Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Heizungsförderung. Die Grundförderung in KfW 458 beträgt weiterhin 30 Prozent. Geändert wurden unter anderem Kostenobergrenzen, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus; Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen.
Stand: 26. Juli 2026. Förderregeln ändern sich unabhängig vom Gebäudeenergiegesetz. Das Gebäudemodernisierungsgesetz war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet.
Förderbausteine bei KfW 458
| Baustein | Stand seit 21.07.2026 |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % bis 31.01.2027 |
| Einkommensbonus | 40 % bis 30.000 EUR, 30 % bis 40.000 EUR, 10 % bis 50.000 EUR |
| Familienzuschlag | Einkommensgrenze bei mindestens einem minderjährigen Kind einmalig +10.000 EUR |
| allgemeine Obergrenze | 70 % |
| erhöhte Obergrenze | bis zu 80 % für die von der KfW definierte niedrige Einkommensgruppe |
Für den Einkommensbonus zählt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Bruttoeinkommen. Die persönlichen Boni setzen Selbstnutzung und weitere KfW-Bedingungen voraus.
Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte. Ob die auszutauschende Heizung die Voraussetzungen erfüllt, muss anhand von Technik, Alter und Nutzung geprüft werden.
Förderfähige Kosten
| Wohneinheit | Kostenobergrenze |
|---|---|
| erste Wohneinheit | 28.000 EUR |
| zweite bis sechste Wohneinheit | jeweils 15.000 EUR |
| ab der siebten Wohneinheit | jeweils 8.000 EUR |
Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um 750 EUR.
Beispiel Einfamilienhaus: Bei 28.000 EUR vollständig förderfähigen Kosten entsprechen 30 Prozent Grundförderung 8.400 EUR. Mit 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus wären es 12.880 EUR. Weitere Boni werden nur angesetzt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind; die jeweilige Förderobergrenze bleibt maßgeblich.
Beispiel sechs Wohneinheiten: 28.000 EUR plus fünfmal 15.000 EUR ergeben höchstens 103.000 EUR förderfähige Kosten.
Welche Boni sind entfallen oder erst geplant?
Seit dem 21. Juli 2026 gibt es keinen Effizienzbonus für Wärmepumpen und keinen Emissionsminderungszuschlag für Biomasse mehr. Diese früheren Bausteine dürfen nicht in aktuelle Berechnungen einfließen.
Ein Wertschöpfungsbonus für bestimmte in der Europäischen Union gefertigte Wärmepumpen ist für das erste Quartal 2027 angekündigt. Solange kein verbindlicher Starttermin und keine endgültigen Bedingungen veröffentlicht sind, wird er nicht als verfügbare Förderung dargestellt.
Wer kann die Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind je nach KfW-Bedingungen unter anderem Eigentümer selbst genutzter und vermieteter Wohngebäude. Persönliche Boni wie der Einkommensbonus gelten nicht automatisch für Vermieter. Welche Kombination möglich ist, hängt von Eigentum, Nutzung, Bestandsheizung und Einkommen ab.
Richtige Reihenfolge beim Antrag
- Gebäude, Heizlast und geeignetes Heizsystem prüfen.
- Angebote und förderfähige Kosten abgrenzen.
- Technische Bestätigung und KfW-Antrag vorbereiten.
- Vertrag nur mit der aktuell zulässigen Förderklausel schließen.
- Förderzusage und programmgerechten Vorhabenbeginn beachten.
- Umsetzung dokumentieren.
- Bestätigung nach Durchführung und Nachweise einreichen.
Eine voreilige Beauftragung kann die Förderung gefährden. Der genaue Ablauf richtet sich nach den aktuellen KfW-Unterlagen.
Was gilt für ältere Anträge?
Förderzusagen bis zum 20. Juli 2026 bleiben bestehen. Noch geprüfte Anträge werden nach dem bei Antragstellung geltenden Stand behandelt, wenn die notwendige Bestätigung zum Antrag vollständig und korrekt vorlag.
Förderung berechnen
Der Rechner überschlägt die Förderung nach aktuellem Stand. Das Ergebnis ersetzt keine Prüfung und ist keine Förderzusage.
Unverbindliche Orientierung nach dem Regelstand vom 16.08.2026. Verbindlich bleiben Richtlinien, Portale und Förderbescheide.
Ihre Angaben
KfW 458 gilt für private Eigentümer. Bei mehreren Wohneinheiten verteilt der Rechner Kosten und Höchstbetrag gleichmäßig.
KfW 522: Teilflächen können getrennt erfasst werden.
Die vereinfachte Berechnung gilt für Gebäudehülle und Anlagentechnik mit 15 Prozent Grundförderung.
Die vereinfachte Berechnung gilt für Gebäudehülle und Anlagentechnik mit 15 Prozent Grundförderung.
Sie möchten wissen, welche Förderung zu Ihrem Vorhaben passt? Ich prüfe Förderweg, Voraussetzungen und sinnvolle Reihenfolge.
Häufige Fragen
Gibt es 2026 noch 70 Prozent Förderung?
Ja, die allgemeine Förderobergrenze beträgt weiterhin 70 Prozent. Sie ist aber kein pauschaler Fördersatz. Die erforderlichen Boni müssen im konkreten Fall erfüllt sein.
Wann sind bis zu 80 Prozent möglich?
Die erhöhte Obergrenze gilt nur für die von der KfW definierte niedrige Einkommensgruppe und unter Berücksichtigung des Familienzuschlags. Sie darf nicht als allgemeiner Höchstsatz beworben werden.
Gibt es den Effizienzbonus für Wärmepumpen noch?
Nein. Der frühere Effizienzbonus ist seit dem 21. Juli 2026 entfallen.
Brauche ich einen iSFP für KfW 458?
Ein iSFP ist für die Heizungsförderung nicht grundsätzlich erforderlich. Er kann sinnvoll sein, wenn Sie auch Gebäudehülle und weitere Sanierungsschritte planen.
Gilt die Förderung erst nach Inkrafttreten des GModG?
Nein. Die Förderbedingungen gelten seit dem 21. Juli 2026 unabhängig vom GModG.
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