Hinweis zu Förderangaben: Stand der Angaben ist der seit 21.07.2026 geltende Förderrahmen. Angekündigte, aber noch nicht verbindlich geregelte Boni sind nicht eingerechnet. Die genannten Förderprogramme, Fördersätze, Obergrenzen und Voraussetzungen dienen der Orientierung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Richtlinien und Portale von BAFA und KfW sowie der konkrete Förderbescheid.

Für die Sanierung eines Nichtwohngebäudes gibt es vier zentrale Förderwege: KfW 263 für die Sanierung zum Effizienzgebäude, BAFA BEG EM für einzelne Maßnahmen, KfW 522 für den Heizungstausch und BAFA EBN Modul 2 für die Energieberatung. Welcher Weg passt, hängt von Sanierungsziel, Gebäudeart und zeitlicher Reihenfolge ab.

Förderstand: 26. Juli 2026. Die hier beschriebenen BEG-Regeln gelten seit dem 21. Juli 2026. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist davon getrennt zu betrachten: Es war am Redaktionsstichtag parlamentarisch beschlossen, aber noch nicht verkündet.

Welche Förderung passt zu Ihrem Nichtwohngebäude?

Ihr Vorhaben Förderprogramm Förderart Zentrale Berechnungsgröße
umfassende Sanierung zum Effizienzgebäude KfW 263 Kredit mit Tilgungszuschuss Effizienzgebäude-Stufe und Nettogrundfläche
Gebäudehülle, Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung BAFA BEG EM Zuschuss förderfähige Ausgaben
Heizung auf erneuerbare Wärme umstellen KfW 522 Zuschuss Nettoraumfläche und förderfähige Kosten
Sanierungsstrategie erstellen BAFA EBN Modul 2 Zuschuss zum Beratungshonorar Nettogrundfläche

Die Programme dürfen nicht anhand eines einzigen Prozentsatzes verglichen werden: Kredit, Tilgungszuschuss, Investitionszuschuss und Beratungsförderung erfüllen unterschiedliche Zwecke. Ich prüfe deshalb zuerst, ob eine schrittweise Sanierung oder eine Effizienzgebäude-Sanierung sinnvoll ist.

Förderweg für Ihr Nichtwohngebäude prüfen lassen.

Was gilt als Nichtwohngebäude?

Nichtwohngebäude werden überwiegend für andere Zwecke als zum Wohnen genutzt, zum Beispiel:

  • Büros, Praxen und Verwaltungsgebäude,
  • Verkaufsstätten, Gastronomie und Hotels,
  • Werkstätten, Produktions- und Lagergebäude,
  • Schulen, Kindergärten, Vereins- und Sportgebäude,
  • landwirtschaftliche und kommunale Betriebsgebäude.

Bei gemischt genutzten Gebäuden muss geprüft werden, ob Wohn- und Nichtwohnteil getrennt zu bilanzieren und zu fördern sind. Entscheidend sind Nutzung, bauliche Trennung und Anlagentechnik. Der Energieausweis für Gewerbeimmobilien folgt derselben notwendigen Abgrenzung.

Antragsberechtigt können je nach Programm unter anderem Unternehmen, Kommunen, Vereine, Eigentümer und andere Träger sein. Die konkrete Berechtigung ist stets auf der aktuellen Produktseite zu prüfen.

Komplettsanierung zum Effizienzgebäude: KfW 263

KfW 263 finanziert die umfassende energetische Sanierung eines bestehenden Nichtwohngebäudes. Der Kredit beträgt bis zu 2.000 EUR je Quadratmeter Nettogrundfläche und höchstens 10 Millionen EUR pro Vorhaben. Ein Teil des Kredits wird nach erfolgreichem Nachweis als Tilgungszuschuss erlassen.

Effizienzgebäude-Stufe Tilgungszuschuss seit 21.07.2026
EG 40 EE 10 %
EG 40 NH 15 %
EG 55 EE 5 %
EG 55 NH 10 %
EG 70 EE 0 %
EG 70 NH 5 %
EG Denkmal EE 5 %
EG Denkmal NH 10 %

Für ein Worst Performing Building (WPB), also ein energetisch besonders schlechtes Bestandsgebäude nach KfW-Definition, kommen 10 Prozentpunkte hinzu. Der frühere zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die EE-Klasse ist entfallen; die EE-Stufen selbst werden weiterhin angeboten.

Ein SerSan-Bonus für Nichtwohngebäude ist für das zweite Halbjahr 2026 angekündigt. Solange Start, Höhe und technische Bedingungen nicht verbindlich veröffentlicht sind, gehört er nicht in eine Förderberechnung.

Für den Antrag erstellt ein Energieeffizienz-Experte die gewerbliche Bestätigung zum Antrag (gBzA). Nach Umsetzung folgt die Bestätigung nach Durchführung (gBnD). Die Planung muss deshalb vor der Finanzierung stehen. Aktuelle Details veröffentlicht die KfW zum Programm 263.

Einzelmaßnahmen: BAFA BEG EM

Wenn Sie nicht das gesamte Gebäude auf eine Effizienzgebäude-Stufe bringen, können einzelne Maßnahmen über die BAFA gefördert werden.

Maßnahme Aktueller Grundfördersatz
Gebäudehülle, etwa Dach, Fassade, Fenster oder Tore 15 %
Anlagentechnik außer Heizung, etwa Lüftung oder Gebäudeautomation 15 %
Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung 15 %

Die förderfähigen Ausgaben sind bei Nichtwohngebäuden auf insgesamt 500 EUR je Quadratmeter Nettogrundfläche und Kalenderjahr begrenzt. Bei einer Sanierung von Teilflächen wird die Grenze anteilig ermittelt.

Der iSFP-Bonus für Wohngebäude gilt hier nicht. Ein EBN-Sanierungskonzept ist fachlich wertvoll, löst aber keinen Wohngebäude-iSFP-Bonus aus. Ein zusätzlicher WPB-Bonus von fünf Prozentpunkten für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist erst für das erste Quartal 2027 angekündigt und wird bis zur tatsächlichen Einführung nicht eingerechnet.

Fachplanung und Baubegleitung werden mit 50 Prozent gefördert. Förderfähig sind dafür bis zu 5 EUR je Quadratmeter Nettogrundfläche und höchstens 20.000 EUR pro Kalenderjahr.

Heizungstausch im Nichtwohngebäude: KfW 522

Für den Einbau einer förderfähigen Heizung auf Basis erneuerbarer Energien gilt seit 21. Juli 2026 eine Grundförderung von 30 Prozent. Wohngebäude-Boni wie Einkommens- oder Klimageschwindigkeitsbonus dürfen nicht auf KfW 522 übertragen werden.

Nettoraumfläche Förderfähige Kosten
bis 150 m² 28.000 EUR
über 150 bis 400 m² zusätzlich 197 EUR je weiterem m²
über 400 bis 1.000 m² zusätzlich 118 EUR je weiterem m²
über 1.000 m² zusätzlich 79 EUR je weiterem m²

Beispiel: Bei 250 m² Nettoraumfläche ergibt sich ein Kostenhöchstbetrag von 28.000 EUR plus 100 × 197 EUR, also 47.700 EUR. Bei vollständig förderfähigen Kosten beträgt die 30-prozentige Grundförderung höchstens 14.310 EUR.

Die Flächenstaffel sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und danach halbjährlich: um 750 EUR im Sockel sowie um 3, 2 beziehungsweise 1 EUR je Quadratmeter in den weiteren Stufen. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind seit dem 21. Juli 2026 entfallen.

Der Wertschöpfungsbonus für in der EU gefertigte Wärmepumpen ist lediglich für das erste Quartal 2027 angekündigt. Ohne verbindlichen Start und veröffentlichte Bedingungen wird er weder zugesagt noch berechnet. Den aktuellen Stand fasst die KfW-Übersicht zu den Anpassungen 2026 zusammen.

Geförderte Energieberatung: EBN Modul 2

BAFA EBN Modul 2 fördert eine Energieberatung nach DIN V 18599 mit 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars:

Nettogrundfläche Maximaler Zuschuss
unter 200 m² 850 EUR
200 bis 500 m² 2.500 EUR
über 500 m² 4.000 EUR

Das Ergebnis kann ein Sanierungskonzept für eine schrittweise Sanierung oder für die Sanierung zum Effizienzgebäude sein. Die Förderung der Beratung ist von der späteren Investitionsförderung zu unterscheiden.

Mit der Beratung darf grundsätzlich erst nach Bewilligung begonnen werden. Ein vorher geschlossener Vertrag ist nur innerhalb der aktuell zulässigen Regelung mit aufschiebender oder auflösender Bedingung möglich. Maßgeblich sind die Bedingungen des BAFA für EBN Modul 2.

Fachplanung und Baubegleitung

Förderprogramme verlangen technische Nachweise und eine korrekte Dokumentation. Abhängig vom Förderweg begleite ich:

  1. energetische Bestandsaufnahme und Bilanzierung nach DIN V 18599,
  2. Variantenvergleich und Festlegung der Förderroute,
  3. technische Projektbeschreibung und gBzA,
  4. Prüfung der Angebote und förderfähigen Kosten,
  5. Stichproben und Qualitätskontrolle während der Ausführung,
  6. Dokumentation, Verwendungsnachweis und gBnD.

Die energetische Baubegleitung reduziert das Risiko, dass Ausführung oder Unterlagen von den Förderanforderungen abweichen.

Drei typische Praxisfälle

Werkstatt mit geplanter Hüllensanierung

Wer Dach, Fenster und Tore schrittweise erneuert, prüft zunächst BAFA BEG EM. Liegt noch keine belastbare Strategie vor, kann EBN Modul 2 vorgeschaltet werden. Ein iSFP-Bonus wird beim Nichtwohngebäude nicht angesetzt.

Bürogebäude mit umfassendem Sanierungsziel

Soll das gesamte Gebäude bilanziell eine Effizienzgebäude-Stufe erreichen, ist KfW 263 der passende Prüfpfad. Gebäudehülle, Technik und Finanzierung werden gemeinsam geplant; die genaue Stufe ergibt sich aus der DIN-V-18599-Bilanzierung.

Kommunale Halle mit neuer Heizung

Geht es ausschließlich um eine förderfähige erneuerbare Heizung, wird KfW 522 geprüft. Die Kostenobergrenze richtet sich nach Nettoraumfläche, nicht nach Wohneinheiten.

Diese Beispiele ersetzen keine Prüfung von Gebäude, Antragsteller und Kosten. Förderweg projektbezogen prüfen lassen.

Antrag richtig vorbereiten

  1. Gebäude und Ziel abgrenzen: Gesamtgebäude, Einzelmaßnahme, Heizung oder Beratung.
  2. Programm und Antragsteller prüfen: Förderbedingungen unterscheiden sich.
  3. Technische Planung erstellen: Bei KfW 263 mit gBzA; bei BEG EM entsprechend der technischen Projektbeschreibung.
  4. Vertrag nur programmgerecht schließen: Ein pauschales „jeder Vertrag führt zum Förderverlust“ ist ebenso falsch wie ein vorbehaltloser Auftrag.
  5. Antrag stellen und Freigabe abwarten: Der zulässige Vorhabenbeginn richtet sich nach dem jeweiligen Programm.
  6. Ausführung dokumentieren: Rechnungen, technische Nachweise und Änderungen nachvollziehbar festhalten.
  7. Verwendungsnachweis einreichen: Erst danach wird die Förderung endgültig geprüft.

Zusätzlich ist eine neue zeitliche Kombinationsregel zu beachten: Die KfW nennt für einen neuen BEG-WG- oder BEG-NWG-Antrag nach positiv geprüftem Verwendungsnachweis einer BEG-EM-Förderung eine dreijährige Frist. Deshalb dürfen BEG EM und KfW 263 nicht pauschal als jederzeit kombinierbar dargestellt werden. Der konkrete Ablauf ist vor der ersten Antragstellung zu planen.

BEG und GModG nicht verwechseln

Die BEG-Änderungen gelten seit dem 21. Juli 2026. Das GModG ist ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren und wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Regelungen treten gestaffelt in Kraft: Die Heizungsregeln gelten seit dem 29. Juli 2026, die umfangreicheren Gebäude- und Energieausweisregeln ab dem 1. Januar 2027. Der Nullemissionsstandard folgt für behördliche Gebäude 2028 und für alle Neubauten 2030; Mindesteffizienzstandards für bestehende Nichtwohngebäude greifen ab 2030.

Wichtig für die Förderplanung: Ordnungsrecht und Förderrecht sind getrennt. Dass die gesetzliche 65-%-Pflicht entfallen ist, bedeutet nicht automatisch, dass Förderprogramme ihre technischen Mindestanforderungen gesenkt haben. Maßgeblich bleiben die jeweils gültigen BEG-Richtlinien. Eine Übersicht der Gesetzesänderungen finden Sie unter GModG 2026, den Gesetzestext hier.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung der Energieberatung?

EBN Modul 2 fördert 50 Prozent des förderfähigen Honorars, begrenzt auf 850, 2.500 oder 4.000 EUR je nach Nettogrundfläche.

Gibt es beim Nichtwohngebäude einen iSFP-Bonus?

Nein. Der iSFP-Bonus gehört zur Förderung von Wohngebäuden. Ein EBN-Sanierungskonzept wird nicht mit einem Wohngebäude-iSFP gleichgesetzt.

Brauche ich einen Energieeffizienz-Experten?

Bei KfW 263 und vielen BEG-Einzelmaßnahmen ist die Einbindung eines entsprechend gelisteten Experten für die technischen Bestätigungen erforderlich. Der genaue Leistungsumfang hängt vom Programm ab.

Wann darf ich einen Auftrag erteilen?

Das ist programmspezifisch. Verträge mit der zulässigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung können möglich sein. Ein Auftrag ohne Förderklausel vor Antrag beziehungsweise Bewilligung kann dagegen den Anspruch gefährden.

Kann ich mehrere Programme kombinieren?

Nur für getrennte Kosten und innerhalb der jeweiligen Regeln. Doppelförderung derselben Kosten ist ausgeschlossen. Zusätzlich kann die dreijährige Frist zwischen positiv geprüftem BEG-EM-Verwendungsnachweis und neuem BEG-NWG-Antrag relevant werden.


Sie planen die Sanierung eines Nichtwohngebäudes in Franken? Ich unterstütze Sie bei Bilanzierung, Förderauswahl und Nachweisen. Mehr zur Energieberatung für Nichtwohngebäude oder direkt Kontakt aufnehmen.

Adresse

Christoph Engelhardt
Fritz-Präg-Weg 2
91555 Feuchtwangen
Deutschland


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