Neue Gas- oder Ölheizung? Langfristkosten zuerst rechnen

Bio-Treppe, CO₂-Kosten, Netzentgelte, Wärmebedarf und Förderung können die Entscheidung deutlich verändern. Ich vergleiche Varianten anhand Ihres Gebäudes und dokumentiere die Annahmen.

Zeitachse

Die wichtigsten GModG-Stichtage bis 2045

2026–45
ZeitpunktWas passiert?
10. Juli 2026Bundestag beschließt das GModG; der Bundesrat lässt das Gesetz passieren.
Nach VerkündungErste Teile gelten am Folgetag; GModG- und GEIG-Hauptänderungen am ersten Tag des sechsten Folgemonats.
2027Erste Solarpflichten und GEIG-Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude.
2028LCA für Neubauten über 1.000 m², Nullemissionsstandard für neue öffentliche Behörden-NWG und erste Kostenaufteilungsregeln.
2029Bio-Treppe startet mit 10 %; Automations-Nachrüstfrist endet am 31. Dezember.
2030Bio-Treppe 15 %, LCA und Nullemissionsstandard für alle Neubauten, Solarpflicht für neue Wohngebäude, erste NWG-Sanierungsschwelle.
2033Zweite, strengere Sanierungsschwelle für Nichtwohngebäude.
2035 / 2040Bio-Treppe steigt auf 30 % beziehungsweise 60 %.
2045Brennstoffe für Gebäudewärme sollen vollständig klimaneutral sein.

FAQ

Häufige Fragen zum GModG 2026

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Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das GModG ist die umfassende Änderung und Umbenennung des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes. Es regelt Heizungsoptionen neu und setzt zugleich Vorgaben der europäischen Gebäuderichtlinie zu Gebäuden, Energieausweisen, Solarenergie und Infrastruktur um.

Ersetzt das GModG das Gebäudeenergiegesetz?

Ja, im praktischen Sprachgebrauch. Rechtstechnisch wird das bestehende Gebäudeenergiegesetz geändert, neu geordnet und in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Viele bekannte Grundprinzipien der energetischen Bilanzierung bleiben bestehen, werden aber angepasst.

Gilt die 65-%-Regel für neue Heizungen noch?

Nein. Die pauschale Vorgabe von mindestens 65 % erneuerbarer Energie entfällt. Für einzelne Heizungsarten gelten jedoch eigene Anforderungen, besonders die Bio-Treppe bei neuen Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.

Darf ich 2026 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Grundsätzlich bleibt das möglich. Vor dem Auftrag sollten Sie aber Bio-Treppe, CO₂-Kosten, Netzentgelte, Brennstoffverfügbarkeit, Förderung und die Nutzungsdauer der Anlage gemeinsam prüfen.

Was bedeutet die Bio-Treppe ab 2029?

Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen müssen steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nutzen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Maßgeblich ist die bereitgestellte Wärme.

Was ist der Unterschied zwischen Bio-Treppe und Grüngasquote?

Die Bio-Treppe ist eine Pflicht für bestimmte neu eingebaute Heizungsanlagen. Die geplante Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote soll den Brennstoffmarkt ab 2028 betreffen und wird in einem gesonderten Gesetz ausgestaltet.

Was ändert sich beim Energieausweis?

Neue Ausweise werden digital und maschinenlesbar; Papier gibt es auf Verlangen. Inhalt und Klassen werden erweitert. Für Nichtwohn- und Mischgebäude wird die energetische Bilanzierung wichtiger, während der Verbrauchsausweis auf reine Wohngebäude beschränkt wird.

Was gilt für Nichtwohngebäude?

Besonders relevant sind Gebäudeautomation ab mehr als 70 kW, Sanierungsschwellen ab 2030 und 2033, bilanzierte Energieausweise, Solarpflichten sowie LCA- und Ladeinfrastruktur-Vorgaben. Fristen und Ausnahmen hängen von Nutzung, Fläche und Anlagenleistung ab.

Wann kommt die Solarpflicht?

Die Bundespflicht startet 2027 bei neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden und neuen Nichtwohngebäuden über 250 m². Weitere Stufen folgen bis 2031. Zusätzlich können strengere landesrechtliche Vorgaben gelten.

Muss ich wegen des GModG sofort sanieren?

Für Wohngebäude entsteht durch das GModG keine pauschale Sofort-Sanierungspflicht. Für energetisch schlechte Nichtwohngebäude kommen jedoch ab 2030 und 2033 konkrete Schwellen; Ausnahmen und Erfüllungsfiktionen sind im Einzelfall zu prüfen.

Was bedeutet das GModG für Vermieter?

Bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung werden bestimmte Netzentgelte, CO₂-Kosten und Kosten des Pflicht-Brennstoffanteils hälftig geteilt. Damit gewinnt die dokumentierte Vollkostenrechnung vor einer Investitionsentscheidung an Bedeutung.

Welche Förderung passt nach der GModG-Reform?

Das hängt von Gebäude, Eigentümer, Technik und Zeitpunkt ab. Einen aktuellen Einstieg bietet der BEG-Förderrechner 2026; vor Beauftragung sollte die Förderfähigkeit anhand der aktuellen KfW- und BAFA-Unterlagen bestätigt werden.

Amtliche Quellen und weiterführende Informationen

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine fachliche Einordnung und keine Rechtsberatung. Vor Veröffentlichung beziehungsweise einer verbindlichen Entscheidung sind Bundesgesetzblatt, Inkrafttretensdaten, Behördenhinweise, Landesrecht und die konkrete Gebäudesituation abzugleichen.

Technik, Nachweise und Förderung zusammenführen

Sanierung oder Heizung nicht auf Zuruf entscheiden

Ich prüfe Ihr Wohn- oder Nichtwohngebäude, vergleiche Varianten und ordne Energieausweis, Sanierungsstrategie und Förderweg ein. Die Erstberatung kostet 250 EUR und wird bei einem Folgeauftrag angerechnet.

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