Energieausweise, Sanierungsberatung, Heizungstausch
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) gilt nicht nur für Wohnhäuser: Auch Bürogebäude, Hallen, Läden und öffentliche Gebäude müssen seine Anforderungen erfüllen – teils mit eigenen Regeln und zusätzlichen Betreiberpflichten. Dieser Ratgeber fasst zusammen, worauf Eigentümer und Betreiber von Nichtwohngebäuden achten müssen.
• Das GEG stellt an Nichtwohngebäude eigene Anforderungen (Referenzgebäude-Verfahren, DIN V 18599)
• Die 65-%-Regel für neue Heizungen gilt auch für Nichtwohngebäude
• Im Bestand gelten Nachrüst- und Austauschpflichten
• Betreiber müssen Heizungsprüfung, hydraulischen Abgleich und Klimaanlagen-Inspektion beachten
• Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden
GEG-Anforderungen im Neubau
Für neue Nichtwohngebäude legt das GEG Höchstwerte für den Jahres-Primärenergiebedarf und die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile fest. Die Bewertung erfolgt über das Referenzgebäude-Verfahren auf Basis der DIN V 18599 – das Gebäude wird also mit einem gleich großen, technisch definierten Referenzgebäude verglichen. Anders als beim Wohngebäude fließen Beleuchtung und Klimatisierung in die Bilanz ein, was bei Büro- und Handelsflächen erhebliche Bedeutung hat.
Die 65-%-Regel bei neuen Heizungen
Die vieldiskutierte Vorgabe, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen muss, gilt auch für Nichtwohngebäude. Im Neubau greift sie sofort, im Bestand ist sie an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt: Sobald die Kommune ihren Wärmeplan vorgelegt hat, gilt die Pflicht beim nächsten Heizungstausch. Für Gewerbe eröffnen sich dabei oft Optionen wie Wärmepumpen, Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasse oder – je nach Prozess – die Nutzung von Abwärme. Mehr zum Rahmen im Artikel Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Pflichten im Bestand
Auch für bestehende Nichtwohngebäude sieht das GEG Pflichten vor, unter anderem:
- Austauschpflicht für alte Konstanttemperaturkessel ab einem bestimmten Alter
- Dämmpflicht für zugängliche, ungedämmte oberste Geschossdecken bzw. Dächer
- Dämmung freiliegender Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in unbeheizten Räumen
- Einhaltung von Anforderungen bei Erweiterung und Modernisierung von Bauteilen
Betreiberpflichten für Nichtwohngebäude
Ein für Gewerbe besonders relevanter Bereich sind die Betreiberpflichten:
- Heizungsprüfung und -optimierung: Heizungsanlagen sind zu prüfen und zu optimieren; bei größeren Anlagen ist ein hydraulischer Abgleich vorgeschrieben.
- Betriebsverbot für alte Kessel: Heizkessel, die vor einem bestimmten Stichjahr eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden (mit Ausnahmen).
- Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§ 74–78 GEG): Klima- und kombinierte Lüftungsanlagen ab einer Nennleistung von mehr als 12 kW müssen regelmäßig – in der Regel alle zehn Jahre – von einer berechtigten Person energetisch inspiziert werden. Für viele Bürogebäude, Hotels und Handelsflächen ist das eine echte, oft übersehene Pflicht.
Energieausweis als Teil des GEG
Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist ebenfalls im GEG verankert – Pflicht bei Verkauf, Vermietung und Neubau, mit Aushangpflicht für stark frequentierte öffentliche Gebäude. Er dokumentiert, wie das Gebäude im Sinne des GEG einzuordnen ist.
Bußgelder
Verstöße gegen zentrale GEG-Pflichten – etwa der Weiterbetrieb eines verbotenen Kessels, unterlassene Nachrüstung oder eine versäumte Klimaanlagen-Inspektion – können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden. Die frühzeitige Prüfung der Pflichtenlage schützt vor bösen Überraschungen.
Häufige Fragen
Gilt die 65-%-Regel auch für Gewerbegebäude?
Ja. Neue Heizungen in Nichtwohngebäuden müssen ebenfalls mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Im Bestand ist die Pflicht an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt.
Muss ich meine Klimaanlage inspizieren lassen?
Klima- und kombinierte Lüftungsanlagen mit mehr als 12 kW Nennleistung unterliegen der energetischen Inspektionspflicht nach GEG – in der Regel alle zehn Jahre durch eine berechtigte Person.
Was bedeutet das Referenzgebäude-Verfahren?
Der zulässige Energiebedarf eines Neubaus wird ermittelt, indem man ein gleich großes Gebäude mit gesetzlich definierter Referenz-Technik nach DIN V 18599 berechnet. Das reale Gebäude darf diese Werte nicht überschreiten.
Wer hilft mir bei der Umsetzung der GEG-Pflichten?
Als zertifizierter Energieberater prüfe ich Ihre Pflichtenlage nach GEG, dokumentiere den Ist-Zustand und plane die notwendigen Maßnahmen. Details auf der Seite Energieberatung für Nichtwohngebäude.
Sie möchten wissen, welche GEG-Pflichten für Ihr Nichtwohngebäude gelten? Ich prüfe Ihr Objekt und begleite die Umsetzung. Kontakt aufnehmen oder anrufen: +49 156 78 89 59 48.