“GEG-Nachweis” ist kein einzelnes Dokument. Hinter dem Begriff stehen mehrere Nachweise mit unterschiedlichen Anlässen, Ausstellern und Fristen – und seit dem 29. Juli 2026 mit teils neuen Paragraphennummern, weil das Gebäudeenergiegesetz (GEG) nun Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) heißt. Welcher Nachweis in Ihrem Fall gebraucht wird, entscheidet der Anlass.

Das Wichtigste in Kürze (Rechtsstand 18.08.2026):
Erfüllungserklärung (§§ 92, 93) -- an die Behörde, bei Neubau und bei größeren Änderungen
Unternehmererklärung (§ 96, "private Nachweise") -- vom ausführenden Betrieb an den Eigentümer, zehn Jahre aufzubewahren
Energieausweis (§§ 79--88) -- bei Neubau, Verkauf, Vermietung und Verpachtung
Inspektionsbericht für Klimaanlagen (§§ 74--78) -- Betreiberpflicht
Neu ab 2027: Nachweis der Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude auf Verlangen der Behörde (§ 41)
• Förderbestätigungen von BAFA und KfW sind kein GModG-Nachweis

Welche Nachweise das Gesetz kennt

Das GModG arbeitet mit einer klaren Systematik: Ein Nachweis geht an die Behörde, einer an den Eigentümer, einer an Käufer und Mieter, einer bleibt beim Betreiber.

1. Die Erfüllungserklärung (§ 92, Pflichtangaben in § 93). Bauherr oder Eigentümer erklären der nach Landesrecht zuständigen Behörde, dass die Anforderungen des Gesetzes eingehalten sind. Anlässe sind der Neubau – nach Fertigstellung, sofern das Landesrecht keinen anderen Zeitpunkt bestimmt – sowie Änderungen an bestehenden Gebäuden, bei denen nach den §§ 36, 38 und 39 für das gesamte Gebäude gerechnet wird. Das Landesrecht bestimmt Zeitpunkt der Vorlage und Ausstellungsberechtigung; in Bayern ist das entsprechend zu prüfen.

2. Die Unternehmererklärung (§ 96 “Private Nachweise”). Wer als Unternehmer an einem bestehenden Gebäude tätig wird, muss dem Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten schriftlich bestätigen, dass die eingebauten Bauteile den Anforderungen entsprechen. Das gilt unter anderem für die Änderung von Außenbauteilen im Sinne des § 36, die Dämmung oberster Geschossdecken, den Einbau von Heizungsanlagen und Regeleinrichtungen, Umwälzpumpen, Wärmeverteilungsleitungen und Klimaanlagen. Bei Heizungs- und Klimaanlagen sind zusätzlich technische Kennwerte anzugeben.

3. Der Energieausweis (§§ 79 bis 88). Er ist der Nachweis nach außen – gegenüber Käufern, Mietern und Pächtern – und gilt zehn Jahre. Details zu Arten, Anlässen und Inhalten auf der Seite Energieausweis.

4. Der Inspektionsbericht für Klimaanlagen (§§ 74 bis 78). Die energetische Inspektion ist Betreiberpflicht ab mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf. Der Bericht ist das Ergebnis und bei Kontrollen vorzulegen.

5. Neu ab 1. Januar 2027: der Nachweis nach § 41. Für bestehende Nichtwohngebäude ist die Einhaltung der Renovierungsanforderungen des § 40 auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzuweisen – über einen Energieausweis oder in anderer geeigneter Weise. Es gibt also keine turnusmäßige Vorlagepflicht, sondern eine anlassbezogene. Was dahintersteht, erklärt der Beitrag Pflichten für Nichtwohngebäude nach dem GModG.

Nicht dazu gehören die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Bestätigung nach Durchführung (BnD) und der Verwendungsnachweis. Das sind Förderinstrumente von BAFA und KfW mit eigenen technischen Mindestanforderungen. Sie sagen nichts über die Erfüllung des GModG aus – und umgekehrt. Diese Trennung ist die häufigste Verwechslung in der Praxis. Mehr dazu unter Förderung für die Sanierung.

Wer darf welchen Nachweis ausstellen

Nachweis Aussteller
Erfüllungserklärung Bauherr oder Eigentümer; wer zur Ausstellung berechtigt ist, bestimmt das Landesrecht (§ 92)
Unternehmererklärung der ausführende Betrieb selbst, nach Abschluss seiner Arbeiten (§ 96)
Energieausweis nur ausstellungsberechtigte Personen nach § 88 – Ausstellung ohne Berechtigung ist bußgeldbewehrt
Inspektionsbericht Klimaanlage berechtigte Person im Sinne des § 77 Abs. 1
Nachweis § 41 (ab 2027) Eigentümer, in der Regel gestützt auf einen Energieausweis oder eine Bilanzierung

Der Eigentümer selbst kann die Erfüllungserklärung abgeben, muss die zugrunde liegenden Berechnungen aber belastbar haben. Praktisch übernimmt das der Energieberater oder der planende Architekt – wer im konkreten Bundesland berechtigt ist, ergibt sich aus dem Landesrecht. Bei der Unternehmererklärung ist der Handwerksbetrieb der Aussteller; der Eigentümer sollte sie einfordern, statt darauf zu warten. In der Baubegleitung prüfe ich die eingehenden Erklärungen mit, weil dort erfahrungsgemäß die meisten Lücken entstehen.

Wann welcher Nachweis fällig ist

Anlass Nachweis Wer Wann
Neubau Erfüllungserklärung, Energieausweis Bauherr / Eigentümer, ausstellungsberechtigte Person nach Fertigstellung, Zeitpunkt nach Landesrecht
Erweiterung oder Ausbau über 50 m² Erfüllungserklärung, ggf. Unternehmererklärung Eigentümer, ausführender Betrieb nach Abschluss
Änderung von Außenbauteilen (Fenster, Dach, Fassade) Unternehmererklärung; Erfüllungserklärung nur bei Gesamtgebäudeberechnung ausführender Betrieb, Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten
Dämmung der obersten Geschossdecke Unternehmererklärung ausführender Betrieb nach Abschluss
Heizungserneuerung Unternehmererklärung mit technischen Kennwerten ausführender Betrieb nach Abschluss
Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing Energieausweis (Vorlage und Übergabe) Eigentümer / Verkäufer / Vermieter spätestens bei Besichtigung, Übergabe bei Abschluss
Immobilienanzeige Pflichtangaben nach § 87 Verkäufer, Vermieter, Makler wenn ein Energieausweis vorliegt
Klimaanlage über 12 kW Kältebedarf Inspektionsbericht Betreiber, über berechtigte Person erstmals im zehnten Jahr, danach spätestens alle zehn Jahre
Nichtwohngebäude ab 2027 Nachweis nach § 41 Eigentümer auf Verlangen der Behörde

Aufbewahrung, Vorlage und Kontrolle

Die Unternehmererklärung ist vom Eigentümer mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen (§ 96). Für den Energieausweis gilt die Zehn-Jahres-Gültigkeit; abgelaufene Ausweise sollten trotzdem archiviert bleiben, weil sie die energetische Historie des Gebäudes belegen.

Kontrolliert wird nicht flächendeckend, sondern über Stichproben: § 99 sieht Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen vor, § 95 regelt die behördlichen Befugnisse. Fehlende oder unrichtige Nachweise sind Ordnungswidrigkeiten – unrichtige Angaben im Zusammenhang mit dem Energieausweis und Verstöße gegen die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden, Verstöße gegen die privaten Nachweise nach § 96 mit bis zu 5.000 Euro.

Ein praktischer Hinweis: Der teuerste Fall ist nicht das Bußgeld, sondern der Verkauf. Fehlt bei einer Sanierung die Unternehmererklärung, lässt sich Jahre später gegenüber Käufer oder Bank nicht belegen, dass die Bauteilanforderungen eingehalten wurden. Das kostet Verhandlungsposition.

Was ein Nachweis kostet

Die Unternehmererklärung ist Bestandteil der Handwerkerleistung und wird nicht gesondert berechnet. Kosten entstehen dort, wo gerechnet werden muss: Erfüllungserklärung mit Gesamtgebäudeberechnung, Bedarfsausweis, Nachweisführung für Nichtwohngebäude. Die Größenordnungen finden Sie auf der Seite Was kostet ein Energieberater?.

Was sich durch das GModG geändert hat

Für die Nachweise gilt eine gute Nachricht: Inhaltlich hat sich wenig geändert. Erfüllungserklärung (§§ 92, 93), private Nachweise (§ 96), Ausstellungsberechtigung (§ 88) und die Energieausweis-Vorschriften bestehen unverändert fort. Was sich geändert hat:

  • Paragraphennummern im Bestandsteil. Die Nachrüstpflicht steht jetzt in § 35 statt § 47, die Anforderungen bei Änderung in § 36 statt § 48. Wer alte Vorlagen oder Ausschreibungstexte verwendet, sollte die Verweise anpassen. Die vollständige Übersetzungshilfe steht auf der Seite GModG 2026.
  • Entfallene Nachweisanlässe. Mit den §§ 71 bis 73 sind die Beratungspflicht vor dem Heizungseinbau, die Informationspflicht des § 71n und die Pflichten bei Eigentümerwechsel weggefallen – und damit die zugehörigen Erklärungen. Warum, erklärt der Beitrag Die 65-Prozent-Regel ist abgeschafft. Die frühere Rechtslage ist im Archiv dokumentiert.
  • Ab 1. Januar 2027 kommt der Nachweis nach § 41 für Nichtwohngebäude hinzu, der Energieausweis wird digital und maschinenlesbar ausgestellt, eine Vor-Ort-Begehung oder geeignete Bildaufnahmen werden für Bestandsgebäude zwingend, für Nichtwohngebäude entfällt der Verbrauchsausweis, und das Berechnungsverfahren stellt auf DIN/TS 18599: 2025-10 um.

Häufige Fragen

Brauche ich für den Fenstertausch einen Nachweis?

Ja, in Form der Unternehmererklärung nach § 96: Der ausführende Betrieb bestätigt Ihnen schriftlich, dass die eingebauten Fenster die Anforderungen der Anlage 7 einhalten. Eine Erfüllungserklärung an die Behörde ist nur nötig, wenn für das gesamte Gebäude gerechnet wird. Unterhalb der 10-Prozent-Bagatellgrenze des § 36 greifen die Bauteilanforderungen ohnehin nicht.

Wer stellt den GEG-Nachweis für den Neubau aus?

Die Erfüllungserklärung geben Bauherr oder Eigentümer ab; wer zu ihrer Ausstellung berechtigt ist, bestimmt das Landesrecht. Die zugrunde liegende Berechnung stammt in aller Regel vom Energieberater oder vom planenden Architekten. Den Energieausweis darf nur eine nach § 88 ausstellungsberechtigte Person erstellen.

Was ist der Unterschied zwischen GEG-Nachweis und Energieausweis?

Der Energieausweis ist eines von mehreren Nachweisdokumenten. Er richtet sich nach außen – an Käufer, Mieter und Pächter. Die Erfüllungserklärung richtet sich an die Behörde, die Unternehmererklärung an den Eigentümer. Wer nur einen Energieausweis hat, hat damit nicht automatisch alle Nachweise erbracht.

Ist die Unternehmererklärung dasselbe wie die Erfüllungserklärung?

Nein. Die Unternehmererklärung nach § 96 kommt vom ausführenden Betrieb und geht an den Eigentümer. Die Erfüllungserklärung nach § 92 kommt vom Bauherrn oder Eigentümer und geht an die zuständige Behörde. Unterschiedliche Aussteller, unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Anlässe.

Was passiert, wenn ich keinen Nachweis habe?

Kurzfristig: Es drohen Bußgelder, kontrolliert wird über Stichproben nach § 99. Langfristig wiegt schwerer, dass sich beim Verkauf oder bei einer Finanzierung nicht belegen lässt, dass die gesetzlichen Anforderungen eingehalten wurden. Fehlende Erklärungen lassen sich später nur mit Aufwand rekonstruieren.

Heißt der GEG-Nachweis jetzt GModG-Nachweis?

Faktisch ja – das Gesetz trägt seit dem 29. Juli 2026 die Kurzbezeichnung GModG. Beide Begriffe meinen dieselben Dokumente. In Formularen und Landesvorschriften wird der alte Begriff noch eine Weile auftauchen; auf die Gültigkeit vorhandener Nachweise hat die Umbenennung keinen Einfluss.


Sie brauchen eine Erfüllungserklärung, einen Energieausweis oder die Prüfung, welche Nachweise bei Ihrer Sanierung anfallen? Ich erstelle die Berechnungen, stelle die Nachweise aus und behalte die Unternehmererklärungen der beteiligten Betriebe im Blick. Kontakt aufnehmen oder anrufen: +49 156 78 89 59 48.

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Christoph Engelhardt
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