Energieausweise, Sanierungsberatung, Heizungstausch
Was Eigentümer wissen müssen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Seit der Novelle 2024 gelten verschärfte Vorgaben – insbesondere beim Heizungstausch und bei Sanierungen im Bestand. Auf dieser Seite erkläre ich die wichtigsten Regelungen verständlich und zeige, was sie für Sie als Eigentümer konkret bedeuten. Mit lokalem Bezug für Franken und den Landkreis Ansbach.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das zentrale Regelwerk für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es hat drei ältere Gesetze zusammengeführt:
- Die Energieeinsparverordnung (EnEV), die bis dahin die energetischen Mindeststandards für Gebäude regelte
- Das Energieeinspargesetz (EnEG), das den gesetzlichen Rahmen für Energieeinsparungen im Gebäudebereich vorgab
- Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), das den Einsatz erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung vorschrieb
Durch diese Zusammenführung gibt es nun ein einheitliches Gesetz statt drei verschiedener Regelwerke. Das GEG gilt für alle beheizten und klimatisierten Gebäude – sowohl Neubauten als auch Bestandsgebäude. Es legt Anforderungen an den Wärmeschutz, die Anlagentechnik und den Einsatz erneuerbarer Energien fest.
Das übergeordnete Ziel: Deutschland soll bis 2045 einen klimaneutralen Gebäudebestand erreichen. Da Gebäude für rund 35 % des Endenergieverbrauchs in Deutschland verantwortlich sind, kommt dem GEG eine Schlüsselrolle bei der Energiewende zu.
GEG 2024 – die wichtigsten Neuerungen
Die Novelle des GEG ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und wird häufig als “Heizungsgesetz” bezeichnet. Die zentrale Neuerung: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Diese Regel gilt allerdings nicht sofort für alle Gebäude – die Fristen hängen davon ab, ob es sich um einen Neubau oder ein Bestandsgebäude handelt.
Überblick: Wann gilt die 65-%-Pflicht?
| Gebäudetyp | Frist | Bedingung |
|---|---|---|
| Neubau im Neubaugebiet | Ab 01.01.2024 | Sofort |
| Neubau in Baulücke | Nach kommunaler Wärmeplanung | Wie Bestandsgebäude |
| Bestandsgebäude in Gemeinden über 100.000 EW | Ab 30.06.2026 | Nach kommunaler Wärmeplanung |
| Bestandsgebäude in Gemeinden unter 100.000 EW | Ab 30.06.2028 | Nach kommunaler Wärmeplanung |
| Heizungshavarie (Heizung kaputt) | 5 Jahre Übergangsfrist | Ab Einbau der Übergangsheizung |
| Funktionierende Bestandsheizung | Kein Austausch nötig | Betrieb bis Havarie oder freiwilliger Tausch |
Für Eigentümer in Feuchtwangen und dem Landkreis Ansbach gilt: Als Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern greift die 65-%-Pflicht für Bestandsgebäude erst ab Mitte 2028 – sofern bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt. Bis dahin dürfen auch neue Gas- oder Ölheizungen eingebaut werden, allerdings mit der Auflage, ab 2029 anteilig erneuerbare Energien zu nutzen.
Die kommunale Wärmeplanung ist dabei der entscheidende Faktor: Sie legt fest, welche Wärmeversorgung in welchem Gebiet langfristig vorgesehen ist – etwa Fernwärme, Wärmepumpen oder Wasserstoff. Geregelt wird dies im Wärmeplanungsgesetz (WPG). Für den ländlichen Raum in Franken ist absehbar, dass kein flächendeckendes Fernwärmenetz geplant ist. Das bedeutet: Die Wärmepumpe wird in vielen Fällen die naheliegendste Lösung sein.
Was gilt für Neubauten?
Für Neubauten in ausgewiesenen Neubaugebieten gilt die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht seit dem 1. Januar 2024 ohne Einschränkung. Wer hier baut, muss von Anfang an eine Heizung einplanen, die diese Anforderung erfüllt.
Darüber hinaus schreibt das GEG für Neubauten den Niedrigstenergiegebäude-Standard vor. Das bedeutet konkret:
- Der Primärenergiebedarf darf bestimmte Referenzwerte nicht überschreiten. Das GEG definiert hierfür ein Referenzgebäude, an dem sich die Anforderungen orientieren.
- Der bauliche Wärmeschutz muss Mindestwerte für den U-Wert der Gebäudehülle einhalten – also für Wände, Dach, Fenster und Bodenplatte.
- Ein sommerlicher Wärmeschutz muss nachgewiesen werden, damit sich das Gebäude im Sommer nicht übermäßig aufheizt.
Für Neubauten in Baulücken (also nicht in ausgewiesenen Neubaugebieten) gelten die gleichen Fristen wie für Bestandsgebäude. Die 65-%-Pflicht greift hier erst nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung.
In der Praxis ist die Erfüllung der 65-%-Pflicht im Neubau weniger problematisch als im Bestand, da moderne Gebäude von vornherein auf effiziente Heizsysteme wie Wärmepumpen ausgelegt werden können.
Was gilt für Bestandsgebäude?
Für Eigentümer von Bestandsgebäuden ist die Frage nach den Fristen besonders wichtig. Das GEG unterscheidet hier nach der Größe der Gemeinde – denn die Fristen sind an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Übergangsfristen nach Gemeindegröße
| Gemeindegröße | Frist für kommunale Wärmeplanung | 65-%-Pflicht bei Heizungstausch ab |
|---|---|---|
| Über 100.000 Einwohner | Bis 30.06.2026 | 01.07.2026 |
| Unter 100.000 Einwohner | Bis 30.06.2028 | 01.07.2028 |
Feuchtwangen, Ansbach, Dinkelsbühl, Rothenburg ob der Tauber und die meisten Gemeinden im Landkreis Ansbach fallen in die Kategorie unter 100.000 Einwohner. Hier gilt: Bis Mitte 2028 dürfen Sie bei einem Heizungstausch grundsätzlich noch eine fossile Heizung einbauen. Allerdings müssen Sie sich vor dem Einbau beraten lassen und die Heizung muss ab 2029 anteilig mit erneuerbaren Energien betrieben werden (sogenannte Bio-Treppe).
Ein Praxisbeispiel: Ihr Haus in Feuchtwangen ist Baujahr 1975 mit einer Ölheizung von 2005. Die Heizung funktioniert noch einwandfrei. In diesem Fall besteht derzeit keine Austauschpflicht. Sollte die Heizung aber 2027 ausfallen, hätten Sie 5 Jahre Übergangsfrist. Oder Sie entscheiden sich proaktiv für einen Tausch vor Mitte 2028, um den Geschwindigkeitsbonus von 20 % bei der Förderung mitzunehmen.
Was passiert bei einer Heizungshavarie?
Wenn Ihre Heizung irreparabel ausfällt, greift die Havarie-Regelung: Sie dürfen eine Übergangsheizung einbauen und haben ab diesem Zeitpunkt 5 Jahre Zeit, um auf ein GEG-konformes System umzusteigen. In dieser Übergangsfrist ist auch der Einbau einer gebrauchten fossilen Heizung zulässig.
Diese Regelung soll verhindern, dass Eigentümer bei einem plötzlichen Heizungsausfall im Winter unter Zeitdruck stehen. Wichtig: Dokumentieren Sie den Ausfall sorgfältig und lassen Sie sich zeitnah beraten, welche langfristige Lösung für Ihr Gebäude sinnvoll ist.
Kommunale Wärmeplanung – was bedeutet das?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Konzept, das jede Gemeinde erstellen muss. Sie legt fest, wie die Wärmeversorgung in den einzelnen Stadtteilen oder Gebieten zukünftig aussehen soll. Mögliche Szenarien:
- Fernwärmegebiet: Anschluss an ein Wärmenetz wird geplant
- Dezentrales Gebiet: Eigenständige Lösungen wie Wärmepumpen oder Biomasse
- Wasserstoffgebiet: Versorgung über ein zukünftiges Wasserstoffnetz (derzeit noch Zukunftsmusik)
Für Eigentümer ist das relevant, weil die Art der kommunalen Wärmeplanung beeinflusst, welche Heizungslösungen langfristig sinnvoll sind. Liegt Ihr Gebäude in einem geplanten Fernwärmegebiet, kann ein Anschluss die einfachste Lösung sein. Im ländlichen Raum wie dem Landkreis Ansbach wird dezentrale Versorgung über Wärmepumpen in den meisten Fällen die wirtschaftlichste Option sein.
Die folgende Übersicht zeigt alle Fristen im Zusammenhang:
Sanierungspflichten und Nachrüstpflichten
Das GEG enthält eine Reihe von Nachrüstpflichten, die unabhängig von einem geplanten Heizungstausch gelten. Diese Pflichten bestehen bereits jetzt und betreffen insbesondere ältere Bestandsgebäude.
Austauschpflicht für alte Heizkessel (§ 72 GEG)
Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, müssen ausgetauscht werden. Das betrifft alte Standard-Heizkessel, die mit einer konstanten Vorlauftemperatur arbeiten – unabhängig vom tatsächlichen Wärmebedarf.
Ausgenommen sind:
- Niedertemperaturkessel und Brennwertkessel – diese dürfen unbegrenzt weiterbetrieben werden
- Selbstnutzende Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnen
Wichtig: Die Ausnahme für Selbstnutzer entfällt bei einem Eigentümerwechsel. Wenn Sie ein Haus kaufen oder erben, haben Sie zwei Jahre Zeit, um die Nachrüstpflichten zu erfüllen (§ 73 GEG).
Dämmung der obersten Geschossdecke (§ 47 GEG)
Die oberste Geschossdecke zu unbeheizten Dachräumen muss gedämmt sein, sofern sie begehbar ist und einen U-Wert schlechter als 0,24 W/(m²K) aufweist. Alternativ kann auch das Dach selbst gedämmt werden, wenn es die Mindestanforderungen erfüllt.
Diese Pflicht besteht bereits seit Jahren und wird vom Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seiner regulären Kontrollen überprüft. Tipps zur Dämmung dicker Wände finden Sie auf unserer separaten Seite.
Rohrleitungsdämmung (§ 69 GEG)
Heizungs- und Warmwasserrohrleitungen in unbeheizten Räumen (Keller, Dachboden, Garage) müssen gedämmt werden. Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Rohrdurchmesser und ist in Anlage 8 des GEG festgelegt.
10-%-Bagatellgrenze bei Sanierung (§ 48 GEG)
Wenn Sie ein Bauteil sanieren – etwa die Fassade, das Dach oder Fenster – und dabei mehr als 10 % der Fläche dieses Bauteils verändern, müssen die sanierten Flächen die Mindest-U-Werte des GEG einhalten. Ein Beispiel: Wenn Sie mehr als 10 % Ihrer Fassadenfläche neu verputzen, muss die gesamte sanierte Fläche den GEG-Standard erreichen.
Pflichten bei Eigentümerwechsel (§ 73 GEG)
Bei einem Kauf, einer Erbschaft oder Schenkung eines Gebäudes haben die neuen Eigentümer eine Frist von zwei Jahren, um folgende Nachrüstpflichten zu erfüllen:
- Austausch von Konstanttemperaturkesseln über 30 Jahre
- Dämmung der obersten Geschossdecke
- Rohrleitungsdämmung in unbeheizten Räumen
Die Ausnahme für selbstnutzende Eigentümer (seit vor Februar 2002) entfällt bei einem Eigentümerwechsel. Das bedeutet: Wer ein älteres Haus kauft oder erbt, muss unter Umständen schnell handeln. Ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) hilft, die notwendigen Maßnahmen zu priorisieren und mit maximaler Förderung zu verbinden – der iSFP-Bonus bringt Ihnen 5 % mehr Förderung auf jede Einzelmaßnahme.
Übersicht aller Nachrüstpflichten
| Pflicht | Paragraph | Frist | Ausnahme |
|---|---|---|---|
| Konstanttemperaturkessel über 30 J. austauschen | § 72 GEG | Sofort | Niedertemperatur-/Brennwertkessel; Selbstnutzer seit vor 02/2002 |
| Oberste Geschossdecke dämmen | § 47 GEG | Sofort | U-Wert bereits ≤ 0,24 W/(m²K) |
| Rohrleitungen in unbeheizten Räumen dämmen | § 69 GEG | Sofort | Bereits gedämmt |
| Mindest-U-Werte bei Sanierung über 10 % | § 48 GEG | Bei Sanierung | Unter 10 % der Bauteilfläche |
| Nachrüstung bei Eigentümerwechsel | § 73 GEG | 2 Jahre | – |
Welche Heizung darf ich einbauen?
Das GEG ist bewusst technologieoffen gestaltet. Es gibt nicht nur eine erlaubte Heizung, sondern mehrere Wege, die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht zu erfüllen. Im Folgenden die zugelassenen Erfüllungsoptionen:
Zugelassene Heizungssysteme
Wärmepumpe (elektrisch): Die Wärmepumpe erfüllt die 65-%-Anforderung in der Regel vollständig und ist die am häufigsten gewählte Option. Sie eignet sich auch für viele Altbauten – entgegen weit verbreiteter Vorurteile. Mehr dazu lesen Sie in unserem Artikel Wärmepumpe im Altbau. Die Förderung kann bis zu 70 % betragen.
Fernwärme / Wärmenetz: Der Anschluss an ein Wärmenetz erfüllt die 65-%-Pflicht, sofern das Netz die entsprechenden Anforderungen an erneuerbare Energien erfüllt. Die Verfügbarkeit hängt von der kommunalen Wärmeplanung ab – im ländlichen Raum in Franken ist Fernwärme derzeit kaum verfügbar.
Solarthermie-Hybridheizung: Eine Kombination aus Solarthermie und einem fossilen Spitzenlastkessel kann die 65 % erreichen, wenn die Solarthermieanlage einen ausreichend großen Anteil der Wärmeversorgung übernimmt.
Biomasseheizung (Pellets, Holz, Hackschnitzel): Pelletheizungen und andere Biomasseheizungen erfüllen die 65-%-Pflicht sofort. Zu beachten sind die strengeren Feinstaubauflagen und der Platzbedarf für die Lagerung. Die Förderung kann ebenfalls bis zu 70 % betragen.
Wärmepumpen-Hybridheizung: Eine Kombination aus Wärmepumpe und Gas-Spitzenlastkessel. Die Wärmepumpe deckt die Grundlast, der Gaskessel springt nur bei sehr niedrigen Temperaturen ein. Eine flexible Lösung, besonders für Gebäude, in denen eine reine Wärmepumpe nicht wirtschaftlich arbeiten würde.
H2-Ready-Gasheizung: Eine Gasheizung, die auf Wasserstoff umrüstbar ist. Diese Option ist nur zulässig, wenn die kommunale Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz für Ihr Gebiet vorsieht. Achtung: Das Risiko liegt bei den späteren Umrüstkosten und der Unsicherheit, ob das Wasserstoffnetz tatsächlich realisiert wird.
Stromdirektheizung: Elektrische Heizungen (Infrarotheizungen etc.) sind nur für sehr gut gedämmte Gebäude mit niedrigem Heizbedarf sinnvoll und zulässig.
Innovative Heiztechnik (Brennstoffzelle etc.): Brennstoffzellen und andere innovative Technologien sind als Nischenlösungen zugelassen, spielen im Einfamilienhausbereich aber eine untergeordnete Rolle.
Bio-Treppe (fossile Heizung mit steigenden EE-Anteilen): Wer in der Übergangsfrist noch eine Gas- oder Ölheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien beimischen: mindestens 15 % ab 2029, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Erlaubt sind Biomethan, grüner Wasserstoff oder biogenes Flüssiggas. Diese Option ist als Übergangslösung gedacht und kann langfristig teuer werden.
Eine ausführliche Einschätzung, welche Heizung zu Ihrem Gebäude passt, finden Sie in unserem Ratgeberartikel. Welche Heizungsoptionen konkret in Frage kommen, erfahren Sie auch auf unserer Seite zum Heizungstausch.
Energieausweispflicht
Das GEG schreibt einen Energieausweis in folgenden Fällen vor:
- Verkauf oder Vermietung eines Gebäudes oder einer Wohnung
- Neubau eines Gebäudes
- Umfassende Sanierung eines Gebäudes
- Aushangpflicht für öffentliche Gebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen:
- Verbrauchsausweis: Basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Günstiger, aber weniger aussagekräftig.
- Bedarfsausweis: Basiert auf einer technischen Berechnung des Gebäudes. Aufwändiger, aber genauer und unabhängig vom Nutzerverhalten.
Wichtig: Bei Wohngebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten und einem Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist ein Bedarfsausweis Pflicht – ein Verbrauchsausweis reicht hier nicht aus. Das betrifft viele ältere Gebäude in der Region.
Die Energieeffizienzklassen reichen von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient) und geben Käufern und Mietern eine schnelle Orientierung über die energetische Qualität des Gebäudes.
Mehr zu den verschiedenen Energieausweis-Typen und Kosten erfahren Sie auf unserer Seite zum Energieausweis.
Beratungspflicht
Seit der GEG-Novelle 2024 besteht eine Pflicht zur Beratung, bevor eine neue fossile Heizung (Gas oder Öl) eingebaut wird. Die Beratung muss durch eine qualifizierte Person erfolgen – das kann ein Energieberater, ein Installateur oder der Bezirksschornsteinfeger sein.
Ziel dieser Beratungspflicht ist es, Eigentümer über folgende Punkte aufzuklären:
- Den Stand der kommunalen Wärmeplanung in ihrer Gemeinde
- Mögliche Unwirtschaftlichkeit einer fossilen Heizung durch steigende CO2-Preise und die Pflicht zur Beimischung erneuerbarer Energien (Bio-Treppe)
- Alternative Heizungssysteme und verfügbare Förderungen
Als zertifizierter Energieberater führe ich diese Pflichtberatung durch und kann dabei gleichzeitig prüfen, welche Heizungslösung für Ihr Gebäude wirtschaftlich am sinnvollsten ist.
Was bedeutet das GEG für Hausverwaltungen und WEG?
Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) ergeben sich besondere Herausforderungen bei der Umsetzung des GEG. Die Entscheidung über einen Heizungstausch muss in der Eigentümerversammlung getroffen werden, was den Prozess komplexer macht als bei einem Einfamilienhaus.
Besondere Regelungen für WEG:
- Informationspflicht: Die Hausverwaltung muss die Eigentümer über die GEG-Anforderungen und Fristen informieren.
- Sonderfristen für Etagenheizungen: In Mehrfamilienhäusern mit Etagenheizungen gelten besondere Übergangsfristen. Wenn eine einzelne Gasetagenheizung ausfällt, muss die WEG innerhalb von 5 Jahren entscheiden, ob sie auf eine Zentralheizung umsteigt oder jede Wohnung einzeln umrüstet.
- Entscheidungsprozesse: Der Beschluss zum Heizungstausch erfordert eine einfache Mehrheit in der Eigentümerversammlung.
Ich habe speziell für Hausverwaltungen Vorlagen und Informationsmaterialien zum GEG zusammengestellt:
Was bedeutet das GEG für Vermieter?
Vermieter stehen beim GEG vor der Frage, wie sie die Kosten eines Heizungstausches auf die Miete umlegen können. Das GEG und das Mietrecht bieten hierfür mehrere Möglichkeiten:
Modernisierungsumlage: Die Kosten eines Heizungstausches können als Modernisierungsmaßnahme anteilig auf die Miete umgelegt werden. Die jährliche Mieterhöhung ist auf 8 % der Modernisierungskosten begrenzt (abzüglich erhaltener Fördermittel).
CO2-Kostenaufteilung: Seit 2023 werden die CO2-Kosten für fossile Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto größer ist der Anteil des Vermieters. Das schafft einen finanziellen Anreiz für Vermieter, in die energetische Sanierung zu investieren.
Förderung und Mietanpassung: Vermieter können die BEG-Förderung für den Heizungstausch nutzen. Der Einkommensbonus (30 %) steht Vermietern allerdings nicht zur Verfügung – dieser ist selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Die Grundförderung (30 %) und der Geschwindigkeitsbonus (bis 20 %) sind hingegen auch für Vermieter zugänglich.
Förderung: Heizungstausch und Sanierung finanzieren
Die gute Nachricht: Die gesetzlichen Anforderungen des GEG werden durch umfangreiche Förderprogramme begleitet. Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) können Sie erhebliche Zuschüsse erhalten.
Fördersätze für den Heizungstausch (Stand 2026)
| Förderung | Satz | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % | Für alle Eigentümer |
| Einkommensbonus | 30 % | Haushaltseinkommen unter 40.000 € brutto/Jahr |
| Geschwindigkeitsbonus | 20 % | Heizungstausch bis 2028 (danach sinkend) |
| Maximal kombinierbar | 70 % | Deckelung bei 70 % der förderfähigen Kosten |
| iSFP-Bonus | 5 % | Bei vorhandenem individuellen Sanierungsfahrplan |
Neben dem Heizungstausch fördert das BAFA auch Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster) mit 15 % Grundförderung plus 5 % iSFP-Bonus. Die KfW bietet ergänzend zinsgünstige Kredite.
Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) sichern Sie sich 5 % mehr Förderung auf jede Einzelmaßnahme – das kann bei einem Einfamilienhaus über die Jahre mehrere tausend Euro zusätzliche Förderung bedeuten.
Zusätzlich bietet die KfW zinsgünstige Ergänzungskredite für den Heizungstausch. Der Kredit kann mit den BEG-Zuschüssen kombiniert werden und ist besonders für Eigentümer interessant, die trotz Förderung einen Teil der Kosten finanzieren müssen.
Die steuerliche Absetzbarkeit ist eine Alternative für Eigentümer, die keine BAFA-/KfW-Förderung in Anspruch nehmen möchten: 20 % der Sanierungskosten können über drei Jahre von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Wichtig: Die steuerliche Förderung und die BEG-Zuschüsse schließen sich gegenseitig aus – Sie müssen sich für einen der beiden Wege entscheiden.
Eine ausführliche Übersicht aller Förderprogramme finden Sie auf unserer Seite zur Förderung für die Sanierung.
Berechnen Sie Ihre individuelle Fördersumme mit unserem Rechner:
Berechnen Sie hier Ihren BAFA-Förderzuschuss für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (BEG EM): Dämmung, Fenster, Türen und Sonnenschutz. Die Ergebnisse erscheinen sofort bei jeder Eingabe.
Ihre Angaben
Ihre maximale Förderung
Orientierungswerte gemäß BEG EM (Stand 2025). Kein Ersatz für eine individuelle Förderberatung.
Förderung Gebäudehülle (BEG EM)
Fachplanung & Baubegleitung
Individuelle Förderberatung gewünscht?
Als zertifizierter Energieberater beantrage ich Ihre BAFA- oder KfW-Förderung, erstelle den iSFP und begleite Ihre Sanierung von der Planung bis zur Abrechnung.
Jetzt Kontakt aufnehmenAlle Angaben ohne Gewähr. Der Rechner liefert Orientierungswerte gemäß BEG EM Richtlinien (Stand 01/2025). Die tatsächliche Förderhöhe kann je nach Einzelfall abweichen. Kosten für Fachplanung und Baubegleitung werden mit 2,5 % der förderfähigen Kosten geschätzt; tatsächliche Kosten können abweichen.
Die GEG-Anforderungen sind komplex und hängen von Ihrer Gemeinde, Ihrem Gebäude und Ihrer Heizung ab. Als zertifizierter Energieberater prüfe ich, welche Pflichten für Ihr Gebäude gelten und wie Sie Sanierungsmaßnahmen mit maximaler Förderung verbinden. Vereinbaren Sie eine Erstberatung (250 EUR, anrechenbar auf Folgeaufträge).
Bußgelder und Strafen bei Verstößen
Verstöße gegen das GEG sind kein Kavaliersdelikt. Das Gesetz sieht Bußgelder von bis zu 50.000 EUR vor. Das betrifft unter anderem:
- Betrieb eines austauschpflichtigen Heizkessels über 30 Jahre
- Fehlende Dämmung der obersten Geschossdecke
- Fehlender oder falscher Energieausweis bei Verkauf oder Vermietung
- Einbau einer nicht GEG-konformen Heizung ohne zulässige Übergangsregelung
Die Kontrolle obliegt der Bauaufsichtsbehörde. In der Praxis wird die Einhaltung der Nachrüstpflichten häufig durch den Bezirksschornsteinfeger im Rahmen seiner regulären Begehungen überprüft. Bei Auffälligkeiten meldet er an die Behörde.
Ausblick: Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab 2026
Die im Februar 2025 geschlossene Koalitionsvereinbarung der neuen Bundesregierung sieht vor, das GEG mittelfristig durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) abzulösen. Die Details sind noch in der Erarbeitung, aber folgende Eckpunkte zeichnen sich ab:
- Technologieoffenheit soll stärker betont werden – mehr Wahlfreiheit bei den Heizungssystemen
- Die Bio-Treppe (steigende EE-Anteile bei fossilen Heizungen) soll beibehalten werden
- Die Förderung ist bis mindestens 2029 gesichert
- Vereinfachungen bei den bürokratischen Anforderungen sind geplant
Für Eigentümer bedeutet das: Die grundsätzliche Richtung – weg von fossilen Brennstoffen, hin zu erneuerbaren Energien – bleibt bestehen. Wer jetzt saniert, profitiert von den aktuell hohen Fördersätzen und dem Geschwindigkeitsbonus. Ein Abwarten auf das GMG ist aus meiner Sicht nicht empfehlenswert, da die Förderbedingungen sich eher verschlechtern als verbessern werden.
Beratung zum GEG – Ihre nächsten Schritte
Die Regelungen des GEG sind umfangreich, und die individuellen Auswirkungen hängen von vielen Faktoren ab: dem Baujahr Ihres Gebäudes, der Art Ihrer Heizung, der Gemeindegröße und der kommunalen Wärmeplanung. Pauschale Online-Informationen können eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Als zertifizierter Energieberater (DENA, KfW, BAFA) in Feuchtwangen berate ich Sie persönlich zu folgenden Fragen:
- Welche GEG-Pflichten gelten konkret für Ihr Gebäude?
- Welche Heizung passt zu Ihrem Haus – technisch und wirtschaftlich?
- Wie verbinden Sie Pflichtmaßnahmen mit maximaler Förderung?
- Was kommt bei einem geplanten Hauskauf oder einer Erbschaft auf Sie zu?
Ich biete Ihnen eine Erstberatung für 250 EUR an, die auf Folgeaufträge angerechnet wird. Dabei besprechen wir Ihre Situation, ich prüfe die relevanten GEG-Anforderungen und zeige Ihnen die optimale Vorgehensweise mit Fördermaximierung.
Mehr zu den Kosten eines Energieberaters finden Sie auf unserer Info-Seite. Eine förderfähige Baubegleitung für die fachgerechte Umsetzung Ihrer Sanierungsmaßnahmen biete ich ebenfalls an.
Häufige Fragen zum GEG
Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?
Nein. Eine funktionierende Heizung muss nicht allein wegen des GEG ausgetauscht werden. Die 65-%-Pflicht greift nur beim Einbau einer neuen Heizung. Die einzige Ausnahme: Konstanttemperaturkessel, die älter als 30 Jahre sind, unterliegen einer Austauschpflicht nach § 72 GEG.
Was passiert, wenn meine alte Heizung kaputt geht?
Bei einer irreparablen Heizungshavarie haben Sie 5 Jahre Übergangsfrist, um eine GEG-konforme Lösung zu installieren. In der Zwischenzeit dürfen Sie eine Übergangsheizung betreiben – auch eine fossile. Nutzen Sie diese Zeit, um eine fundierte Entscheidung zu treffen und Fördermittel zu beantragen.
Darf ich 2026 noch eine Gas- oder Ölheizung einbauen?
In Gemeinden unter 100.000 Einwohnern (wie Feuchtwangen) dürfen Sie bis Mitte 2028 noch eine fossile Heizung einbauen, sofern Sie sich vorher beraten lassen. Allerdings müssen Sie ab 2029 steigende Anteile erneuerbarer Energien beimischen (Bio-Treppe): 15 % ab 2029, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040.
Was ist kommunale Wärmeplanung?
Die kommunale Wärmeplanung ist ein Konzept, das jede Gemeinde nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) erstellen muss. Sie legt fest, welche Wärmeversorgung (Fernwärme, dezentrale Lösungen, Wasserstoff) in welchem Gebiet langfristig vorgesehen ist. Die Fristen der 65-%-Pflicht sind an diese Planung gekoppelt.
Welche Ausnahmen gibt es von der 65-%-Regel?
Ausnahmen bestehen für Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen (mit Einschränkungen), bei nachgewiesener besonderer Härte sowie für Eigentümer, die nachweisen können, dass keine GEG-konforme Heizung wirtschaftlich zumutbar ist. Zudem gilt die 65-%-Pflicht erst ab den genannten Fristen – nicht rückwirkend für bestehende Heizungen.
Was ist der Unterschied zwischen EnEV und GEG?
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) war bis 2020 die zentrale Verordnung für energetische Gebäudeanforderungen. Das GEG hat die EnEV zusammen mit dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das GEG geht mit der 65-%-Pflicht deutlich über die Anforderungen der alten EnEV hinaus.
Wer kontrolliert die Einhaltung des GEG?
Die Kontrolle obliegt der Bauaufsichtsbehörde. In der Praxis prüft der Bezirksschornsteinfeger bei seinen regulären Begehungen die Einhaltung der Nachrüstpflichten (Heizkessel-Alter, Dämmung, Rohrleitungen). Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR.
Welche Förderung gibt es für den Heizungstausch?
Über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie beim Heizungstausch eine Grundförderung von 30 %, einen möglichen Einkommensbonus von 30 % und einen Geschwindigkeitsbonus von bis zu 20 %. Maximal sind 70 % Förderung kombinierbar. Mit einem iSFP gibt es zusätzlich 5 % Bonus. Berechnen Sie Ihre individuelle Fördersumme mit unserem Förderrechner.
Fragen zum GEG? Kontakt aufnehmen oder +49 156 78 89 59 48.