Die 65-Prozent-Regel gibt es nicht mehr. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist § 71 des Gebäudeenergiegesetzes zum 29. Juli 2026 ersatzlos weggefallen. Neue Heizungen müssen keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr erreichen – weder im Neubau noch im Bestand.

Trotzdem lesen Sie derzeit an vielen Stellen von neuen Quoten für Gas- und Ölheizungen. Das ist kein Widerspruch, sondern eine andere Regelung an anderer Stelle. Dieser Beitrag löst beides auf.

Das Wichtigste in Kürze (Rechtsstand 18.08.2026):
• Die 65-Prozent-Pflicht (§ 71) ist zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen
• Es gibt keine Austauschpflicht für alte Heizkessel mehr (§ 72 entfallen)
• An die Stelle tritt der Optionenkatalog des § 42 mit zehn gleichrangigen Heizungsarten
• Neu ist eine Brennstoffquote für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040
• Rechtlich zulässig heißt nicht wirtschaftlich sinnvoll -- die Entscheidung verlagert sich vom Ordnungsrecht in die Kostenrechnung

Rechtsgrundlage ist das “Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226)”, verkündet am 28. Juli 2026. Artikel 1 ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Seither trägt das Stammgesetz die Kurzbezeichnung GModG.

Was die 65-Prozent-Regel vorsah

Der 2024 eingeführte § 71 GEG verlangte, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der bereitgestellten Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. Für Neubauten in Neubaugebieten galt das sofort; im Bestand und in Baulücken war die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt, mit Übergangsfristen, die sich nach der Gemeindegröße richteten. Flankiert wurde das durch Ausführungsregeln in den §§ 71b bis 71p, eine Beratungspflicht vor dem Einbau fossiler Heizungen, Havarieregelungen mit mehrjährigen Übergangszeiten und Informationspflichten für Verwalter.

Dazu kamen zwei weitere Vorschriften, die in der öffentlichen Wahrnehmung mit der 65-Prozent-Regel verschmolzen: § 72 mit dem Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre und dem Betriebsverbot für fossile Kessel ab 2045, sowie § 73 mit besonderen Pflichten bei Eigentümerwechsel.

All das ist weg. Die §§ 71 bis 73 samt der Ausführungsvorschriften sind mit dem GModG aufgehoben. Wie die Rechtslage bis zum 28. Juli 2026 aussah, ist im Archiv der GEG-Rechtslage dokumentiert.

Was seit dem 29. Juli 2026 gilt

An die Stelle der Pauschalquote tritt der Optionenkatalog des § 42 GModG. Er listet zehn Möglichkeiten der Wärmeversorgung gleichrangig nebeneinander:

  1. Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung
  2. elektrische Wärmepumpe
  3. solarthermische Anlage
  4. Biomasse- oder Wasserstoffheizung
  5. Wärmepumpen-Hybridheizung
  6. Solarthermie-Hybridheizung
  7. hocheffiziente KWK-Anlage
  8. Stromdirektheizung
  9. Hausübergabestation an einem Wärmenetz
  10. andere innovative Heizungslösungen

Praktische Folgen:

  • Neue Gas- und Ölheizungen sind zulässig – ausdrücklich, nach § 42 Nr. 1. Auch im Neubau.
  • Es gibt keine Austauschpflicht für funktionierende Heizungen, auch nicht nach 30 Jahren Betriebsdauer.
  • Die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung ist entfallen.
  • Die Kopplung an die kommunale Wärmeplanung als Auslöser von Heizungspflichten besteht nicht mehr. Damit sind auch die Übergangsfristen nach Gemeindegröße gegenstandslos – ebenso die Havarieregelung, die es ohne Pflicht nicht mehr braucht.
  • Das Betriebsverbot für fossile Kessel ab 2045 aus § 72 ist mit der Norm entfallen. Das Klimaneutralitätsziel 2045 besteht als politisches Ziel fort, ist aber keine gebäudebezogene Betriebspflicht mehr.

Die neue Quote: Bio-Treppe nach § 43 und Grüngasquote nach § 42a

Hier liegt die Auflösung des Widerspruchs, der derzeit durch viele Ratgeberseiten geistert. Entfallen ist die Pauschalquote für die Heizungsanlage. Neu ist eine Quote für den Brennstoff.

Wer sich für eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung entscheidet, unterliegt nach § 43 GModG einem steigenden Mindestanteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff – die sogenannte Bio-Treppe:

Ab Mindestanteil biogene Brennstoffe / Wasserstoff
2029 10 Prozent
2030 15 Prozent
2035 30 Prozent
2040 60 Prozent

Ergänzend sieht § 42a eine Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote vor, die auf der Ebene der Brennstofflieferanten ansetzt und nicht beim einzelnen Eigentümer.

Der Unterschied zur alten Regelung ist grundlegend: Die 65-Prozent-Regel hat die Anlagentechnik vorgeschrieben und war damit eine Investitionsentscheidung. Die Bio-Treppe schreibt den Energieträger vor und ist damit eine Betriebskostenfrage. Sie verbietet keine Gasheizung – sie verteuert ihren Betrieb schrittweise.

Was das für Ihre Heizungsentscheidung bedeutet

Rechtlich zulässig und wirtschaftlich sinnvoll sind zwei verschiedene Fragen. Weil das Ordnungsrecht die Entscheidung nicht mehr abnimmt, muss sie gerechnet werden. Die Faktoren, die ich in der Beratung ansetze:

Restnutzungsdauer der Anlage. Eine neue Gasheizung, die 2027 eingebaut wird, läuft typischerweise bis in die 2040er Jahre – also in den Bereich hinein, in dem der biogene Pflichtanteil bei 30 und später 60 Prozent liegt. Wer 2027 entscheidet, entscheidet über den Brennstoffpreis 2040.

CO2-Preis und Brennstoffkosten. Der nationale CO2-Preis für Erdgas und Heizöl steigt weiter, und die Bio-Anteile nach § 43 müssen beschafft werden. Beide Effekte wirken in dieselbe Richtung und treffen den laufenden Betrieb, nicht die Investition.

Förderlage. Die Förderung ist Förderrecht, nicht Ordnungsrecht, und folgt eigenen technischen Mindestanforderungen. Sie ändert sich unabhängig vom GModG. Welche Sätze aktuell gelten, steht auf der Seite Förderung für die Sanierung.

Gebäude und Vorlauftemperatur. Ob eine Wärmepumpe wirtschaftlich arbeitet, entscheidet die erreichbare Vorlauftemperatur – also Hüllenqualität und Heizflächen. Das ist eine Rechenaufgabe, keine Glaubensfrage. Eine Heizlastberechnung liefert die Grundlage.

Wiederverkaufswert. Energieausweis und Effizienzklasse werden bei Verkauf und Vermietung sichtbar. Die Wärmeerzeugung schlägt dort unmittelbar durch.

Ich empfehle deshalb keine Heizungsart pauschal. Welche Optionen in Ihrem Gebäude überhaupt in Betracht kommen, zeigt der Beitrag Welche Heizung ist die richtige?; den Ablauf des Tauschs beschreibt die Seite Heizungstausch.

Was die kommunale Wärmeplanung jetzt noch bedeutet

Die kommunale Wärmeplanung ist im Wärmeplanungsgesetz geregelt und damit ein eigenes Gesetz. Sie besteht fort. Weggefallen ist nur ihre Auslösewirkung: Ob und wann eine Gemeinde ihren Wärmeplan vorlegt, bestimmt nicht mehr, ab wann für Sie eine Heizungspflicht greift.

Praktisch bleibt sie trotzdem relevant, gerade im Landkreis Ansbach: Wenn absehbar ein Wärmenetz entsteht, an das Ihr Gebäude angeschlossen werden kann, ist das ein Entscheidungsfaktor für die Frage, ob Sie jetzt in eine eigene Anlage investieren oder eine Übergangslösung wählen. Bei Nichtwohngebäuden kommt hinzu, dass ein Fernwärmeanschluss ab 2030 die neuen Renovierungsanforderungen des § 40 per gesetzlicher Fiktion erfüllt – Details dazu im Beitrag Pflichten für Nichtwohngebäude nach dem GModG.

Häufige Fragen

Darf ich 2026 noch eine Gasheizung einbauen?

Ja. § 42 Nr. 1 GModG nennt die Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizung ausdrücklich als zulässige Option – gleichrangig neben Wärmepumpe, Biomasse und Fernwärme. Eine Beratungspflicht vor dem Einbau gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr.

Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?

Nein. Das Betriebsverbot für Heizkessel und die Austauschpflicht nach 30 Jahren Betriebsdauer standen in § 72 GEG. Diese Vorschrift ist entfallen. Eine funktionierende Heizung darf weiter betrieben werden.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht?

Sie ersetzen sie durch eine der Optionen des § 42 – Ihre Wahl. Die früheren Havarie- und Übergangsregelungen mit mehrjährigen Fristen waren an die 65-Prozent-Pflicht gekoppelt und sind mit ihr entfallen. Es gibt keine Frist mehr, die Sie einhalten müssten.

Gilt die Übergangsfrist nach Gemeindegröße noch?

Nein. Die Staffelung nach Gemeindegröße war die Übergangsregelung zur 65-Prozent-Pflicht im Bestand und hing an der kommunalen Wärmeplanung. Mit dem Wegfall des § 71 ist sie gegenstandslos.

Was ist die Bio-Treppe?

Der schrittweise steigende Mindestanteil biogener Brennstoffe oder Wasserstoff für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen nach § 43 GModG: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Sie betrifft den Brennstoff, nicht die Anlagentechnik.

Heißt das GEG jetzt GModG?

Ja. Es ist dasselbe Stammgesetz unter neuer Kurzbezeichnung und mit umfassender Neunummerierung, nicht ein zusätzliches Gesetz. Der volle Titel lautet “Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden”. Einen Überblick über alle Änderungen gibt die Seite GModG 2026.

Änderungsprotokoll

  • 18.08.2026 – Seite erstellt, Rechtsstand nach Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2026
  • 29.07.2026 – GModG in Kraft, 65-Prozent-Pflicht (§ 71), Betriebsverbot und Austauschpflicht (§ 72) sowie die Pflichten bei Eigentümerwechsel (§ 73) entfallen

Sie stehen vor einer Heizungsentscheidung und wollen wissen, welche Variante sich für Ihr Gebäude rechnet? Ich prüfe die Optionen unabhängig, rechne die Betriebskosten über die Nutzungsdauer und kläre die Förderfähigkeit. Zu den Nachweisen, die dabei anfallen: GModG-Nachweis. Kontakt aufnehmen oder anrufen: +49 156 78 89 59 48.

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Christoph Engelhardt
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