Die Dachdämmung ist nach der Fassade die häufigste Einzelmaßnahme im Gebäudebestand – und sie ist einer der Bereiche, in denen im Netz besonders viel Halbrichtiges steht. Zwei Zahlen werden dabei regelmäßig verwechselt: der Fördersatz und der geforderte U-Wert. Und eine Frage wird fast nirgends sauber beantwortet: Was gilt eigentlich, wenn Sie das Dachgeschoss nicht nur dämmen, sondern ausbauen wollen?
Kurz gefasst: Die BAFA-Grundförderung für die Dachdämmung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan kommen 5 Prozentpunkte hinzu – aber seit dem 21.07.2026 nur noch auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro. Das gedämmte Schrägdach muss einen U-Wert von höchstens 0,14 W/(m²K) erreichen. Und ein Dachgeschossausbau innerhalb des bestehenden Gebäudes ist förderfähig – eine Aufstockung dagegen folgt einer völlig anderen Systematik.
Förderstand: 18.08.2026 (BEG-EM-Richtlinie in der Fassung für Anträge ab 21.07.2026).
Was das BAFA am Dach fördert – und was nicht
Gefördert wird über die BEG EM (Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen), Bereich Gebäudehülle. Zuständig für den Zuschuss ist das BAFA. Der entscheidende Satz dahinter lautet: Gefördert wird die energetische Verbesserung des Bestandsgebäudes, nicht das Dach als Bauwerk.
Antragsberechtigt sind Bestandsgebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
| Maßnahme | Förderfähig? |
|---|---|
| Aufsparrendämmung | ja, bei Einhaltung des U-Werts |
| Zwischensparrendämmung | ja, bei Einhaltung des U-Werts |
| Untersparrendämmung (auch ergänzend) | ja, bei Einhaltung des U-Werts |
| Dämmung der obersten Geschossdecke | ja, bei Einhaltung des U-Werts |
| Dämmung von Kehlbalkenlagen und Abseitenwänden | ja |
| Dämmung, Erneuerung oder Erstellung von Dachgauben | ja, eigener U-Wert |
| Dachflächenfenster im Zuge der Maßnahme | ja, eigener U-Wert |
| Neueindeckung des Dachs im Zuge der Dämmung | ja, als Teil der Maßnahme |
| Reine Neueindeckung ohne Dämmmaßnahme | nein |
| Reparatur ohne energetische Verbesserung | nein |
| Aufdach-Photovoltaik | nein (eigenes Instrument, EEG) |
Der Punkt, der die Wirtschaftlichkeitsrechnung am stärksten verändert und den die wenigsten Ratgeberseiten erwähnen: Die Arbeiten rund um die Dämmung sind Teil der förderfähigen Kosten. Das KfW-/BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen listet für die Bauteilgruppe Dachflächen unter anderem ausdrücklich auf: Abbrucharbeiten an alter Dämmung und Dacheindeckung, Erneuerung der Dachlattung, Unterspannbahn und Luftdichtheitsschicht, Aufdopplung und Verstärkung der Sparren, Ersatz oder Erneuerung von Teilen des Dachstuhls, Dachgauben, Verkleidung der Dämmung inklusive Maler- und Tapezierarbeiten, Abdichtungsarbeiten, Schneefanggitter, Neueindeckung des Dachs, Dachrinnen und Fallrohre, Spenglerarbeiten sowie Arbeiten an Blitzableiter und Elektrik.
Wer sein Dach ohnehin öffnen muss, um eine Aufsparrendämmung einzubauen, bekommt also nicht nur die Dämmung bezuschusst, sondern das Gewerk drumherum. Zwei Dinge gehören dabei ausgesprochen: Der Zuschuss gilt nur im Zusammenhang mit einer förderfähigen Dämmmaßnahme, und die Kosten müssen im Antrag und im Verwendungsnachweis sauber zugeordnet werden. Eine Neueindeckung ohne Dämmung ist kein Förderfall.
Interessant ist auch der Sonderfall Indach-Photovoltaik: Bauteile, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen und nicht über das EEG gefördert werden, sind förderfähig, wenn sie im Rahmen der Wiederherstellung der Gebäudefunktion eingebaut werden – etwa Solardachziegel zur Wiederherstellung des Dachs im Zuge einer energetischen Dachdämmung. Sobald die Anlage EEG-gefördert wird, gilt das nicht.
Einen Überblick über alle Programme gibt die Seite Förderprogramme im Überblick; die aktuellen Konditionen und Stichtage stehen unter BEG-Konditionen 2026.
Fördersätze 2026 und was sie nach der Reform wirklich bedeuten
Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle – dazu zählt die Dachdämmung – beträgt der Fördersatz nach der BEG-EM-Richtlinie 15 Prozent. Die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben liegt bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, je 15.000 Euro für die zweite bis sechste und je 8.000 Euro ab der siebten. Diese Grenze gilt pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig davon, wie viele Anträge Sie stellen.
Liegt ein geförderter individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vor, steigt die Höchstgrenze auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit (30.000 Euro für die zweite bis sechste, 15.000 Euro ab der siebten). Zusätzlich erhöht sich der Fördersatz um 5 Prozentpunkte – aber ausschließlich für die Ausgaben, die die Höchstgrenze ohne iSFP übersteigen. Voraussetzung ist ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto, ein bei Antragstellung vorliegender iSFP und eine Umsetzung innerhalb von 15 Jahren nach dessen Erstellung.
Diese Angabe finden Sie in Überschriften vieler Vergleichsportale. Sie ist seit dem 21.07.2026 in fast keinem Fall mehr richtig. 20 Prozent wären nur erreichbar, wenn die 5 Prozentpunkte auf die gesamte Investition wirkten. Sie wirken aber nur auf den Anteil oberhalb von 30.000 Euro. Selbst wenn Sie die Höchstgrenze von 60.000 Euro voll ausschöpfen, liegt der effektive Fördersatz bei 17,5 Prozent. Bei einer typischen Dachdämmung im Einfamilienhaus, die häufig unter 30.000 Euro bleibt, liegt er bei exakt 15 Prozent – der iSFP-Bonus wirkt dann rechnerisch gar nicht.
So sieht das in Zahlen aus, für ein Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit und vorliegendem iSFP:
| Förderfähige Kosten | Grundförderung 15 % | iSFP-Bonus 5 % | Gesamtzuschuss | Effektiver Fördersatz |
|---|---|---|---|---|
| 15.000 EUR | 2.250 EUR | 0 EUR | 2.250 EUR | 15,0 % |
| 30.000 EUR | 4.500 EUR | 0 EUR | 4.500 EUR | 15,0 % |
| 45.000 EUR | 6.750 EUR | 750 EUR | 7.500 EUR | 16,7 % |
| 60.000 EUR | 9.000 EUR | 1.500 EUR | 10.500 EUR | 17,5 % |
Der effektive Fördersatz gleitet also zwischen 15 und 17,5 Prozent. Ohne iSFP endet die Rechnung bei 30.000 Euro förderfähigen Kosten und damit bei 4.500 Euro Zuschuss – alles darüber zahlen Sie selbst.
Das heißt nicht, dass sich der individuelle Sanierungsfahrplan nicht mehr lohnt. Es heißt, dass er sich aus einem anderen Grund lohnt als früher: wegen der verdoppelten Höchstgrenze und wegen der Planungsreihenfolge, nicht wegen des Prozentpunkte-Aufschlags. Bei einer Dachsanierung, die zusammen mit weiteren Maßnahmen deutlich über 30.000 Euro liegt, ist das ein spürbarer Unterschied.
Zusätzlich zur Maßnahme selbst wird die energetische Fachplanung und Baubegleitung mit 50 Prozent bezuschusst. Die förderfähigen Ausgaben dafür sind bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro gedeckelt, bei Mehrfamilienhäusern auf 2.000 Euro je Wohneinheit und insgesamt 20.000 Euro.
Die U-Wert-Anforderung: 0,14 W/(m²K)
Die technische Bedingung entscheidet über die Förderung, nicht über ihre Höhe. Wer den geforderten U-Wert knapp verfehlt, bekommt nicht weniger Förderung, sondern keine.
Die Anlage zur BEG-EM-Richtlinie (Fassung für Anträge ab 21.07.2026) legt für Wohngebäude fest:
| Bauteil | Höchstwert U in W/(m²K) |
|---|---|
| Dachflächen von Schrägdächern und dazugehörige Kehlbalkenlagen | 0,14 |
| Oberste Geschossdecken und Wände gegen unbeheizte Dachräume | 0,14 |
| Flachdächer und Dachflächen mit Abdichtung | 0,14 |
| Dachgauben | 0,20 |
| Dachflächenfenster | 1,0 |
| Dachflächen bei Baudenkmalen und besonders erhaltenswerter Bausubstanz | höchstmögliche Dämmstoffdicke, λ ≤ 0,040 W/(m·K) |
Bemerkenswert ist der Gaubenwert: Für Dachgauben gilt mit 0,20 ein weniger strenger Höchstwert als für die Dachfläche – schlicht deshalb, weil die Konstruktion dort meist keine 24 Zentimeter Dämmung hergibt.
Diese beiden Werte werden ständig verwechselt. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verlangt in Anlage 7 bei einer Änderung von Dachflächen und obersten Geschossdecken einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K). Das ist Ordnungsrecht und gilt unabhängig davon, ob Sie Förderung beantragen. Die BEG-Förderung verlangt mit 0,14 W/(m²K) deutlich mehr. Eine Dachdämmung kann also vollständig gesetzeskonform und trotzdem nicht förderfähig sein. Wer den Unterschied nicht kennt, plant an der Förderung vorbei.
Was das an Dämmstärke bedeutet
Ausgehend von einem ungedämmten Steildach mit einem Ausgangs-U-Wert von etwa 2,5 W/(m²K) ergeben sich rechnerisch folgende Dämmstärken. Die Werte stammen aus dem Dämmstoffdicken-Rechner dieser Website und sind auf die nächste praxisübliche Stärke aufgerundet:
| Dämmstoff | Dicke für 0,24 (Gesetz) | Dicke für 0,14 (Förderung) |
|---|---|---|
| PUR/PIR, WLG 024 | 10 cm | 18 cm |
| EPS, WLG 032 | 14 cm | 22 cm |
| Mineralwolle, WLG 035 | 14 cm | 24 cm |
| Zellulose, WLG 040 | 16 cm | 28 cm |
| Holzfaser, WLG 042 | 16 cm | 30 cm |
Diese Werte sind reine Bauteilrechnungen ohne Berücksichtigung des Holzanteils der Sparren. In der Praxis reduziert die Wärmebrücke durch das Sparrenholz die Wirkung der Zwischensparrendämmung zusätzlich – der maßgebliche Nachweis erfolgt über die Berechnung des Energieeffizienz-Experten, nicht über eine Faustformel.
Genau daran scheitert es in vielen Altbauten: Ein Dachstuhl mit 16 Zentimeter Sparrenhöhe erreicht mit reiner Zwischensparrendämmung die 0,14 nicht. Rechnerisch landen 16 Zentimeter Mineralwolle WLG 035 bei rund 0,21 W/(m²K) – gut genug für das Ordnungsrecht, zu wenig für die Förderung. Die Wege aus dieser Lage:
- Zwischensparren- plus Untersparrendämmung: Die zusätzliche Ebene unter den Sparren bringt die fehlenden Zentimeter und reduziert nebenbei die Wärmebrücke. Kostet Raumhöhe.
- Aufsparrendämmung: Die Dämmung liegt über den Sparren, das Dach bleibt innen sichtbar, der U-Wert wird unproblematisch erreicht. Voraussetzung ist ein Dach, das ohnehin neu eingedeckt wird – dann greifen auch die förderfähigen Umfeldarbeiten.
- Aufdopplung der Sparren: Im Infoblatt ausdrücklich als förderfähige Leistung genannt.
- Hochleistungsdämmstoff: PUR/PIR erreicht das Ziel mit rund 18 statt 24 Zentimetern, ist aber teurer und ökologisch anders zu bewerten.
Zum Hintergrund, warum die Bauteildicke allein nichts über die Dämmwirkung aussagt: Warum Wandstärke nichts über die Dämmwirkung sagt – dort finden Sie auch den Dämmstoffdicken-Rechner, mit dem Sie die nötige Stärke für Ihren Zielwert selbst durchrechnen können. Typische Ausgangswerte für Ihr Baujahr liefert die U-Wert-Datenbank.
Dachsanierung oder Dachausbau? Der Unterschied entscheidet über die Förderung
Hier wird es präzise – und hier steht in der Suchmaschine überwiegend Falsches. Die verbreitete Antwort „ein Dachausbau wird nicht gefördert” ist ebenso unzutreffend wie das pauschale „ja, wird gefördert”.
Die technische FAQ zur BEG EM unterscheidet zwei Fälle, und diese Unterscheidung entscheidet alles:
- Ausbau bislang unbeheizter Räume: Innerhalb eines bestehenden Gebäudes entstehen neue Wohnflächen, zum Beispiel durch den Ausbau eines bisher nicht ausgebauten Dachgeschosses. Die Gebäudehülle bleibt, wo sie ist.
- Gebäudeerweiterung: Zusätzliche Wohnflächen entstehen durch die Errichtung neuer baulicher Anlagen, zum Beispiel durch Anbau oder Aufstockung. Es entsteht neue Bausubstanz.
Fall 1: Der klassische Dachbodenausbau
Der Ausbau zuvor unbeheizter Räume – Dachboden, Keller – ist in der BEG EM förderfähig. Und mehr noch: Das gilt laut technischer FAQ ausdrücklich auch für Wohneinheiten, die ausschließlich im Ausbau neu entstehen, ohne dass bislang beheizte Flächen einbezogen werden. Anders als in der BEG WG (Effizienzhaus-Sanierung) dürfen diese neuen Wohneinheiten in der BEG EM der Bemessung des Förderhöchstbetrags zugrunde gelegt werden.
Wer also aus einem Einfamilienhaus durch den Dachbodenausbau eine zweite Wohneinheit schafft, kann diese bei den Höchstgrenzen mitzählen. Das ist die für Eigentümer wirtschaftlich wichtigste Aussage dieses Artikels – und sie steht in der SERP praktisch nirgends.
Was dabei nicht gefördert wird, ist der Ausbau als solcher: Estrich und Fußbodenaufbau ohne energetische Funktion, Trockenbau ohne Dämmbezug, Treppe, Elektrik, Sanitär, Bad. Gefördert werden die Bauteile der thermischen Hülle und die dafür notwendigen Arbeiten. Wer den Ausbau vom Dämmpaket sauber trennt, verhindert Rückfragen im Verwendungsnachweis.
Fall 2: Aufstockung und Anbau
Bei einer Erweiterung – Aufstockung, Anbau – gilt eine andere Systematik. Die energetischen Maßnahmen der Erweiterung selbst können in der BEG EM als Einzelmaßnahmen gefördert werden. Für Wohneinheiten, die dabei neu entstehen, unterscheidet die technische FAQ drei Fälle:
| Fall | Situation | Fördersystematik |
|---|---|---|
| 1 | Neue Wohneinheit bezieht bereits beheizte Flächen mit ein | Förderung als Sanierung, Wohneinheit zählt bei den Höchstbeträgen mit (BEG EM oder BEG WG) |
| 2 | Neue Wohneinheit entsteht ausschließlich in der Erweiterung | Förderung ausschließlich als Neubau über die KfW-Neubauprogramme (KFN/KNN) |
| 3 | Fall 2, aber ohne Antrag auf Neubauförderung | Die energetischen Maßnahmen können in der BEG EM mitgefördert werden – im Rahmen des Förderhöchstbetrags für die bereits bestehenden Wohneinheiten |
Fall 3 ist der praktisch häufigste und der am meisten missverstandene. Wer eine Aufstockung ohne Neubauförderung durchführt, bekommt die energetischen Bauteile bezuschusst, aber die Höchstgrenze richtet sich nach dem Bestand, nicht nach dem Ergebnis. Aus einem Einfamilienhaus wird durch die Aufstockung kein Zweifamilienhaus mit doppeltem Höchstbetrag.
Eine Ausnahme gilt für Baudenkmale und Gebäude mit besonders erhaltenswerter Bausubstanz: Dort werden neue Wohneinheiten aus einer Erweiterung auch dann als Sanierung gefördert, wenn sie ausschließlich in der Erweiterung entstehen. Und noch eine Abgrenzung: Anbauten, die ein selbständiges neues Gebäude bilden, sind keine Erweiterung – sie laufen ausschließlich als Neubau.
Die praktische Konsequenz
Die entscheidende Frage lautet nicht „dämme ich?”, sondern: Wächst das beheizte Volumen, und entsteht dabei neue Bausubstanz? Der Dachboden, der innerhalb der bestehenden Hülle zu Wohnraum wird, ist ein Sanierungsfall. Das Geschoss, das oben draufgesetzt wird, ist es nicht.
Diese Zuordnung wird im Einzelfall über die technische Projektbeschreibung und die Bestätigung zum Antrag festgelegt. Bei Grenzfällen – etwa einer Kombination aus Ausbau und Kniestockerhöhung – lasse ich die Einordnung vor der Antragstellung klären, statt sie im Verwendungsnachweis zu riskieren. Ein Fehler an dieser Stelle kostet nicht Prozentpunkte, sondern den ganzen Zuschuss.
Wann Sie die oberste Geschossdecke dämmen müssen
Unabhängig von jeder Förderung besteht eine gesetzliche Nachrüstpflicht. Sie steht seit dem 29.07.2026 in § 35 GModG – vorher war es § 47 GEG. Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das GEG abgelöst und die Paragraphen neu nummeriert; inhaltlich ist die Nachrüstpflicht geblieben, während die 65-Prozent-Pflicht beim Heizungstausch ersatzlos entfallen ist.
Die Regel: Oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen so gedämmt sein, dass der U-Wert 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet. Alternativ genügt die Dämmung des darüberliegenden Dachs. Wichtige Erleichterungen und Ausnahmen:
- Reicht die vorhandene Dämmschichtdicke konstruktiv nicht aus, gilt eine Erleichterung über die Wärmeleitfähigkeit (λ 0,035 beziehungsweise 0,045).
- Bei einem Eigentümerwechsel nach dem 1. Februar 2002 gilt eine Frist von zwei Jahren ab Eigentumsübergang.
- Für selbst genutzte Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen gilt eine Ausnahme, solange die Nachrüstung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
Und ist eine Pflichtmaßnahme förderfähig? Ja. Die BEG-EM-Richtlinie enthält keinen Ausschluss für Maßnahmen, zu denen eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Sie verlangt in Nummer 7.4 vielmehr, dass die Anforderungen des geltenden Ordnungsrechts und die technischen Mindestanforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Praktisch heißt das: Wer die Nachrüstpflicht mit 0,24 gerade so erfüllt, hat das Gesetz eingehalten und keinen Förderanspruch. Wer auf 0,14 dämmt, erfüllt beides. Die Mehrkosten für die zusätzlichen Zentimeter sind in der Regel deutlich kleiner als der entgangene Zuschuss.
Mehr zur neuen Rechtslage: Das GModG und seine Neuerungen.
Rechenbeispiel: Dachdämmung im Einfamilienhaus
Alle Kostenangaben sind Annahmen zur Veranschaulichung der Förderlogik, keine Preisauskunft. Regionale Handwerkerpreise, Dachgeometrie und Zustand des Dachstuhls verändern die Investitionssumme erheblich. Stand: 18.08.2026.
Variante A – Aufsparrendämmung, ein Einfamilienhaus, eine Wohneinheit, iSFP liegt vor
| Position | Betrag |
|---|---|
| Angenommene Investition Dachdämmung inkl. Neueindeckung | 28.000 EUR |
| Förderfähige Kosten (Höchstgrenze 30.000 EUR nicht erreicht) | 28.000 EUR |
| Grundförderung 15 % | 4.200 EUR |
| iSFP-Bonus (nur oberhalb 30.000 EUR) | 0 EUR |
| Zuschuss Maßnahme | 4.200 EUR |
| Effektiver Fördersatz | 15,0 % |
| Angenommene Fachplanung und Baubegleitung | 2.400 EUR |
| Zuschuss darauf (50 %, Deckel 5.000 EUR förderfähige Ausgaben) | 1.200 EUR |
| Zuschuss gesamt | 5.400 EUR |
| Eigenanteil | 25.000 EUR |
Variante B – Dach plus Fenstertausch im selben Kalenderjahr, iSFP liegt vor
| Position | Betrag |
|---|---|
| Angenommene Investition Dach | 28.000 EUR |
| Angenommene Investition Fenster | 17.000 EUR |
| Summe, förderfähig bis 60.000 EUR mit iSFP | 45.000 EUR |
| Grundförderung 15 % auf 45.000 EUR | 6.750 EUR |
| iSFP-Bonus 5 % auf 15.000 EUR (Anteil über 30.000 EUR) | 750 EUR |
| Zuschuss Maßnahmen | 7.500 EUR |
| Effektiver Fördersatz | 16,7 % |
Der Vergleich zeigt die Wirkung der Reform: Der iSFP verschiebt in Variante A gar nichts am Fördersatz, hebt aber in Variante B die Höchstgrenze von 30.000 auf 60.000 Euro – und dieser Effekt ist mit 2.250 Euro deutlich größer als der Bonus selbst. Wer den iSFP nur wegen der 5 Prozentpunkte anschafft, rechnet seit dem 21.07.2026 falsch herum.
Was die Begleitung selbst kostet und wie sie sich rechnet, steht unter Kosten der Energieberatung.
Antrag, Reihenfolge, Fristen
Die Reihenfolge ist im Förderrecht wichtiger als in fast jedem anderen Bereich. Ein einziger unterschriebener Handwerkervertrag zum falschen Zeitpunkt kostet den gesamten Zuschuss.
- Energieeffizienz-Experten einbinden. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist die Bestätigung eines Experten aus der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes erforderlich. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden und gelten für sich genommen nicht als Vorhabenbeginn.
- Angebot einholen und Vertrag mit Bedingung schließen. Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der unter einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung der Förderzusage geschlossen wurde und aus dem das voraussichtliche Umsetzungsdatum hervorgeht.
- Antrag vor Vorhabenbeginn stellen. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrags. Maßgeblich ist der Eingang des Antrags beim BAFA.
- Umsetzen. Der Baubeginn vor der Förderzusage ist zulässig, erfolgt aber auf eigenes Risiko und begründet keinen Anspruch.
- Verwendungsnachweis einreichen. Erst danach wird ausgezahlt.
Zwei Hinweise aus der Praxis: Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht – die Bewilligung steht im pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Und die geförderten Bauteile sind mindestens zehn Jahre zweckentsprechend zu nutzen; bei einem Verkauf innerhalb dieser Frist sind die Pflichten auf den Erwerber zu übertragen.
Die Begleitung im Bauablauf beschreibt die Seite energetische Baubegleitung.
Reihenfolge: Dach, Heizung oder Photovoltaik zuerst?
Wenn mehrere Maßnahmen anstehen, ist die Reihenfolge keine Geschmacksfrage.
Hülle vor Anlagentechnik. Eine gedämmte Gebäudehülle senkt die Heizlast. Wer zuerst die Wärmepumpe kauft und danach das Dach dämmt, hat ein überdimensioniertes Gerät gekauft – zu teuer in der Anschaffung, schlechter in der Effizienz, mit häufigerem Takten. Umgekehrt fällt die Heizung kleiner und günstiger aus. Wie das im Detail zusammenhängt, steht unter Heizungstausch.
Dach vor Photovoltaik. Eine PV-Anlage liegt 25 bis 30 Jahre auf dem Dach. Wer sie auf eine Eindeckung montiert, die in fünf Jahren ohnehin erneuert werden muss, zahlt später Demontage und Remontage – Kosten, die keine Förderung ersetzt. Kommt beides zusammen, lassen sich Aufsparrendämmung und PV-Montage im selben Gerüstaufbau erledigen. Zur Planung: Photovoltaik-Beratung.
Und die Reihenfolge innerhalb des Dachs? Wenn die Eindeckung ohnehin ansteht, ist das der wirtschaftlich beste Moment für die Aufsparrendämmung – weil dann die Arbeiten am Dach als Teil der geförderten Maßnahme mitlaufen. Wer die Eindeckung heute ohne Dämmung erneuert, verschenkt diese Chance für die nächsten Jahrzehnte.
Welche Maßnahme in welcher Reihenfolge zu Ihrem Gebäude passt, ist genau die Frage, die der individuelle Sanierungsfahrplan beantwortet.
Steuerbonus als Alternative
Wenn die Zuschussförderung nicht passt – etwa weil Sie den Antrag zu spät stellen würden –, kommt die Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Zu den begünstigten Maßnahmen zählt ausdrücklich die Wärmedämmung von Dachflächen und Geschossdecken.
Die Konditionen: Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr jeweils 7 Prozent der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, im dritten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Insgesamt also 20 Prozent, gedeckelt auf 40.000 Euro je Objekt. Voraussetzung: Das Gebäude ist bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre und wird im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
Die Kombination für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Die BEG-EM-Richtlinie verlangt eine Erklärung, dass für dieselbe Maßnahme keine steuerliche Förderung beantragt wird; § 35c EStG schließt seinerseits Maßnahmen aus, für die steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden. Werden mehrere unterschiedliche Maßnahmen durchgeführt, ist eine Aufteilung möglich – Zuschuss für die eine, Steuerbonus für die andere.
Rechnerisch liegt der Steuerbonus mit 20 Prozent über den 15 Prozent der Zuschussförderung. Dagegen stehen: die Verteilung über drei Jahre, die Voraussetzung ausreichender Steuerlast, der Verzicht auf den bezuschussten Baubegleiter und die Beschränkung auf selbst genutztes Wohneigentum. Welcher Weg günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört mit dem Steuerberater durchgerechnet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die BAFA-Förderung für die Dachdämmung? Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 30.000 Euro je Gebäude und Kalenderjahr für die erste Wohneinheit. Mit einem geförderten iSFP steigt die Höchstgrenze auf 60.000 Euro, und für den Anteil oberhalb von 30.000 Euro kommen 5 Prozentpunkte hinzu. Der effektive Fördersatz liegt damit zwischen 15 und 17,5 Prozent. Stand: 18.08.2026.
Welchen U-Wert muss das Dach nach der Sanierung erreichen? Für die BEG-Förderung dürfen gedämmte Schrägdächer, Flachdächer und oberste Geschossdecken höchstens 0,14 W/(m²K) erreichen, Dachgauben höchstens 0,20 W/(m²K). Die gesetzliche Anforderung nach Anlage 7 GModG liegt mit 0,24 W/(m²K) deutlich darüber – sie reicht für die Förderung nicht aus.
Wird ein Dachausbau vom BAFA gefördert? Der Ausbau eines bisher unbeheizten Dachgeschosses innerhalb des bestehenden Gebäudes ist in der BEG EM förderfähig, und eine dabei neu entstehende Wohneinheit darf bei den Höchstbeträgen mitgezählt werden. Nicht gefördert wird der Ausbau als solcher, also Estrich, Trockenbau ohne Dämmbezug, Treppe, Elektrik und Bad. Eine Aufstockung folgt dagegen der Systematik der Gebäudeerweiterung.
Ist die neue Dacheindeckung förderfähig? Ja, im Zusammenhang mit einer förderfähigen Dämmmaßnahme. Das Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen nennt für die Bauteilgruppe Dachflächen unter anderem die Neueindeckung, die Erneuerung der Dachlattung, Spenglerarbeiten und Dachrinnen. Eine Neueindeckung ohne Dämmmaßnahme ist nicht förderfähig.
Brauche ich einen Energieberater für die Dachförderung? Ja. Für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes erforderlich, der die technischen Mindestanforderungen bestätigt. Seine Leistung wird zu 50 Prozent bezuschusst, bei Ein- und Zweifamilienhäusern auf 5.000 Euro förderfähige Ausgaben gedeckelt.
Muss ich meine oberste Geschossdecke dämmen? Nach § 35 GModG (bis 28.07.2026: § 47 GEG) müssen oberste Geschossdecken beheizter Räume einen U-Wert von höchstens 0,24 W/(m²K) einhalten; alternativ genügt die Dämmung des Dachs. Für selbst genutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen gilt eine Ausnahme, bei Eigentümerwechsel eine Zwei-Jahres-Frist.
Kann ich Förderung und Steuerbonus kombinieren? Nicht für dieselbe Maßnahme. Die BEG-EM-Richtlinie schließt die Kumulierung mit § 35a und § 35c EStG für dieselbe Maßnahme aus. Bei mehreren unterschiedlichen Maßnahmen ist eine Aufteilung möglich: Zuschuss für die eine, Steuerermäßigung für die andere.
Wann muss ich den Antrag stellen? Vor Vorhabenbeginn. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags. Bei Antragstellung muss bereits ein Vertrag mit auflösender oder aufschiebender Bedingung der Förderzusage vorliegen. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher erbracht werden.
Quellen
- BEG-EM-Richtlinie in der Fassung für Anträge ab 21.07.2026 einschließlich Anlage (Technische Mindestanforderungen), BMWE/Energiewechsel
- Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen – Sanieren, Version 10.1 (07/2026), KfW/BAFA
- Liste der technischen FAQ – BEG EM, Version 7.0 (06/2026), insbesondere TFAQ 1.03 „Erweiterung, Ausbau bislang unbeheizter Räume, Wohngebäude”
- Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), in Kraft seit 29.07.2026, § 35 und Anlage 7
- § 35c Einkommensteuergesetz
Hinweis: Förderbedingungen ändern sich. Maßgeblich sind stets die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden Richtlinien von BAFA und KfW. Dieser Artikel ersetzt keine Einzelfallprüfung.
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